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Herrn Leichnamstag 1429. *) ausgefertigte Pfandverschreibung König Sigismunds, für Anna Roushauptin, Wittwe Ulrichs von Friedingen, mittelst welcher ihr für eine Summe von 1000 fl. der Schlagschaß der Münze zu Frankfurt, bis zu ihrer gänzlichen Befriedigung eingeräumt - auch dem Burgermeister, den Schöffen und dem Rathe der Stadt, oder denjenigen welche künftig die Münze innehaben werden, aufgegeben wird, ihr diesen Schlagschaß jährlich zu verab ́ folgen. - **)

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Durch eine am nächsten Mondtag nach des h. Kreuztag Exaltationis 1429. zu Preßburg ausgefertigte Königliche Urkunde, wird Peter Gaß auf fünf Jahre zum Münzmeister zu Basel bestellt, »also daz er nå fürbaß zu Basel »ein guldin Müncz můnczen vnd slahen soll, funff Jare nach veinander vnwyderrufflich.<

Die diesfallsigen Bestimmungen sind im Allgemeinen dieselben, wie sie im Jahr 1423. für die Münzen zu Frankfurt und Nördlingen vorgeschrieben wurden; nur bes züglich des Gepráges fand eine Abweichung statt. Es wird bestimmt:

»>Item das vff den obgenat gulden steen sol vff der einen syten ein zebter mit dem Apfel vnd Crücz vnd vmbgeschriben steen sol Sigismund9 Romanor' Rex vnd vff der ander seiten vnser lieben frauwen bild mit irem kindlin an dem arme vnd darvme also geschrieben Moneta Basilien. ***)

Rücksichtlich der Belohnung welche das bei dieser Münze angestellte Personale zu genießen hatte, gibt ein -am náchsten Donnerstag nach St. Mathaustag 1429. gegebener Be

*) Bei Ludewig 1. c. p. 575. Nr. 25. und nach ihm bei Schöpperlin I. c. S. 253. heißt es 1428. was ein Jrthum ist.

**) S. Urkunde Nr. 5.

***) S. Urkunde Nr. 6. und Ochs a. a. D. S. 213.

fehl König Sigismunds an den Münzmeister Gaß, Aufschluß, worin der lettere legitimirt wird, dem Wardein, sich dem Münzmeister selbst, und den »die man billichn von der Münze kleyden sol« jährlich Achtzig Gulden vom Schlagschaß zu bezahlen. *)

In einer dritten Urkunde, vom Matthäustag, welche jedoch bei uns nicht vorliegt, werden dem Rathe der Stadt Basel Aufträge wegen des Bezugs des Schlagschaßez und dessen Ablieferung zu des Königs Handen, sodann wegen Bestellung eines Wardeinz 2c. ertheilt. **)

Bei der Münze zu Frankfurt folgte Stephan Scherff im Münzmeisteramte. Er war früher in gleicher Eigenschaft in den Diensten des Churfürsten von Cölln, bei der Münze zu Ryle und kam wahrscheinlich damals nach Frankfurt, als sich der im Jahr 1423. mit Peter Gaß auf fünf Jahre geschlossene Accord seinem Ende nahte; wenigstens war er, wie aus dem oben angeführten Schreiben des Raths zu Frankfurt von 1427. hervorgeht, schon damals dort.

In einem am Mondtag nach Remigii 1430. an Conrad von Weinsberg erlassenen Schreiben, bittet er den leßteren dringend um Hülfe und Beistand gegen den Bischof von Cölln, welcher ihn eines Betrugs bezüchtigte. Der Brief ist unterschrieben: „Steuen scherff monßmeister zu franckfurt uwn gnaden diener." Wir werden später mehr von ihm hören.

Nun kommen wir auf diejenigen Urkunden, welche Schöpperlin ***) theils bereits bekannt gemacht, theils blos angeführt hat.

*) S. Urkunde Nr. 7. und Ochs a. a. D. S. 213. wo durch eis nen Druckfehler Glaß steht, statt Gah.

**) Ochs a. a. D. S. 213. und 214.

***) Schöpperliu 1. c. S. 210. ff.

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König Sigismund verpfändete mittelst einer - zu Nürnberg an des h. Kreuztag Inventionis 1431. gegebenen Verschreibung, dem Reichs - Erbkämmerer Conrad von Weinsberg, die Gold- und Silber - Münzen zu Frankfurt und Nördlingen, für ein Anlehn von 2,000 fl. *) und mittelst einer weitern an demselben Tage ausgestellten Urkunde, verpfändet K. Sigmund für ein weiteres von Conrad von Weinsberg nach und nach erhaltenez Anlehen von 5,450 fl. nicht nur die genannten beiden Münzen, sondern auch die zu Basel. **)

Bezüglich der Münze zu Basel hatte Conrad von Weinsberg seinen Caplan, Johannes Gerber, dorthin abgesandt, um an Ort und Stelle die erforderlichen Einleitungen zu treffen. Ueber den Erfolg hat sich derselbe unter anderm namentlich folgendes aufgezeichnet:

»Na. diß hernachgeschriben antwort sint mir wor »>den von wegn myns gnedig' hrn von Winsperg als »mich syn gnade gesant hat gein Basel, Villingen 2c. »begriffen vff daz kürzest.

»Zum ersten haben geantwt dy von Basel It' Sy

*) S. Urkunde Nr. 8.

