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allmälig die Wahrheit sich Bahn brach, griff dér Fiscus 1769 zu dem vérzweifelten Mittel dés ungrischen Processverfahrens, seinen Advokaten angeblich wegen schlechter Vertretung abzuberufen und wusste, ehe die von der Kaiserin befohlene Untersuchung zu Ende geführt war, wir können nicht angeben auf welche Weise, durchzusetzen, dass im Jahre 1770 das Urtheil des Productionsforums bestätigt wurde.

In diesen Urtheilen und den denselben zum Grunde liegenden Behauptungen des Fiscus findet sich eine ausserordentliche Zahl von Unrichtigkeiten 1). Zwar hatte derselbe allerdings Recht, wenn er behauptete, der Andreanische Freibrief von 1224 habe ursprünglich das Burzenland nicht umfasst, und die mühsamen Versuche des Kapitels, die Gränzbestimmungen jener Urkunde Sebus und Boralt so zu erklären, dass sie das Burzenland mit einschlössen, waren natürlich vergebens. Wenn dagegen der Fiscus nicht anerkennen wollte, dass spätere Bestätigungen des Andreanums auch den Kronstädter District umfassten in den Confirmationen Stephan Bathoris und Gabriel Bethlens sind Kronstädter Rathsmänner namentlich aufgeführt, die um dieselben nachsuchten; der Fiscus läugnete es - wenn er überhaupt die Einheit des Rechtes, wie sie sich historisch entwickelt, für die sächsische Nation nicht anerkannte, so ist das eine Ansicht, die weder juridisch, noch geschichtlich begründet werden kann.

Der Fiscus behauptete, der Andreanische Freibrief sei im Ganzen ungültig, weil Ort und Tag der Ausstellung darin fehle, während doch dasselbe bei unzähligen Urkunden der frühern Jahrhunderte, so insbesondere auch bei der goldenen Bulle König Andreas II. von 1222 der Fall war, deren Ungültigkeit hieraus zu folgern am wenigsten dem Fiscus je in den Sinn kam. Und wenn der Freibrief wirklich ungültig war, oder doch das Burzenland nicht umfasste, wie kam es, dass derselbe Fiscus gleichzeitig in dem Process wegen des sächsischen Martinszinses (1758-1762) die Rechtsgültigkeit desselben darthat und in Kraft hievon die ganze sächsische Nation und den Kronstädter District mit, der nun in jener Urkunde eingeschlossen sein sollte,

1) Schon 1753 zusammengestellt von G. J. Haner in Asserta Fisci Transilvanici nupera etc.

zur Entrichtung von jährlichen 500 Mark Silber als lucrum camerae neben der laufenden Steuer verurtheilen liess? Hier aber sollte es ungültig sein noch desswegen, weil es nicht Privilegium, sondern von Karl Robert bloss Charta genannt werde! „Hatte denn der Mann nie von der magna charta der Briten gehört? Nicht zu gedenken, dass Ludwig und Karl in ihren Bestätigungen selbst die Namen privilegium und literae privilegiales brauchen. Es sollte ferner ungültig sein, weil ihm die Statution mangele eine Form, die in der vom Fiscus prémirten Weise erst durch das tripartitum 1514 eingeführt worden!

Aehnlicher Art sind die Behauptungen des Fiscus gegen das sächsische Zehntrecht selbst und die rechtliche Natur des Sachsenbodens es war ihm eben nicht bloss um den Burzenländer Zehnten zu thun und seine Allegationen gingen weit über die Grenze der Streitfrage hinaus 1). Der Fundus regius sei ein unentfremdbares Gut der Krone; die Güter auf demselben hätten auf immer an Niemanden vergabt werden dürfen; die Sachsen seien ein peculium (er verstand darunter Erbeigenthum, hörig) des Fiscus 2); der Zehnten des Fundus regius sei seit der Bevölkerung desselben ein Fiscalgut, darum müsse von den Beklagten nachgewiesen werden, wann derselbe aus dem Verzeichniss der Fiscalgüter eximirt worden; überhaupt besässe der sächsische Klerus den Zehnten nicht mit gutem Recht, sondern in Folge blossen Usus; die Freibriefe über den Zehnten der sächsischen Pfarrer seien durch Landtagsbeschlüsse von 1591, 1599, insbesondere 1612 aufgehoben auch wer nichts weiter als die Approbaten und Kompilaten kannte, musste die Unhaltbarkeit solcher Behauptung einsehen; die vorgebrachten Privilegien seien auch desshalb ungültig, weil die sächsischen Pfarrer nach Appr. II. 10, 4 eine Quarte verloren hätten; überhaupt hätten diese das ganze Zehntrecht unter Bethlen (!!) eingebüsst; die Wiedereinsetzung habe nur eine Quarte, nicht den ganzen Zehnten zurückgestellt; wo der Pfarrer mehr beziehe, zahle er dafür dem Fiscus Arende; das Approbatalgesetz II, 6, 5 verbiete

') Daher sah sich die sächsische Nation genöthigt, gegen alle diese Behauptungen des Fiscus Verwahrung einzulegen.

