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Den sieben andern gleichfalls benannten Hausgenossen, welche nicht bei diesem Gebote, noch überhaupt in der Stadt gewesen waren, wurde der Beitritt zu diesem ausdrücklich nur für den einzelnen Fall geschlossenen Übereinkommen vorbehalten. Der Zweck desselben war offenbar eine Vermehrung der stark zusammengeschmolzenen Zahl der Hausgenossen durch eine Art Adoption nichthausgenössischen Familien Angehörender durch je ein Mitglied der Genossenschaft. Von den ausser dem Münzmeister erwähnten 20 Personen tragen 8 den Namen Steinhuser, 3 den Namen Eygerer1 und 2 den Namen Pfrumbaum, ausserdem wird genannt ein Klüpfel, ein Rinckenberg, ein Koenig, ein Wagentriber, ein Ryppe, ein Helffant, ein Schmaltz und ein Kern. Die ältesten unter diesen Namen sind die der Klüpfel und der Helffant; denn ein Ulrich Kluphel findet sich bereits in Urkunden von 1252 und 1259 (Remling, Ältere Urkunden etc. S. 251 und 280), ein Ebelinus de Elephante in einer solchen von 1268 (ebendaselbst S. 318), und noch eine der letzten die Münzer betreffenden Urkunden von 1667 trägt die Unterschrift eines Georg Fridrich von Helfandt. An die Familie Klüpfel erinnern in hiesiger Stadt noch die Bezeichnungen Klüpfelsthor und Klüpfelau, an die Rinckenberg die Rinckenberger Hecken, an das gleichfalls schon 1241 (Remling a. a. O. 223) vorkommende Münzergeschlecht der Retscheln die Retscherruine, mit der das Andenken an die Speierer Protestation von 1529 verknüpft ist.

Mehrfache Klagen von Einheimischen und Fremden, besonders aber des von Alters her mit dem Eichen der Masse und Gewichte betrauten Münzmeisters der Hausgenossen in Betreff der Gewichte veranlassten im Jahre 1452 den Rath, sich näher mit dieser Angelegenheit zu beschäftigen, um so mehr da, wie es in der betreffenden Urkunde Urkunde heisst, „die gerechtikeit an massen, an ichen und an gewiechte vom lande in unser statt geholet wirdt beide von stetten und dorffern." Und es beschlossen die drei Räthe im Einvernehmen mit den Hausgenossen, die ihr Genossenschaftssiegel neben dem Rathssiegel an die hierüber aufgenommene Urkunde hängten, dass, so oft künftig der Münzmeister eichen wolle, der Heimbürger im Namen des Münzmeisters

1 Statt Engel Engerer muss es heissen Engel Eygerer.

allen denen, die sich der Gewichte bedienten, gebieten solle, ihre Gewichte vor den Münzmeister zu bringen und von ihm eichen zu lassen, und dass von den dabei fallenden Abgaben den einen Theil der Münzmeister, den andern der Heimbürger erhalten solle; unrechte Gewichte sollten vor den Rath gebracht werden, damit derselbe alsbald die Besitzer zur Rechenschaft ziehe und mit geistlichen und weltlichen Strafen belege ohne Ansehung der Person. Es bezweckte diese mit Zustimmung der Hausgenossen getroffene Einrichtung zunächst offenbar nur, dem Münzmeister bei dem alle Vierteljahre sich wiederholenden und schon wegen der damit verbundenen Abgaben für die Pflichtigen nicht besonders angenehmen Eichgeschäfte einen Rückhalt an der öffentlichen Gewalt zu verleihen, in deren Interesse es andererseits lag, dass strenge Aufsicht über Mass und Gewicht gehalten werde. Aber zugleich gewährte dieser Vertrag dem Rath eine Handhabe zur Controlle des Münzmeisters selbst und zur allmähligen Aneignung dieses in dem Verzichtsbrief von 1349 den Hausgenossen nicht ausdrücklich vorbehaltenen Rechtes. Auch scheint es nicht zufällig, dass der erste grössere Streit, welcher seit der Begründung des Zunftregimentes zwischen dem Rathe als dem Vertreter der zünftigen Gemeinde und den Hausgenossen ausbrach, gerade dieses Recht betraf. In diesem von 1489 bis 1492 dauernden Conflicte ward von den Vertretern der Stadt wiederholt hervorgehoben, dass die Hausgenossen an 200 Jahre (genauer 159 oder 140, vom Jahre 1330 oder 1349 an gerechnet) gleich einer andern Zunft den Rath zu besetzen geholfen und weder mehr noch weniger Recht als eine andere Zunft gehabt und in allen Stücken dem Übergabebrief, den sie dem Rathe und den Zünften ausgestellt, gemäss sich gehalten hätten.