**) S. Urkunde Nr. 9. Peter Ochs à. a. D. S. 259. sagt: „Wáh: rend seines K. Sigismunds Aufenthalts, (vom 11. Octbr. 1433. bis 11. Mai 1434.) erneuerte er etlichen Reichs-Vasallen ihre Lehen, zu welchem Ende man ihm vor dem Münster einen erhabenen Stuhl aufgerichtet, wo er in allem Pomp die Lehenseide abnahm. Bei diesem Anlaß verlieh er vermuthlich dem Conrad von Weinsperg, das Recht, goldene Münzen zu Basel` zu schlagen, wovon Anzeigungen in unserm Archiv vorhanden find." Diese Meinung erscheint jedoch unrichtig, indem wie Ochs S. 545. und 546. selbst zeigt, jenes Recht dem Conrad von Weinsberg schon im Jahr 1431. eingeräumt wurde und zwar keineswegs in der Eigenschaft als Lehen, sondern als blose Verpfändung, wobei die Förmlichkeiten einer Vafallenbe: lehnung keine Anwendung finden konnten.

»gönnen myne gnedig' hrn vo Winspg der Möncze wol »><vnd vor andern vnd was sy mynes h'rn gnaden darzu »gedynen vnd gehelfen mogen, da wollen sy willig Inne »sein It' aber dy Stat Basel hat dy Sylbrin Moncze »>Inne vnd gehort Ine zu wan sy dieselbn Silbrin »Moncze verpfendt haben von dem Bistüm dem sy von valter here zugehort hat.

»>It' also sprach ich lieben hrn waz üwer Wyßheit »von rechtz wegen zugehort dar Inne tregt ich myns »Hrn gnade nit Sondern womit er ich zu willen gesin »>kan ist er he willig zu.

»It' Peter gacze hat sich auch fruntlichen hier Inne »bewysen vnd zu mol demütiklichen vnd Ist Ime zumal »>lieb daz myne hrn die Moncz worden ist 2c,«

Es ist erforderlich, daß wir Schöpperlins Abhandlung; »Ueber K. Sigismunds Lehenbrief vom Jahr 1431. die Nördlingische Reichsmünze betreffend" etwas näher prüfen, weil sich in dieselbe Irthümer mancher Art eingeschlichen haben.

Gleich im Anfange der Abhandlung findet sich eine Unrichtigkeit, wenn er sagt: »die Original-Urkunde dieses Lehenbriefs befindet sich in dem Hochfürstlich Hohenlohischen Archiv zu Dehringen 2c.« indem sich das Original dieser Urkuude in jenem Archive niemals befunden hat, mithin ihm auch nicht hat mitgetheilt werden können. *)

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Dagegen sind einige gleichzeitige beglaubigte Abschriften vorhanden, von welchen wir die von dem K. Hofgerichte zu Nürnberg an nemlichen Tage, an welchem die Urkunde ausgefertigt wurde, vidimirte, unter die 'Urkunden aufgenommen haben.

*) Die Originalien fraglicher Pfandverschreibungen scheinen sich noch jest im Stadt - Archiv zu Basel, wo sie einst als Faustpfänder für ein Anlehen hinterlegt wurden, zu befinden. Ochs a. a. D. S. 547. Vergl. weiter unten.

Auf der folgenden Seite 211. begeht Schöpperlin wieder einen Fehler, indem er sagt, dieser Lehnbrief finde sich in Ludewig Reliq. Msstor. t. Xll. p. 576. wiewohl etwas un. richtig, also rubricirt, als wenn in demselben die Reichsmünze dem Freiherrn Conrad von Weinsberg schlechterdings nur verpfändet worden sey, da es doch eine eigentliche Belehnung gewesen wäre; auch sey nicht in einem und demselben Briefe, oder in der Ordnung der Münzstädte, wie die Aufschrift sage, die Münze zu Frankfurt, Basel und Nördlingen an Conraden verschrieben worden, sondern die Münzen zu Frankfurt und Nördlingen seyen allein in dem Lehenbrief ausgedrückt, hingegen von dem K. Sigmund unter gleichem Datum die Münze zu Basel an eben denselben überlassen worden. Die Worte lauteten nämlich also: ‹ Litteræ Sigismundi Regis Rom. quibus Conrado de Winsperg fecuritatem de 5,450 fl. conftituit in monetis francofurtensi, Basileenfi et Nordlingenfi. Ao. 1431.

Alles dieses ist falsch, denn die erste Pfandverschreibung. über die Reichsmünzen zu Frankfurt und Nördlingen, welche Schöpperlin S. 212. abdrucken lies und welche wir unter Nr. 8. in die Beilagen eingereiht, dabei auch einige Frthümer bemerkt haben, welche der Schöpperlinsche Abdruck enthält, findet sich bei Ludewig weder an der angeführten Stelle, noch sonst in dem Weinsbergschen Urkunden - Verzeichniß angeführt, sie war vielmehr demselben ganz unbekannt; die pag. 576. der Reliq. Msstor. vorkommende aber ist keine andere, als die zweite Pfandverschreibung über die Reichsmünzen zu Frankfurt, Nördlingen und Bafel - Urkunde Nr. 9. und von Ludewig ganz richtig rubricirt.

Die irrigen Angaben Schöpperlins sind aber um so auffallender, als ihm auch diese zweite Pfandverschreibung wohl bekannt war, wie aus S. 250. ff. ersichtlich ist, wo ein übrigens ebenfalls fehlerhafter → *) Auszug abgedruckt

*) Vergl. die dem Abdruck der Urkunde beigefügten Bemerkungen,

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