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kiesen, lont gemeine herren es dabei pleiben, das sollichs fürhin also gebraucht werden soll.

21. Alsdann gemeine herren zu irer notturft denen von R. zum dickemals ir roß abgelehnet hant, dardurch die armen leut beschwert vnd ir werk hinderstellig gelegt worden seint, haben gemeine herren angesehen vnd geordnet, das soliches von dishin nit beschehen vnd kein theiherr kein roß mehr von inen entlehnen soll.

22. Gemeine herren haben auch angesehen die manigfaltige irrung, so sich bisher zu R. der schwein halb in das eckerit1 zu schlahen, begeben haben, vnd darauf geordnet vnd beschlossen, welcher zu R. zwelf schilling pfening vnd daruber bis an ein pfund sechs schilling pf. zu steur gibt, der soll recht haben, zwei schwein ins eckerit zu schlagen; vnd welcher darüber bis an zwei pfund pf. gibt, der soll recht haben drei schwein in das eckerit zu schlagen; vnd ob einer zwei pfund pf. gebe, der soll recht haben vier schwein in zu schlagen, vnd souil pfund er mer zu steur gibt, souil schwein mag er mer inschlagen. Es haben auch gemeine herrn geordnet, welcher zu R. drei schilling pf. vnd darunder zu steur gibt, der hat gerechtigkeit ein schwein für sich selbs einzeschlagen, hat er aber kein eigen schwein, so soll er die genant sein gerechtigkeit keinem andern ze kaufen geben bei fünf schilling pf.2; vnd welcher also disen articel breche vnd vbersehe, von dem soll der vogt bei seinem aid die obgemeldte buoß fürderlich inbringen vnd gemeinen herrn in seiner jarrechnung vberantwurten.

23. Des wald farens halber, alsdann der bisher in vnordnung gebraucht worden, damit er in merklichen abgang kommen ist, haben gemeine herren geordnet, das der fünf jar die nechsten vor mengelichen soll verbannet, vnd nach ausgang der anzal jar in ordnung gebraucht werden, doch so mag sich der vogt vnd müller zu ir zimlichen notturft holz darin

1 Waldmastung. 2 Das Recht zur Benützung der Waldmastung richtete sich also nach der Höhe der Steuer. So war es auch anderwärts. Es weist dies auf den Ursprung der Steuer hin. Vergl. die Ueberschrift des XII. Cap. des Weisthumes des Schottenklosters St Michael auf der Insel Honau, welches später nach Rheinau versetzt wurde: „bete vel stüre pro advocatis ecclesiae S. Michaelis per incolas insulae pro usufructu medietatis almendarum per ipsos percipiendarum". Schilter, Strassb. Chronik S. 1156.

ze hawen gebrauchen, vnd wa sie geferlich hüwen, darumb sollent sie die richter strafen nach gewonheit.

24. Alsdann bisher zu R. ein gewonheit gewesen ist, wann zwen mit einander rechtigen, das jetlicher dem gericht sechs pfenige verfiel, vnd welcher die vrtheil verlor, das der die vrtheilgelt beid geben müßt, haben gemeine herren angesehen, vil gerichtsgäng vnd haderich zu fürkommen, vnd daruf geordnet, welcher nun hinfür zu R. die vrtheil verleurt, das der drei schilling pf. von ir beider wegen zu vrthelgelt one alle gnad geben soll.

25. Es haben auch gemeine herren angesehen vnd geordnet, das nun von dishin kein acker zu R. keinem frembden oder vsburger gelühen werden soll, vnd welcher also einem frembden oder vsburger einen oder mehr liehe, der soll den herren fünf schilling verfallen sein, die der vogt bei seinem aid vfheben vnd niemand fahren lassen soll, vnd dann die leyhung wider abthun.1

26. Es soll auch keiner zu R stro vssem dorf zu kaufen geben ohne erlaubung eines verwesers bei der obgenannten straf. 2

27. Zum letzten haben gemeine herren angesehen vnd betrachtet vnmueß, müh vnd arbeit, so ein vogt zu R. hat, vnd im järlichs von der vogtei für sein jarlohn geordnet dise nachgeschriben stuck. Des ersten so ist er steurfrei vnd hat recht ze holzen in der herren hölzer; sodann soll im järlichs werden zwei pfund pfening vs gemeiner steur, dauon soll er den halten alles das in dem articel, von dem weibel sagent, eigentlich vergriffen steht; vnd dann das spil zu Sanct Michels tag3, thuot bei vierthalben guldin vngefarlich, vnd ein theil an dem jarmarkt zu R. auch zu S. Michels tag, tut ein jar mer dann das ander vngeuarlich. Darzu geht alles sein viehe lohnfrei vor hürten vnd herten.