Eine Meinungsverschiedenheit hatte sich übrigens bereits 1474 oder 1475 erhoben, als die Münzer den Büttel des Schultheissen in Pön erkannten, weil er ihrem unter dem Vorschuppen am Münzhause sitzenden Diener, Niklaus Ort, wegen einer Schuldsumme, die ein Bürger gegen ihn eingeklagt, eine Gerichtsladung zugestellt hatte. Der Schultheiss beschwerte sich beim Rathe, und es erschienen vor demselben auf Anfordern im Namen der Gesellschaft der Altbürgermeister Claus Erer und Adam Walspron, welche auf ihre Freiheits

briefe sich beriefen, wogegen der Rath ihnen vorhalten liess, dass diese Briefe dem Rathe und der Gemeinde von ihren Vorfahren ausgeliefert worden seien. Die Abgesandten behaupteten, davon keine Kenntniss zu haben und zuvor an ihre Gesellschaft referiren zu müssen; doch war bis zum Jahre 1479 noch keine Antwort erfolgt.

Dies und ein Streit über den sog. Wahlbrief zwischen der Gesammtheit der Münzer einerseits und Claus von Rinckenberg und Paulus zum Lamm andererseits, wobei von den Parteien die Entscheidung des Rathes angerufen wurde unter Bezugnahme auf gewisse Briefe, Freiheiten und Eide, die sie unter einander hätten, bewog den Rath 1479 die eben in der Stadt anwesenden 12 Münzer (Caspar Erer, Altbürgermeister, Melchior Weiss, Gerhard Steinhuser, Friedrich Fritz den Jungen und Heinrich von Rinckenberg, Rathsmänner, ferner Claus Koenig, Hans Steinhuser, Ulrich Steinhuser, Gabriel Schütz, Claus von Rinckenberg, Paulus zum Lamm und Hans Steinhuser) vor sich bescheiden und durch den Altbürgermeister Marx zum Lamm gütlich auffordern zu lassen, dass sie die Freiheitsbriefe, die sie vordem zu Recht übergeben hätten, und die (auf welche Weise, möge dahingestellt bleiben) nachher aus dem Gewölbe, in dem sie gelegen, dem Rathe wieder abhanden gekommen seien, demselben neuerdings zustellten. Die Münzer liessen durch Conrad Erer erklären, sie seien durch diese Forderung überrascht, da der Brief doch an 130 Jahren in ihrem ungestörten Besitze gewesen sei, und verlangten Bedenkzeit. Als der Rath diese verweigerte, beriefen sie sich auf ihren gnädigen Herrn, den Bischof, und stellten Leib und Gut in seinen Schutz. In der nächsten Rathssitzung erschienen darauf unter Führung des Domdechanten Johann von Stettenberg fünf bischöfliche Würdenträger, welche den Rath ermahnten, die vorgenommene Neuerung abzustellen und gegen die Münzer jeder weiteren Handlung bis zum Austrag der Sache sich zu enthalten. Diese Gesandtschaft hatte eine zweimalige Gegengesandtschaft des Rathes in die bischöfliche Pfalz zur Folge, wobei derselbe zuletzt sich bequemte, nach dem Willen des Bischofs den Brief liegen zu lassen, wo er liege, bis zur rechtlichen Entscheidung des Streites. Über den weiteren Fortgang desselben erfahren wir nur, dass die Münzer an die höchste Instanz

