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expelleret de provinicia, quae sibi sorte ac funiculo hereditatis et per concessionem iure acciderat paternam. Als Wratislaw II. gestorben und Conrad die Regierung erlangt hatte, wurden die Söhne Otto's I. sofort in ihre Besitzungen eingesetzt. Nun war ein mährischer Fürst regierender Herzog geworden. Wo aber hatten die Söhne Wratislaw's I.: Břetislaw II., Bořiwoy, . Wladislaw und Soběslaw ihre Apanagen? Der erste von diesen weilte allerdings in der Verbannung, aber die drei anderen waren bei ihres Vaters Tode in Böhmen. Mit mährischem Gebiete sind sie nicht abgefunden worden, denn in Olmütz finden wir die Söhne Otto's I., und den andern Theil von Mähren hatten die Söhne Conrads, auch als dieser gestorben und Břetislaw II. zur Regierung gelangt war. Mit Břetislaw II. geriethen die Söhne Conrads in Zwist, während ihm die Olmützer Linie treu ergeben war: Erat enim valde iratus filiis patrui sui Conradi Udalrico et Lutoldo. Qui fugientes a facie eius oppilaverunt se in munitis oppidis . . Ottonis autem filii Svatopluc et Ottik cum matre sua Eufemia multum obedientes duci erant et fideles. Udalrich behauptete sich in dem Besitz des Brünner Landes. In den folgenden Jahrzehnten findet sich eine völlig analoge Entwicklung der Dinge. Die mährischen Přemysliden betrachten ihren Besitz als ein Erbgut, und so wird es auch von dem Chronisten bezeichnet.

Man ersieht daraus, dass Mähren nicht das Erbgut war, von welchem alle Přemysliden Genuss und Antheil haben konnten. Soweit hier die Verhältnisse verfolgt wurden, immer fanden sich die mährischen Linien im Besitze des ihnen von Břetislaw und Wratislaw II. zuerkannten Gebietes. 1 Und nun kann man nach diesen speciellen Erörterungen wohl eine allgemeine Bemerkung machen: Mähren konnte gar nicht eine Versorgungsstätte für alle Přemysliden bilden, denn abgesehen davon, dass die Theilfürstenthümer unverhältnissmässig klein geworden wären gab es doch schon zu einer Zeit 18 Urenkel Břetislaw's I. hätte eine fortgesetzte Neuvertheilung des Landes eine ebenso fortgesetzte Quelle von Streitigkeiten bilden müssen, die man ja eben vermeiden wollte. Es ergibt sich vielmehr, dass Mähren unter den Conradinern und Ottonen getheilt wurde und Zutheilungen desselben an die ältere Linie

1 Für die folgende Zeit siehe die Ausführungen bei Koutný, pag. 31 ff.

zu den Ausnahmen gehören. Für diese letztere Linie nach Wratislaw II. gab es kein anderes Land, aus dem für deren Mitglieder Theil fürstenthümer geschaffen werden konnten, als eben Böhmen selbst.

Und so können wir das zweite Moment etwas näher ins Auge fassen. Es ist bekannt, dass schon im Jahre 1061 der jüngste Sohn Břetislaw's, Jaromir, der sich ungern unter der Geistlichkeit bewegte, einen Theil der väterlichen Erbschaft für sich in Anspruch nahm, den er, da Mähren sich bereits in festen Händen befand, wohl nur in Böhmen erwarten konnte. Auch jene Erbschaft, die Friedrich, der Sohn Spitihniew's, für sich in Anspruch nahm und die ihm sein Oheim Wratislaw II. vorenthielt, so dass Gregor VII. zu Gunsten Friedrichs einschritt, dürfte wohl in Böhmen zu suchen sein. Doch es gibt viel sicherere Belege, dass schon unter Břetislaw's Enkeln Theilfürstenthümer in Böhmen gewesen sind. Eine solche Austheilung von Apanagen in Böhmen selbst steht sie nicht im schreienden Widerspruch mit der Behauptung, dass eine pragmatische Sanction eine solche Auftheilung in Böhmen selbst verboten habe?

Solche Fälle, dass man für die böhmischen Prinzen in Böhmen selbst Apanagen oder Paragien schuf, sind nichts Seltenes, und zwar muss der Umstand in der Mitte des zwölften Jahrhunderts schon sehr lange im Gebrauch gewesen sein. Man ersieht dies aus der Geschichte Soběslaw's II.