2) Der Landtag 1664 hatte die Benennung peculium bezüglich der Sachsen für alle Zeit aufgehoben und der Beschluss war in das Gesetzbuch der Comp. aufgenommen worden. Comp. III. 13, 6.

die Entfremdung der Fiscalgüter vor 1588 az 1588 esztendö utàn, nach dem Jahr, steht es dort; auch gelte das nicht vom Zehnten des fundus regius; der Burzenländer Zehnten insbesondere gehöre den Befehlshabern der Gränzschlösser und sei für die Bedürfnisse dieser bestimmt; das Burzenländer Kapitel hätte den Zehnten bezogen mit der Verpflichtung, die Gränze zu schützen und Truppen dort zu halten; von König Ludwig I. aber habe es durch dessen Privilegium nur eine Quarte zugesprochen erhalten, ebenso von Stephan und Elisabeth; auf den Andreanischen Freibrief könnten sie sich auch desshalb nicht berufen, weil sie die Pfarrer dem Fürsten nicht präsentirten und den Zehnten zum Theil in weltliche Hände hätten kommen lassen; die Urkunde Stephan Bathoris von 1583 (Urkb. N. 29) sei Katholiken nicht Evangelischen gegeben das Burzenland war 1583 in der dritten Generation schon evangelisch In den spätern Verhandlungen vor dem Gubernium behauptete der Fiscus, die Sachsen seien schon 1343 gegen König Ludwig I. aufgestanden und darum des Zehntens verlustig geworden; die Pfarrer seien von der kathol. Kirche abgefallen und hätten dadurch auch den Zehnten verloren; alle Kirchengüter also auch der Zehnten seien im 16. Jahrhundert an den Fiscus gefallen; im Jahr 1611 seien allen Pfarrern 3 Quarten abgesprochen worden; das Burzenland gehöre nicht zu jenen Gebieten, denen damals der ganze Zehnten geblieben Behauptungen, an deren Möglichkeit sogar der Kenner von Siebenbürgens Geschichte und Recht gradezu zweifeln würde, wüsste er nicht, dass sie vom damaligen Fiscus kämen.

u. s. w.

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Mittelst kaiserlichen Rescriptes erhielt das Gubernium den Auftrag, die hohe Entscheidung, welche das Urtheil des Productionalforums bestätigte, den Parteien bekannt zu machen und die Vollziehung zu besorgen. Die Bekanntmachung erfolgte den 23. Juli 1770, das Executionsmandat erfloss den 25. August, im September wurde es vollzogen. Das Rechtsmittel der Repulsion, das die Beklagten und Verurtheilten in Anwendung brachten, erwies sich als fruchtlos das Burzenländer Capitel verlor 3 Zehntquarten, die fortan der Fiscus bezog.

Der weitere Process ist eine ununterbrochene Kette vergeblicher Versuche der Sachfälligen, zu ihrem Recht zu gelan

