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(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Grossherzogthum Baden No. VIII, Montag, den 9. April 1883.)

Die Berufung einer badischen historischen Commission betr. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Grossherzog mit Allerhöchster Staatsministerialentschliessung vom 15. d. M. die Berufung einer badischen historischen Commission gutzuheissen und dem für solche aufgestellten Statut die Allerhöchste Genehmigung zu ertheilen geruht haben, wird das Statut der badischen historischen Commission nachstehend zur öffentlichen Kenntniss gebracht.

Karlsruhe, den 28. März 1883.

Grossh. Ministerium der Justiz, des Cultus und Unterrichts.

Nokk.

Statut

Vdt. Hund.

der badischen historischen Commission.

§ 1.

Die badische historische Commission hat im Allgemeinen die Aufgabe, die Kenntniss der Geschichte des Grossherzoglichen Hauses und des badischen Landes zu fördern. Sie ist dem Grossherzoglichen Ministerium der Justiz, des Cultus und Unterrichts unterstellt.

Die Commission besteht:

§ 2.

a. aus 10 bis 20 ordentlichen Mitgliedern, unter welchen sich die Mitglieder des Grossherzoglichen General-Landesarchivs befinden sollen; die übrigen werden ohne sonstige Bedingung aus den wissenschaftlich geeigneten Persönlichkeiten Badens, sowie des deutschen Reichs und

eventuell der deutschen Provinzen Oesterreichs und der Schweiz ausgewählt;

b. aus einer unbestimmten Anzahl ausserordentlicher Mitglieder.

$ 3.

Die ordentlichen Mitglieder der Commission werden durch Allerhöchste Ernennung und zwar das erste Mal unmittelbar, später auf Vorschlag der Plenarversammlung bestimmt.

Die ausserordentlichen Mitglieder werden von letzterer erwählt.

§ 4.

Die Plenarversammlung schlägt aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder der Commission einen Vorstand und einen Secretär dem Ministerium der Justiz, des Cultus und Unterrichts zur Allerhöchsten Bestätigung vor.

Die Amtsdauer derselben ist 5 Jahre.

Erstmals erfolgt die Bestimmung des Vorstandes und Secretärs durch Allerhöchste Ernennung.

§ 5.

Der Vorstand leitet die Verhandlungen und Abstimmungen in den Sitzungen der Commission, gibt seine Stimme zuletzt ab und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Im Falle seiner Abwesenheit wird er von dem Secretär vertreten.

Der Secretär führt in den Sitzungen der Commission das Protocoll und besorgt die Correspondenzen. Er muss seinen Wohnsitz in Karlsruhe haben.

$ 6.

Die Commission wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgabe mit der Sammlung und, soweit dies noch nicht in genügender Weise geschehen, mit der Herausgabe des erforderlichen Quellenmaterials für die Geschichte des fürstlichen Hauses und der Gebiete, welche das heutige Grossherzogthum Baden bilden, beschäftigen.

Ausserdem wird sie aber auch wissenschaftliche Arbeiten über einzelne Abschnitte dieser Geschichte und über die geschichtliche Entwickelung der socialen Zustände des Landes veranlassen oder deren Herausgabe fördern und unterstützen.

Sie ist ermächtigt, denjenigen Personen, die in ihrem Auftrag Arbeiten ausführen, sowohl die zu liquidirenden Baarauslagen zu vergüten, als auch die Arbeiten selbst entsprechend zu honoriren.

§ 7.

Im Herbst jeden Jahres findet eine Plenarsitzung aller ordentlichen Mitglieder der Commission statt.

In dieser Sitzung berichtet der Secretär über die Arbeiten und über die Verwendung der Geldmittel des abgelaufenen Jahres. Die Commission fasst sodann Beschluss über die Arbeiten und den Etat des kommenden Jahres, sowie über etwaige Wahlen.

Der Präsident des Ministeriums der Justiz, des Cultus und Unterrichts, der Referent dieses Ministeriums über die Universitäten, sowie der Referent des Ministeriums des Innern über das General-Landesarchiv und die ausserordentlichen Mitglieder haben die Befugniss, der Plenarsitzung beizuwohnen. Stimm- und wahlberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder der Commission.

Für die Theilnahme an den Sitzungen erhält jedes ausserhalb Karlsruhe, jedoch im Grossherzogthum wohnende Mitglied Vergütung der Reisekosten und Diät nach der II. Classe des Tarifs nach Massgabe der Bestimmungen hinsichtlich der Bezüge der Staatsbeamten bei auswärtigen Dienstgeschäften.