Im Jahre 1161, während der Regierung Wladislaw's II., bemächtigte sich der Herzog Soběslaw der Stadt Olmütz, worauf sich Wladislaw mit seinen Klagen an den Kaiser Friedrich wendete, selbst aber mit einem Heere nach Mähren zog, um die Stadt wieder zu gewinnen. Wladislaw mochte sich zu schwach gefühlt haben, um Soběslaw rasch zu unterwerfen, daher liess er sich in Unterhandlungen mit demselben ein zu dem Zwecke, um ihn in seine Hände zu bekommen. Soběslaw wandte sich an die Herzoge Conrad und Otto, bat um deren Vermittlung, um die Gnade des Königs wieder zu erlangen, und begehrte für sich, der bisher so viel Elend in der Verbannung erlitten, dass ihm wenigstens ein kleiner Theil von Böhmen gegeben würde: Zobeslaus videns, se domno regi non

Jaffé Mon. Greg. 193.

posse resistere, per Conradum et Ottonem principes et per alios primates gratiam domni regis quaerit, ut ei tam diu miserias in exilio passo, aliqua portiuncula Boemiae detur. Bezeichnend ist die folgende Bemerkung: quod ei facile promittitur, denn aus derselben geht ganz deutlich hervor, dass Versorgungen dieser Art in Böhmen nicht zu den Seltenheiten gehörten. Mähren, das die beiden dort massgebend gewordenen Linien als ihr Eigenthum zu betrachten begannen, war der Hauptlinie verschlossen, da wurden nun in Böhmen selbst verschiedene Kreise und Bezirke als Apanagen ausgetheilt. Und zwar scheint das schon kaum zwei Menschenalter nach Břetislaw, um das Jahr 1109, völlig Gebrauch gewesen zu sein. Den Herzogstitel behielten nicht blos die Söhne, sondern auch die Enkel und Urenkel der Herzoge, und wenn ein Prinz von Geblüt ein Stück Land oder einen Bezirk in Böhmen oder in Mähren oder der Lausitz erhielt, so schrieb er von demselben seinen Herzogstitel her, so dass man Herzoge von Pilsen und Bauzen, Czaslau, Chrudim und Wratislaw kennt. Nur so kann man die Klage vollständig würdigen, in welche Cosmas ausbricht, da er wehmüthig der zwanzig kleinen Herzoge seines Vaterlandes gedenkt:

Vae tibi Boemia, quae non adeo nimis ampla

Cum sis, communis dominis subiectaque multis.

Herili de stirpe sati sexuque virili

Iam sunt bis deni, nisi fallor ego, dominelli.

Unde poeta catus fertur dixisse Lucanus:

Non sibi sed populo gravis est nimis aucta potestas,
Nam quidcunque duces delirant, plectitur hoc plebs.

Die Bezitzungen einer grösseren Anzahl dieser kleinen Herzoge sind uns überhaupt nicht bekannt. Nur nebenher erfährt man, dass sie Herzogthümer besessen haben, so z. B. von Spitihniew, dem Sohne des Herzogs Bořiwoy II., der von seinem Vetter Wladislaw II. zuerst vertrieben, dann aber von demselben, und zwar erst in Folge der Intervention des Kaisers Friedrich I., in seine Besitzungen wieder eingesetzt wurde. 2

1 Cosmas 3. ad annum 1109.

2 Dobner, Ann. ad Hayek 6. 358. Palacky, Geschichte von Böhmen 1. 435: ,Mit ihm kam auch Spitihniew und erhielt von Wladislaw ein eigenes Gebiet zu seinem Unterhalt."

Solche Besitzungen dürften im Uebrigen auch seine Brüder besessen haben; aber nur von einzelnen Fällen von Verleihungen solcher Apanagen sind wir genau unterrichtet, und es sei derselben an dieser Stelle gedacht.

Im Jahre 1111 rief Wladislaw I. seinen Bruder Soběslaw, mit welchem er bis dahin verfeindet gewesen, aus Polen zurück und gab ihm die Stadt Saaz und die ganze zu derselben gehörige Provinz: dedit ei civitatem Satec cum omni ad eam pertinente provincia. Nach einem abermaligen Conflicte Wladislaw's mit seinem Bruder wurde dem letzteren das Gebiet von Königgrätz verliehen: revocat eum ad gratiam et dat ei civitatem Gradec et totam circa adiacentem cum quatuor castellis provinciam. Das geschah im Jahre 1115. Also 19, beziehungsweise 23 Jahre, nachdem es seit dem angeblichen Břetislawschen Gesetz überhaupt möglich war, Paragien zu verleihen, da Wratislaw II. erst 1092 starb, finden sich solche Verleihungen auch in Böhmen auf der Tagesordnung. Da Soběslaw noch in demselben Jahre freilich hatte auch das keine Dauer nach dem Tode Udalrichs von Brünn, das Gebiet desselben erhielt, so fiel das Königgrätzer Paragium an Wladislaw I. zurück.