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gen1). Nach dreizehn Jahren voll Vorstellungen und Bitten wurde dem Capitel durch Hofdecret vom 10. Juli 1783 zur Wiederverhandlung des Processes die nächste Sitzung des Productionalforums angewiesen. In demselben Jahr erwirkte das Capitel ein mandatum novi gratiosi, certificirte den Fiscus, konnte aber die Protokollation und Immatrikulation seiner Sache erst 1786 erlangen. Damals wurde aber in Siebenbürgen die neue Josefinische Gerichtsordnung eingeführt, ein Productionalforum wurde nicht gehalten; die Gerichtstafel des Haromszeker Stuhls - dem das Burzenland einverleibt worden wies 1787 das Capitel ab und erkannte auf Vorlage der Transmission, die das Productionalgericht nicht herausgab unter dem Vorwande, es habe sie nicht. So konnte die Sitzung desselben im Jahr 1794 nicht benützt werden; erst 1796 erfolgte die Weisung, der Abgang der Transmissionalien solle durch die zu reproducirenden Acten ersetzt werden. Das Productionalgericht trat aber erst im Jahr 1819 wieder zusammen; nun verweigerte der Fiscus die Vorlage der frühern Acten und folgte nicht, als der genannte Gerichtshof ihn 1823 und wiederholt 1824 mittelst Urtheils dazu verpflichtete. Er appellirte dagegen, die Apellation wurde nicht gestattet; da griff er zum Rechtsmittel des Recurses an den Allerhöchsten Thron und die Folge war, dass der Process wieder ins Stocken gerieth und das Capitel die Sitzungen des Productionalforums von 1825 bis 1829 — die letzten, die gehalten worden - abermals unbenützt vorübergehen lassen musste. Auf dem genannten Weg kam dann die Sache aufs neue vor den Hof; schon war hier unter dem 24 September 1829 beschlossen, das Burzenländer Capitel wegen Abgang der Transmissionalien abzuweisen, als Kaiser Franz, das entworfene Rescript nicht unterfertigend, eine nochmalige Nachsuchung nach der fehlenden Transmission bei allen Hofstellen anordnete. Da fand sich dieselbe und zwar in beiden Parien im Archiv der k. k. allgemeinen Hofkammer und wurde mit k. Rescript vom 10. Juni 1835 Hofz. 2495 zur Aushändigung an die Parteien an das Gubernium herabgegeben. Dieses jedoch stellte beide Parien dem Productionalforum zu und schlug die Bitte um Betheiligung mit

1) Trausch Geschichte des Burzenländer Kapituls im Magazin für Geschichte etc. Siebenbürgens III. 15.

dem einen Exemplar dem Capitel unter dem 25. Mai 1836 gradezu ab; dasselbe that unter dem 17. August 1836 auch die siebenbürgische Hofkanzlei, wiewohl diese selbst das Capitel zur Anhörung der Allerhöchsten Entscheidung an das Gubernium gewiesen hatte. Die fernern Gesuche des Capitels an Kaiser Ferdinand vom Jahr 1844 und 1845, dass zur Fortsetzung und Beendigung dieses Processes das Gubernium delegirt werden möge, hatten keinen Erfolg so lange das alte siebenbürgische Staatswesen dauerte; erst die Allerhöchste Entscheidung vom 30. August 1853 bewilligte die Wiederaufnahme des Processes (Ministerial Erlass 40148/853), dessen Führung und Beendigung alle Kenner des Rechtes und der Geschichte mit gespannter Aufmerksamkeit entgegen sehen. Seit 1770 aber bezog fortwährend bis 1848 der Fiscus drei Quarten des Burzenländer Zehntens.

2. Fiscalprocess puncto decimarum minorum.

In demselben Jahr, in welchem das Urtheil des Productionalforums gegen das Burzenländer Capitel in Kraft gesetzt wurde (1770), begann der Fiscus einen neuen Zehntprocess. Vom Jahr 1698 bis 1769 war der seit 1612 der Kammer gehörige Zehnten an den Säcularstand der sächsischen Nation verpachtet und wurde durch die betreffenden Ortsbeamten ohne Intervention der Fiscalzehntner eingehoben. Im Jahr 1769 dagegen erneuerte die Kammer jene Pachtverträge nicht mehr und nahm den Fiscalzehnten in eigene Verwaltung. Sofort suchten die Fiscaldecimatoren das Zehntrecht des Fiscus auch auf Gegenstände auszudehnen, die bis dahin der Verzehntung nicht unterworfen gewesen, auf die Mutterthiere der Schafe, Ziegen und Schweine, auf alle Bienenstöcke und auf das Gartengemüse. Auch war die Anzeige gemacht worden, dass einzelne sächsische Beamten und Gemeinden von einigen walachischen Ansiedlungen Lämmerzehnten bezögen unter dem Titel einer Terragial- und Weidetaxe.

Aus all' diesem nahm der Fiscus im Jahr 1770 Veranlassung, die sächsische Nation (universitatem nationis Saxonicae) resp. ihre Repräsentanten und Häupter, den Nationsgrafen und Provinzialbürgermeister wegen Production über das Recht zum Bezug des sogenannten kleinen Zehntens (decimae minores) zu belangen, was abermals in solcher Fassung gradezu ungesetzlich

da weder ein Epochaljahr bei der Aufforderung berück

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