Vorwort. Bei der Veröffentlichung der hier folgenden Sammlung von Urkunden Ein nicht unbeträchtlicher Theil von dem, was ich biete, war auch Fällen für die Aufnahme massgebend. Handelt es sich dabei um Werke, welche in Deutschland kaum auf ein oder anderer der grössten Bibliotheken zu finden, wohl auch in Italien selbst nur schwer aufzutreiben sind, so wird der Wiederabdruck keiner Rechtfertigung bedürfen. Wo in dieser Richtung die zweckmässige Gränze zu ziehen, lässt sich freilich allgemeingültig kaum bestimmen. Mehrfach habe ich dabei beachtet, dass meine Arbeit doch auch in Italien Eingang fand. Für Deutschland würde der blosse Wiederabdruck der Klagschrift des Petrus Crassus trotz ihrer Wichtigkeit kaum einen genügenden Zweck haben; ich wurde dazu veranlasst durch die Klage eines italienischen Gelehrten, der sich lebhaft dafür interessirte, dem es aber nicht gelungen war, den Druck Sudendorfs zu erlangen. Dasselbe trifft einige andere Stücke, wie etwa Nr. 141, 178, 499, welche in Deutschland in bändereichen, auf italienischen Bibliotheken vielfach fehlenden Werken vereinzelt veröffentlicht sind. Mag man aber in dieser Richtung die Gränze noch so weit ziehen wollen, so zeigt doch ein Blick in das Verzeichniss der benutzten Drucke, dass der Gesichtspunkt, schwer Erreichbares zugänglich zu machen, in vielen Fällen unmöglich der massgebende sein konnte; es sind auch Werke herangezogen, welche auf keiner bedeutendern Bibliothek zu fehlen pflegen. Ueberwiegend trifft das Gerichtsurkunden. Denn bezüglich dieser erstrebte ich allerdings eine gewisse Vollständigkeit der Sammlung. Von den mir zugänglichen ungedruckten nahm ich bis in die frühern Zeiten des zwölften Jahrhunderts alle auf, ohne zu berücksichtigen, ob sie gerade besonders geeignet waren, als Beleg zu dienen; manche von diesen wären denn auch zweifellos ausgeschieden, wenn zur Zeit des Druckes der Codex diplomaticus Langobardiae schon vorgelegen hätte. Für spätere Zeit nahm ich auch von ungedruckten Gerichtsurkunden ausnahmslos nur die der Reichsgerichte auf, mich für andere auf eine Auswahl beschränkend. Den so gewonnenen Vorrath suchte ich dann aber aus Druckwerken in der Weise zu ergänzen, dass sich wenigstens ein oder anderes Beispiel für jede der Hauptarten der Gerichtsurkunden fände, wie sich dieselben aus der Verschiedenheit der Stellung der Vorsitzenden, aus den Unterschieden der Zeit, des Ortes, des Verfahrens, des Gegenstandes ergeben. Mehr vielleicht noch, als den Beleg für die eigenen Forschungen, hatte ich dabei Anregung und Erleichterung für weitere Arbeiten über italienisches Gerichtswesen im Auge, von welchem ich nur einzelne Seiten berührte. Allerdings liegt da nun in der kürzlich erschienen Fortsetzung des so bedeutenden Werkes von Bethmann - Hollweg eine auf den umfassendsten Studien beruhende Bearbeitung vor. Aber das scheint mir jenen Gesichtspunkt kaum weniger wichtig zu machen, auch wenn ich davon absehe, dass der Gegenstand in jenem Werke zunächst nur bis zur Zeit der Wiederbelebung des römischen Rechtes verfolgt ist. Denn die Bedeutung einer solchen Arbeit, zumal wo es sich um ein bisher so wenig beachtetes Gebiet handelt, wird doch immer nicht so sehr eine abschliessende, als eine bahnbrechende sein, indem es eine feste Grundlage für den Weiterbau schafft; durch die Erleichterung, welche es gewährt, wird es zu weiteren Forschungen eher anregen, als davon abschrecken durch den Gedanken, dass nun das Wichtigste schon geleistet sei. Auf's lebhafteste muss |