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Im Jahre 1117 gab dieser freiwillig die Regierung an seinen älteren Bruder Bořiwoy ab, und dieser überliess zum Danke hiefür die Hälfte des Herzogthums, und zwar den nördlichen, jenseits der Elbe gelegenen Theil von Böhmen an Wladislaw: Borivoy autem non immemor accepti beneficii dat fratri suo dimidiam sui ducatus partem, quae sita ultra fluvium Labe tendit ad aquilonem eratque fratri suo licet iuniori in omnibus obediens. 3 Diese Theilung Böhmens, die sich, wie aus der letzten Bemerkung ersichtlich ist, mit jener von 1034 nicht vergleichen lässt, da Wladislaw thatsächlich Herr des Ganzen war, obwohl er formell den kleineren Theil besass, dauerte allerdings nur wenige Jahre, denn schon nach drei Jahren ging Bořiwoy seines Herzogthums verlustig und entfloh aus Böhmen.

1 Cosmas 3. 17.

Ueber die Bedeutung des Wortes provincia in diesen Fällen siehe Dobner a. a. O. 191; auch Mähren wird provincia genannt.

2 Cosmas 3. 41.

3 Cosmas 3. 43.

Im Jahre 1152 wurde das Königgrätzer Gebiet abermals an einen Prinzen verliehen, und zwar unter Wladislaw II. Udalrich, ein Sohn des Herzogs Soběslaw I., arbeitete nämlich demselben entgegen und suchte sich selbst in den Besitz des Herzogthums zu setzen. Aber der Prager Bischof Daniel vermochte ihn, von diesen Plänen abzustehen, und so gab er sich denn mit dem ihm vom Herzoge als Apanage angebotenen Königgrätz zufrieden: cui castrum Gradek ultra Albim cum suis appenditiis in beneficium tribuitur. Freilich verzichtete er schon nach kurzer Zeit wieder auf dasselbe und ging nach Polen.

Ein ausgedehntes Paragium in Böhmen haben die Theobalde besessen.2 Theobald I. war der jüngste Sohn des im Jahre 1125 verstorbenen Herzogs Wladislaw I. und Bruder des Königs Wladislaw II. Er war vermählt mit der Wittelsbacherin Sybille. Theobald I. starb im Jahre 1167. Sein Sohn war Theobald II. Von diesem sagt Gerlach von Mühlhausen, dass er der Gnade des Herzogs Friedrich den vierten Theil von Böhmen verdankte, über welchen er herrschte: dux Theobaldus patruelis et ipse tam Episcopi quam Friderici ducis, de cuius gracia per quartam partem principabatur - ein Bericht, den Pulkawa (ad annum 1182) wiederholt: qui de permissione ducis Friderici per quartam partem Boemiae tenuit principatum.

Die Besitzungen der Theobalde waren im südöstlichen Böhmen gelegen und umfassten die Kreise von Czaslau, Wratislaw und Kauřim. Daher wird Theobald III. urkundlich bezeichnet als dux Czaslaviensis et Hrudimensis et Wratislaviensis. 3 Wahrscheinlich ist dieser Besitz schon Theobald I. zuerkannt worden und bezieht sich die Bemerkung des Abtes von Mühlhausen blos auf die Belehnung des jungen Herzogs nach dem Tode seines Vaters. 4 Im Jahre 1186 war Theobald II. genöthigt, sich vor dem Herzoge Friedrich aus Böhmen zu flüchten, 5

1 Vincentius ad annum 1154 in Fontes rerum Bohemicarum 2. 421.

2 Ueber diesen Zweig der Přemysliden siehe Dobner's Abhandlung von dem herzoglichen Geschlechte der böhmischen Theobalde in den Abhandlungen der böhmischen Gesellschaft der Wissenschaften 1787, pag. 3-38, und Herman Kohn, Die böhmischen Theobalde, im 6. Bande der Mittheil. des Vereins für Geschichte der Deutschen in Böhmen, pag. 185.

3 Dobner, Mon. Boem. hist. 6. 381.

4 Wie Kohn a. a. O. des Näheren ausgeführt hat.

5 Die Continuatio Cosmae setzt die Flucht in das Jahr 1187; siehe dagegen Kohn, pag. 194.

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