1 Die Ursache des Verbots ist die gleiche wie in Cap. 18. Der an Fremde verlehnte oder verkaufte Acker fiel aus der Steuer und die Einheimischen mussten den Ausfall decken, da die Steuer ein Fixum war. 2 Weil in Folge der Veräusserung des Strohs die Düngung der Aecker Noth litt. Bis zu Ende des vorigen Jahrhunderts hielten die fahrenden Musikanten zu Riegel ihren Jahrestag ab. Aehnlich wurde zu Rappoldsweiler im Elsass ein jährliches Fest von den linksrheinischen Musikanten gefeiert. Vergl. Leichtlen, Zähr. S. 13 Anm. 3.

Im Schlußartikel geloben die Herren, diese Ordnung getreulich halten zu wollen und hängen ihre Siegel an den Brief, „der vfgericht vnd gemacht worden ist vf mittwochen nach Sanct Mathis des heiligen zwelfbotten tag, gezallt nach Christi geburt tausend vierhundert achtzig vnd vier jar".

Es folgt darauf:

Ein vertrag vnd leuterung vber dise obgesetzte ordnung. Vom Jahr 1491.

Die Theilherren: Heß von Gottes Verhängniß Abt des Gotteshauses zu Ettenheim - Münster, Konrad Graf zu Tübingen, Herr zu Lichteneck, Antoni von Landeck, Ritter, Jakob Widergrün von Staufenberg, Marquart von Rust, von wegen seiner selbst und im Namen der Kinder seines verstorbenen Schwagers Wilhelm von Hattstatt, Bastian von Blumeneck, Bastian von Landeck, Ludwig von Pfirt und Karius von Neuenfels beschließen folgende Zusätze:

1. Artikel 12 wurde dahin abgeändert, daß die eine Hälfte der Steuer an S. Nikolaus Tag vor Weihnacht, die andere an S. Hilarientag bezahlt werden solle.

2. Art. 14 erhielt den Zusatz: „das nun fürhin kein theilherr, gegenwärtiger vnd künftiger, die von Riegel von diensten, verwandtschaft, der fürsten, vereinigung, bündnuß, gesellschaften oder bürgerschaft der stätt (wegen) zu raysen vnd zu gebrauchen nit ersuochen soll, dann zu seinen aigen anligenden selbs gescheften, wie der jezgemelt articul dazu ausweiset."

3. Streitigkeiten der Herren über ihre Herrschaft sollen. durch ein Schiedsgericht entschieden werden.

Gegeben Mittwoch nach S. Johannis tag des täufers zu sungicht, als man zahlt nach Christi geburt vierzehenhundert neunzig und darnach in dem ersten jahr.

Emmendingen.

Heinrich Maurer.

Eine fürstliche Hofhaltung am Ende des

16. Jahrhunderts.

Eine Tochter des Kurfürsten Friedrich III. von der Pfalz, Pfalzgräfin Anna Elisabeth (geb. 23. Juni 1549) vermählte sich in erster Ehe im Jahre 1567 mit dem Landgrafen Philipp II. von Hessen - Rheinfels und, nachdem dieser im Jahre 1583 gestorben war, in zweiter Ehe im Jahre 1599 mit dem Pfalzgrafen Johann August, der zu Lützelstein residierte. Sie starb am 17. Januar 1609.

