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B sich daran machte, dieselben neuerdings zu bearbeiten: ihm war aber die Thatsache des Umtausches bekannt, als er das Stück Nr. 50 schrieb wie meines Erachtens diese Leute weit mehr gewusst haben, als wir ihnen zuzumuthen wagen. B. war es also bekannt, dass die Namen der Vorlagen nicht mehr die richtigen waren; das erste Mal half er sich damit, dass er statt der Namen die allgemeine Angabe,,mancipia x probabilia" machte; bei Nr. 51 aber, wo er der Vorlage gegenüber in derselben Lage war, liess er zunächst Raum frei, um sie nach eingezogener Erkundigung nachzutragen.

Kommen wir nun wieder auf die Hauptfrage, das Verhältnis der Texte unserer Akte zu der Vorlage zurück. Wir haben bisher gesehen, dass Zeugennamen immer, Mancipiennamen nicht mehr so consequent, aber im Falle der Aufzählung genau und ausführlich abgeschrieben wurden. In den Titeln, Attributen und Epitheta der Personen, in den Bezeichnungen der Ortschaften besteht nun eine Ungleichheit, die beweist, dass die Schreiber sich nicht nach Vorlagen richteten, sondern nach eigenem Wissen diese Zuthaten machten. Adalhard wird in Nr. 43 als, liber et predives urbis Regie negotiator", in der zweiten Fassung Nr. 50 lediglich als , quidam ingenuus vir vorgeführt und in der Ueberschrift daselbst als,,centurio“ bezeichnet. Berthold der Traditor in Nr. 41/54 heisst hier marchio comes", dort, de Orientali Francia comes"; es lohnt kaum, alle Varianten aufzuzählen, nur mit Rücksicht auf Ortsnamen sei beispielsweise hervorgehoben, dass der Zusatz zu Ezzinga,prope fluvium Alchmona“ nur in der einen Fassung Nr. 40 steht, oder dass nur in Nr. 43 Reginpoldinchova als, in pago Tuonahgouue in comitatu Paponis gelegen bezeichnet wird. Diese Verschiedenheiten sind begreiflich und übrigens nicht sehr bedeutend. Auffallender ist, dass meistens die an der Handlung mitbetheiligten Vögte nicht nur nicht gleichmässig aufgezählt werden, sondern in der einen Fassung genannt, in der andern übergangen werden 1). Die Erklärung Nr. 54: accipiente Ramuuoldo abb.

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1) Nr. 41 in manum videlicet abb. Ramuuoldi et advocati sui Hauuarti

Nr. 42 in manum. . . Ramuoldi abb. et adv. sui faramunti in presentia totius congregationis monachorum.

Nr. 53: presente abbate Ramuoldo cum omni congregatione.

Nr. 43 in manum ven. episcopi Uuolf- Nr. 50: . . . tradidit in manus eiuskangi et Ramuuoldi abbatis eorumque dem episcopi et abbatis et Uuerinharti advocatorum Uuerinharti et Faramunti. advocati..

Nr. 44 in manum scil. Ramuoldi abb. et advocatorum suorum Ymmonis et Hauuarti presentibus etiam fratribus.

