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6. Bettelpatent für die durch eine Feuersbrunst schwer geschädigte Gemeinde Bermatingen.

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1590 Juni 22.

Wir Christianus von gottes gnaden abbte zu Salmanßweiler empüetten menigelichem, was hocheit, würdin, standts und tituls ain jeder ist, so mit dißem offnen brieff ersucht würdt, unßer gebett, auch nach jedes gebür gutwillige freundtliche dienst, gruß und was wir ehren, liebs und gutz vermögen, und thunt hiemit kundt, das auf zeyt nechst verschinen ersten tag de monats May in unßers gottshauß fleckhen Bermattingen auß ainem daselbst von ainem unßerm underthonen gethonen büchsenschutz ain laidige, jämerliche brunst aufgangen, welche eben damals bey starckhem lufft oder windt eylends umb sich außgeschlagen, dermaßen daß bey sibentzig heußer oder wohnungen, darzue noch auch vil torckhel, scheuren und städel sambt ainer großen anzahl vil hundert fruchbarn bömen und gantzen ops- und krautgärten, auch allem dem haußrath und gut, was domals in heußern geweßen, alles mit ainandern vast innerhalb ainer stundt biß auf den grundt abgebronnen und verzert worden, also das in so schneller eyl vil hundert unßerer underthonen in höchste armuth, ellendt und betruebnus gerathen, daher sie allen fromen cristenleuthen billich zu erbarmen kommen. Wiewol wir uns nun schuldig erkhennen und willig seind, solchs unßer arms, betruebts und jetzo hin und wider zerströmts volckh widerumb zu ain andern zu samblen und inen allen als unsern getrewen, gehorsamen, lieben underthonen und hinderseßen unser vätterliche gnädige steur, hilff und rath, so hoch und weit unß immer möglich, mitzuthailen, wann wir aber doch dißer zeit so vermögenlich nit seind, sovil volckh zu wohnungen und nahrung der bloßen notturfft nach widerumb einzuhelffen, so haben wir not halben, wie ungern wir gleich sonsten jemandts mit unsern armen leuthen ain beschwerd zu machen begeren, dannoch nit underlassen könden, menigclichen und jeden insonderheit, dem, wie obangemeldt, dißer brieff fürkombt (darzu wir zwen erbar månner, als namblich Jacob Rotachern und Hannßen Wüesten, welche beede auß der gemaindt Bermattingen und in dißer armuthseligkait auch begriffen, mit sonderbaren glübdten hierüber samenthafft verordnet und außgeschickht) fleißig zu ersuchen und zu pitten, wie hiemit beschicht, er wolle auß

christleicher liebe und mitleiden sein milte hanndt gegen dißen betruebten armen leuthen dißmahls öffnen und etwas gaab, nach jedes gutten, freyen wüllen zur gmainen brandtsteur mitzethailen, auch dasselbig in das eingebunden buech, so in blettern mit ziffern ain andern nach ordenlich vermerckt und des gerichts zu Bermattingen innsigel daran gehenckht und zaigern mit geben worden ist, einzaichnen ze lassen ohnbeschwert sein. Das würdt der allmechtig gott, der ain reicher helohner alles guten ist, ainem jeden gwißlich wider gellten, und wir seind es gegen menigclichem in allen zutragenden fellen zu vertienen und zu erwidern nach gepüer und vermögen willig. Und soll auch dißer brieff über ain bestimte zeit, die wir dißen unßern armen underthonen ernennen werden, widerumb zu unßern handen geliffert und der fürtter nicht mehr umbgetragen werden. Des zů urkhundt haben wir unser minder abbtey secret zu endt diß brieffs anhenckhen lassen, geben den zwen und zwaintzigisten monatstag Junii der jarzahl Christi im fünfzehenhundert und neuntzigsten jar. Perg. Or. mit Siegel. Urkundenabtheilung Salem, Specialia, Bermatingen.

7. Verordnung über Vornahme der Beerdigung der in der Markgrafschaft Baden-Durlach gestorbenen katholischen Einwohner. 1726 Juli 29.

Carl etc.

Nachdem wir ratione sepulturae derer der catholischen religion zugethanen inwohnern in Unsern fürstenthumen und landen fürohin aller orten, wo disselbe in ein und dem andern nicht specialiter privilegirt sind, nachfolgende ordnung beobachtet wissen wollen, daß

1) die sterbende Catholische, welche auf ihrem krankenbette nicht offentlicht bezeuget haben, daß sie verächter der evangelischen religion seyen, wie sonsten die kinder mit dem geläut, sodann auch mit einer von dem pfarrer des orths haltenden seremon, worinnen von der religion völlig abstrahiret und der verstorbene weder selig gepriesen, noch verdammet werde, begraben werden sollen; wann aber der sterbende sich als einen verächter der evangelischen religion erzeiget und weder zuspruch noch gebeth von evangelischen annehmen will, so wollen wir, daß die begräbnus in der stille geschehen, doch

kan nach beschaffenheit derer umständen auf ansuchen derer verwandten des verstorbenen etwann eine glocke geläutet oder auch aus besondern und erheblichen ursachen noch ein mehrers gethan werden; diejenige aber, welche durch ihren abfall und veränderung der religion die gemeind geärgert haben, sind ohne alles ceremoniel gantz still zu beerdigen; demnegst und