Bezüglich der an ausserhalb des Grossherzogthums wohnende Mitglieder zu gewährenden Vergütung wird besondere Verfügung vorbehalten.

§ 8.

Wenn bei der Ausführung der Beschlüsse der Plenarversammlung dringende Fälle eine sofortige Entscheidung fordern, deren Beschliessung zur Competenz der Plenarsitzung gehören würde, so kann darüber durch eine Berathung des Vorstandes und des Secretärs in Gemeinschaft mit den in Karlsruhe anwesenden und den näher bei der Sache betheiligten Mitgliedern Beschluss gefasst werden.

§ 9.

Die Commission hält ihre Sitzungen in einem von dem Ministerium der Justiz, des Cultus und Unterrichts zur Verfügung gestellten Locale.

§ 10.

Sie veröffentlicht ihre Arbeiten in einer von ihr zu bestimmenden Zeitschrift oder in zwanglosen Bänden, die auf ihrem Titel als „Herausgegeben von der badischen historischen Commission" bezeichnet werden.

Die Kosten der Herausgabe werden aus dem Fond der Commission gedeckt, welchem dagegen der etwaige buchhändlerische Ertrag der Publicationen zuwächst.

§ 11.

Der Commission wird jährlich eine von Grossherzoglichem Ministerium der Justiz, des Cultus und Unterrichts festzusetzende Summe zur Verfügung gestellt.

Aus diesem Fond werden ausser den Autorhonoraren, Reiseentschädigungen und Druckkosten auch die Regieausgaben für Schreibmaterialien, Post, Fracht und dergleichen bestritten. Die Erübrigungen eines Jahres wachsen der Einnahme des nächsten Jahres zu.

§ 12.

Unter der Aufsicht des Vorstandes, der im Fall seiner Abwesenheit auch in dieser Beziehung durch den Secretär vertreten wird, führt ein von Grossherzoglichem Ministerium der Justiz, des Cultus und Unterrichts zu bezeichnender Rechner die Casse und Rechnung der Commission und entwirft jährlich nach Anweisung des Vorstandes und des Secretärs den Etat für die Plenarsitzung.

§ 13.

Der Etat wird nach den Feststellungen der Plenarsitzung dem Grossherzoglichen Ministerium der Justiz, des Cultus und Unterrichts zur Genehmigung vorgelegt. Die Prüfung der Rechnung erfolgt durch die Revision dieses Ministeriums.

$ 14.

Die Plenarsitzung erstattet jährlich über die Arbeiten der Commission und die Verwendung ihrer Geldmittel eingehenden Bericht an das Grossherzogliche Ministerium der Justiz, des Cultus und Unterrichts. Nach erfolgter Gutheissung seitens dieses Ministeriums kann die Veröffentlichung eines, indess

lediglich die Arbeiten der Commission umfassenden Berichts in der von der Commission bestimmten Zeitschrift

$ 10

stattfinden.

Dienstnachrichten.

(Staats-Anzeiger für das Grossherzogthum Baden No. XII, Montag den 9. April 1883.)

Seine Königliche Hoheit der Grossherzog haben mit Allerhöchster Staatsministerial-Entschliessung vom 15. März 1883 gnädigst geruht:

1. Zu Mitgliedern der badischen historischen Commission
nachstehende Personen zu ernennen und zwar:

den Geheimen Rath Professor Dr. Knies,
den Hofrath Professor Dr. Winkelmann,

den Professor Dr. Erdmannsdörffer in Heidelberg,
den Geheimen Hofrath Professor Dr. von Holst,
den Professor Dr. Lexis,

den Professor Dr. Simson,

den Professor Dr. Kraus in Freiburg,

die Mitglieder des Gr. General-Landesarchivs

Director Dr. Frhrn. Roth von Schreckenstein,
Geheimen Archivrath Dr. von Weech,

Archivrath Dr. Dietz,

den Gr. Conservator der Alterthümer und der mit
ihnen vereinigten Sammlungen, Geheimen Hofrath
Dr. Wagner dahier,

den Fürstlich Fürstenbergischen Archivar Dr. Bau-
mann in Donaueschingen.

2. Zum Vorstande der badischen historischen Commission
den Hofrath Professor Dr. Winkelmann in Heidel-
berg und

zum Secretär derselben

den Geheimen Archivrath Dr. von Weech dahier zu ernennen.

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