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appellirten und eine kaiserliche Inhibition sowie die Ernennung des Markgrafen Christoph von Baden zum Commissär erwirkten, dass aber, nachdem die Sache über Jahr und Tag geruht hatte, der Rath seine Forderung mit grösserem Nachdruck erneuerte, und die Münzer sich zuletzt genöthigt sahen, den Freiheitsbrief herauszugeben, wenn sie nicht, wie sie sagten, in den Thurm gehen wollten. Es ist dieser Brief der bekannte Freiheitsbrief Kaisers Ludwig IV. vom Jahre 1330 mit dem goldenen Siegel', von welchem Abschriften und Übersetzungen in grosser Zahl bei den Acten sich finden. Eine dieser Copieen trägt die Aufschrift: Anno Domini 1480 vff den Heiligen Drey König Tage ist dieser freyheit Brief wieder von den Müntzern dem Rhat frey zugestellt vnndt vbergeben, der für etlicher Zytt vnndt Jahr von Ihnen vbergeben war, vnndt wider hinter sie kommen: quomodo, nescit nemo." Was endlich den erwähnten Wahlbrief betrifft, so bezog sich derselbe auf die Wahl eines sog. Unerben, wofür nach § 34 und 35 des von Eheberg veröffentlichten Speierer Hausgenossenrechtes ursprünglich die Zustimmung sämmtlicher in der Stadt anwesenden Münzer erforderlich war. Diese Bestimmung wurde später durch eine andere ersetzt, welche Eheberg dem Charakter der Schrift zufolge aus der Zeit zwischen 1450 und 1470 zu stammen scheint, und wonach auch bei der Aufnahme eines Unerben Stimmenmehrheit entscheiden, und der abwesende Theil an die Beschlüsse der Anwesenden gebunden sein sollte. Damit stimmt einer der während des erzählten Streites den Münzern von dem Rathe gemachten Vorschläge, welcher also lautete: „Item der Wallbrief soll auch ab sin vnd fürter wie ein ander Zunfft gehalten werden, vnd fürter zu welen vnd Gesellen uffzunehmen nach der wal eines merernteils."

Es war dieser Streit nur das Vorspiel gewesen zu einem ernsteren Zerwürfnisse. Im Jahre 1489 nämlich am Dienstag nach St. Lucae erschienen die Münzer vor dem Rathe und liessen durch den Altbürgermeister Paulus Hiltprant gen. zum Lamm vortragen, dass der derzeitige Münzmeister Jacob Wisshar sich beklage, er habe erfahren, dass der Rath einige der Seinen in das Kaufhaus geschickt, den Wieger und sonst

In sämmtlichen bayrischen Archiven findet sich ausserdem nur noch eine Urkunde Ludwigs des Bayern mit goldenem Siegel.

Jedermann hinausgewiesen, die Thore verschlossen und so die Gewichte und die Fronwage geeicht und aufgezogen habe. Weil dies aber dem Rathe nicht zustehe, vielmehr die Gewichte zum Eichen auf die Münze gebracht werden müssten, so hätten sie diese Beschwerde schon zu wiederholten Malen dem Rathe vorgebracht, bisher aber noch keinen Bescheid darauf erhalten. Da nun die Zeit herannahe, wo der Münzmeister altem Brauche gemäss auf den zwölften Tag (hl. Drei Könige, der 12. Tag nach dem Weihnachtsfest) in der bischöflichen Pfalz Rechenschaft über sein Amt ablegen müsse, so bäten sie, Irrungen zu vermeiden, abermals um Antwort. Der Rath erwiederte, nachdem ihm Klagen wegen der Gewichte vorgekommen, habe er die Seinen zu der Fronwage geschickt, dieselbe wieder in guten Stand zu setzen, aber weder den Wieger hinausgewiesen, noch das Kaufhaus zugeschlossen; man möge daher, was in guter Meinung geschehen sei, auch in Gutem hingehen lassen; der Rath werde in künftigen Fällen sich gebührlich halten. Die Münzer dagegen erklärten, die Eidespflicht, mit der sie und der Münzmeister zu diesem Amte verbunden seien, gestatte ihnen nicht, zu der Sache zu schweigen; wenn jedoch der Rath die bereits geeichten Gewichte auf die Münze tragen lasse, damit sie der Münzmeister neuerdings aufziehe, das Zeichen der Stadt beseitige und sein eigenes daraufschlage, so möge es dabei sein Bewenden haben, andernfalls bleibe ihnen Nichts übrig als den Weg Rechtens zu beschreiten. Darauf liess der Rath die Münzer insgesammt und einzeln wiederholt und eindringlich bitten, die Sache wenigstens bis nach dem hl. Dreikönigtag zu verschieben und bei dem bischöflichen Rechtsprechen keine Störung zu veranlassen, sondern nachher die Sache gütlich mit ihm zu vergleichen. Als jedoch an diesem Tage der Rath nach alter Sitte in die Pfalz sich begab, um der Verleihung der bischöflichen Ämter des Kämmerers, Schultheissen, Vogtes, Münzmeisters und Zollers beizuwohnen, weigerten sich die Rathsmitglieder und Altbürgermeister unter den Münzern und namentlich der dermalige Bürgermeister Melchior Weiss mit den andern Rathsherren zusammen in die Pfalz zu gehen, sondern zogen gesondert dahin. Nachdem hierauf durch die bischöflichen Amtleute „die Stäbe gelegt und die Kessel gestellt waren“, und der Domdechant Heinrich von Helmstat die Ämter verleihen

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