Bei den Verhandlungen über ihre Wiedervermählung, bei denen die Frage des Aufwandes für die künftige Hofhaltung zu erörtern war, wurden zu diesem Behufe verschiedene Aufstellungen und Anschläge gemacht, auch zur Vergleichung Aufzeichnungen über den Hofhalt des verstorbenen Landgrafen Philipp, seiner Wittwe, sowie der Eltern des fürstlichen Bräutigams, des Pfalzgrafen Georg Johann von Veldenz, Lauterecken und Lützelstein und seiner Gemahlin Anna Marie, Tochter des Königs Gustav I. von Schweden, herangezogen. Diese enthalten ein lehrreiches Material zur Kenntniß der Einrichtungen eines kleineren fürstlichen Hofhaltes am Ende des 16. Jahrhunderts sowie viele interessante Einzelheiten über Löhne, Preise von Waaren und Lebensmitteln u. dgl.

In das badische General-Landesarchiv sind diese Papiere mit den pfälzischen Archivalien gelangt. Bei der Ordnung der betreffenden Abtheilung ausgeschieden, weil sie sich nicht auf Baden beziehen, sind sie bestimmt, gelegentlich bei einer Extradition von Archivalien an die königl. bairische Archivverwaltung ausgeliefert zu werden.

Das denselben unzweifelhaft zukommende culturgeschichtliche Interesse wird ihre Mittheilung in dieser Zeitschrift rechtfertigen.

Die etwa dazu gehörige Correspondenz befindet sich nicht in dem hiesigen Archiv, wie überhaupt diese Aufzeichnungen wohl nur Fragmente einer größeren ursprünglich vereinigt

gewesenen Sammlung sein dürften. Zwei bei denselben liegende Schreiben des Landgrafen Wilhelm von Hessen an seinen Bruder, Landgraf Philipp II. und seine verwittwete Schwägerin Anna Elisabeth aus den Jahren 1576 bezw. 1584 sowie endlich eine undatierte und nicht unterzeichnete, aber allem Anschein nach ebenfalls zu diesen Akten gehörige Aufzeichnung, welche sich auf finanzielle Nothstände einer fürstlichen Person bezieht, werden hier, als charakteristisch für die einschlägigen Verhältnisse und Persönlichkeiten, ebenfalls zum Abdruck gebracht. v. Weech.

1. Verzeichnus und bedencken wie landgrave Philips zu Hessen seinen stand halten soll.1

Frawenzimmer: Hofmaisterin 30 fl. besoldung, 4 jungfrawen, ider 12 eln daffet, 3 eln samet und einer 1/2 schechter2; 10 eln tuchs samptlichen. (NB. Wir wolten selten uber zwo jungfrawen ordinarie am hof haben. Aber doch die zwo uberigen von den nechst gesessenen in cleidung haben, darmit, wan sie Ew. Liebden bedurften, dieselben zun ehren in der zeit haben konten.) 2 megte, ider 6 eln harres und 8 eln lundisch, 1 kochin, 4 fl. besoldung, 16 eln arres3, 8 eln lundisch, 1 tuerknecht, 10 fl. besoldung, 12 eln lundisch, 9 eln barchen.5 (NB. Ew. Liebden bedencken wohl, ob sie einer kochin im frawenzimmer bedurften, dan es ohne das gefahr feurs halben pringet, gibt auch viel sudelns mit holz und wasser, profiant, wurz und anderen, doch wan Ew. L. schon nicht ordinarie ein kochin hilten, solten sie doch eine magt haben, die kochen kente, darmit, wan sie oder ihr gemahl schwach, sie die konten haben.)

Oberamptman, soll auch marschalk sein, 100 fl. besoldung, 34 eln tuch, 8 eln barchen, 3 pferd, hofmaister, soll abwesens des oberamtmans den hof regiren, 40 fl. besoldung,

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1 Darunter von moderner Hand: Zu Pfalzgräfin Anna Elisabeth, verw. Landgräfin, Vermählungsactis gehörig mit H. Joh. Augusto. 2 Schechter, scheter Glanz-, Steifleinwand. Lexer, Mittelhochdeutsches Handwörterbuch 2, 677 u. 714. Arres, harres arras, leichtes Wollengewebe, Rasch, von der Stadt Arres i. d. Niederlanden. Lexer 1, 97. + Lundisch, das von Lunden (London) kommende, feine Tuch. SchmellerFrommann, Bayr. Wörterb. 1, 1488. Baumwolle gemengte Leinwand a. a. O. 1, 268.

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5 Barche, Barchent = mit

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