2) daß die verstorbene catholische zwar auf denen kirchhöfen, doch aber an einem abgesonderten orth derselben zur erde bestattet,

3) der evangelische pfarrer eines jedweden orts, wie er auß obangeregter ursach der leichbegängnus nicht amtshalber mit beywohnet, nicht nöthig habe, darbey zu seyn, sofort und

4) nach beschaffenheit des vermögens des vorstorbenen auf einen beytrag ad pias causas anzutragen und daraufhin ein und dem andern zu dispensiren, Euch ohnverwehrt seye,

5) aber von Euch sambt und sonders hauptsächlich darauf gesehen werden solle, daß auf eben diese weiß, als die catholische nachbarschaft gegen sterbende Evangelische sich betraget, es auch von unsertwegen gegen sterbende Catholische gehalten, einfolglich und

6) pro ratione circumstantiarum derer catholischen leichnähme auf ansuchen der frembden obrigkeit, welche in gleichen fällen das nehmliche gegen die unsrige beobachtet, mit beobachtung des herkommens in certis casibus ausgefolgt werden,

So befehlen Wir Euch hiemit gnädigst, daß nach dieser Unserer verordnung bey jeweiligen vorkommenheiten nicht nur Ihr selbsten Euch geziemend achten, sondern auch dieselbe seiner behörde publiciren und zu denselben weiterer befolgung denjenigen, welchen es zukommet, hinlängliche weisung thun sollet. Inmassen Wir Uns dessen zu Euch gäntzlich versehen und Euch mit fürstlichen gnaden und hulden gewogen verbleiben. Datum Carlßruh den 29. July 1726.

Memoriale

an das hochfürstliche Kirchenraths-Collegium.

Was Ihre hochfürstliche Durchlaucht, unser gnädigster herr, ratione sepulturae derer catholischen Inwohner in dero

landen an die sambtliche oberämbter und specialaten derselben unter heutigem dato befelchlich haben abgehen lassen, das hat man einem fürstlichen Kirchenraths-Collegio zu behöriger notiz hie andurch zu communiciren nicht unterlassen wollen.

Signatum Carlßruh den 29. July 1726

Hochfürstlich Marggräflich

Baden-Durlachische Geheimeraths-Expedition.
(gez.) Üxküll

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Dr. Josef Bader

Grossherzoglich badischer Archivrath a. D.

(Nekrolog.)

Josef Bader wurde am 20. December 1805 zu Thiengen im Klettgau als Sohn eines gräflich Schwarzenbergischen Beamten geboren. Nachdem er das Gymnasium zu Freiburg ablsolviert hatte, bezog er, zunächst in der Absicht Theologie zu studieren, die dortige Universität, ging aber bald zum Studium der Rechtswissenschaft über. Seine Theilnahme an einer burschenschaftlichen Verbindung „Germania" hatte für ihn die unangenehme Folge, daß er, als diese Verbindungen verboten und ihre Mitglieder zur Rechenschaft wegen angeblicher politischer Umtriebe gezogen wurden, von der Universität relegiert ward. Schon von früher Jugend an von Interesse für die Erforschung der geschichtlichen Entwickelung seiner Heimath erfüllt, wandte Bader sich nunmehr vollständig dem Studium und der Bearbeitung der Landesgeschichte zu. In diesen Bestrebungen durch Männer wie Rotteck, Schreiber, Leichtlen gefördert, verfaßte er zu Beginn der 1830er Jahre eine Anzahl kleinerer Arbeiten zur Geschichte des badischen Oberlandes, deren erste, seiner Heimathstadt Thiengen gewidmet, in den Freiburger Unterhaltungsblättern erschien. Ihr folgte: „Geschichte der Stadt Waldshut“ (1832), „Briefe über das badische Oberland", „Ueber die Unruhen im Hauensteinischen" (1833). Im Jahre 1834 veröffentlichte er seine Badische Landesgeschichte". Nachdem Bader einige Zeit als Volontär an dem Provinzialarchiv in Freiburg gearbeitet hatte, wurde er 1837 zum Gehülfen am General-Landesarchiv in Karlsruhe ernannt, am 2. October 1838 von der Universität Freiburg zum Doctor der Philosophie promoviert, 1841 zum Kanzlisten, 1844 zum Assessor, 1845 zum Archivrath befördert. In seiner dienstlichen Eigenschaft lag ihm die Ordnung der oberländischen Archivsectionen ob, welche auch für alle geschäftlichen

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