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durch ungenaue Wiedergabe ist in diesen Fällen, wo es sich um ein Wort, respective einen Namen handelt, ganz unwahrscheinlich und es zwingt uns diese Wahrnehmung zur Behauptung, dass die Vorlagen diese Formel nicht enthalten haben und dass das, was in den Urkunden steht, nur aus der Erinnerung der Schreiber geschöpft sein kann. Erwähnt wurde bereits, dass die Formel der Zeugeneinführung ebenfalls verschieden lautet, mithin in der Vorlage gefehlt hat. Gehen wir nun über auf die Hauptformeln, aus denen sich der Context zusammensetzt. Die Urkunden beginnen mit einer Publicationsformel und zwar pflegt der Schreiber der zweiten Reihe mit,,Notum sit" oder ,,noverint" anzufangen, während der erste, dessen Urkunden mit verschiedenen Buchstaben beginnen müssen, absonderliche Anfänge stilisirt; aber auch hier constatirt man leicht, dass nur mit verschiedenen Worten dasselbe gesagt sein soll; so hebe ich hervor, dass bei Nr. 40 als Zeitpunkt der geschehenen Tradition des Gozpert beigefügt wird, priusquam monachus fieret, was in Nr. 65 lautet: tempore monachice conversationis; oder wir finden in einer Fassung Bemerkungen hinzugefügt, die auf zufällige Kenntnis der Umstände und Verhältnisse schliessen lassen, so in Nr. 41: ,,eo quod magna detineretur infirmitate, qua fungitur", dem in Nr. 54 nichts entspricht. Gewöhnlich wird nun vermittelst des Verbums,,tradidit" der Uebergang zur Dispositio gemacht, woran der Name des Heiligen, dem die Schenkung vermacht wird, sich anschliesst, aber auch dieser Ausdruck „ad s. Emmeramum" erscheint in allen möglichen Spielarten. Die Privaturkunde hat eben keinen so festen Bau und keine so bestimmte Disposition und Anordnung ihrer Theile, wie die Königsurkunde und so zeigt sich z. B. in der Anwendung der Pertinenzformel, die sich an den Namen des geschenkten Gutes anschliesst, auch wieder die möglichste Unregelmässigkeit. Die Formel findet sich überhaupt nur in wenigen Stücken, was als Beweis dienen könnte, dass sie den Vorlagen im allgemeinen abging oder höchstens in ganz kurzer Fassung darin erwähnt war, etwa so, wie sie sich in Nr. 41 und 54 fast gleichlautend findet: cum mancipiis et omnibus rebus ad hoc iuste respicientibus (Nr. 41) cum mancipiis omnibusque rebus (Nr. 54). Den Fall, dass sich nur in einem der Parallelstücke eine Pertinenzformel findet, nicht aber in dem andern, zeigt Nr. 44 gegenüber Nr. 51. Andererseits ist wohl beachtenswerth, dass sich bei Nr. 40 und 65 in den beiderseitigen Pertinenzformeln fast ganz die nämlichen Ausdrücke finden, aber in verschiedener Verbindung und darunter Bezeichnungen, die nicht gewöhnlich sind, wie sagina oder marca silve, woraus allerdings in Nr. 65 marca, silvis entstanden ist. Hier scheint doch wieder die

Vorlage das eine und andere Wort enthalten zu haben. In derselben Urkunde findet sich sodann die Bestimmung, dass die fünf Mancipien erst nach Gozperts, des Traditors, Tode einen Zins zu zahlen haben und zwar 5 Denare entweder in Münze oder in Wachs; man könnte sicher sein, dass eine derartige Bedingung auch schon in der Vorlage enthalten war, und doch stimmt der Wortlaut in beiden Fassungen nicht vollkommen. An eventuellen anderen noch auftretenden Formeln, wie etwa die Poenformel, liesse sich nur dasselbe wahrnehmen. Fassen wir nunmehr die einzelnen Beobachtungen zusammen, so ist das Ergebnis, dass wir als Vorlage ganz kurze auf das wesentliche beschränkte Notizen anzunehmen haben, nach denen unsere doppelten Urkunden völlig frei ausgearbeitet sind. Wir haben aber auch eine solche Originalnotitia in getreuer Abschrift erhalten; Nr. 56 und 80 nämlich (Beil. VI) decken sich vollkommen im Wortlaut, können daher nach unserer Erklärung nur doppelte Copien der Vorlagen ohne weitere Ueberarbeitung vorstellen. Wie ist nun die Fassung dieses Stückes? Es beginnt mit einer geläufigen Publication: „Cognitum sit dei fidelibus", woran sich mit quod eingeleitet die Widmung reiht; der Traditor hat allerdings Attribute, er ist religiosus nobilisque, dagegen finden sich beim Namen des Gutes keinerlei Ortsbestimmungen: Lagadeosdorf cum omnibus inibi manentibus; weder Pertinenz- noch Poenformel, sondern nur noch die Zeugennamen, die eingeleitet sind lediglich mit dem Schlagwort: testes. Das ist also ein Beispiel, wie wir uns diese Vorlagen vorzustellen haben, wobei natürlich auch in der beschränkteren oder ausführlicheren Fassung eine Verschiedenheit bestanden haben kann. Derartige Vorlagen haben wir wahrscheinlich für alle in den drei Ramwoldheften überlieferten Urkunden anzunehmen; es sind eben die Notitiae testium ebenso hier in Regensburg im allgemeinen Gebrauch, wie an anderen Orten und bei anderen Gruppen. Und wenn Redlich ganz richtig beobachtet hat, dass gerade unter Abt Ranwold neben den ,,gewöhnlichen Formen des Aktes einzelne Stücke erscheinen, die man wohl als Urkunden (notitiae) bezeichnen kann“ . . . .mit Arengen, die an alte vor hundert Jahren viel gebrauchte Formeln anklingen" so glaube ich gezeigt zu haben, dass nicht nur die Arengen, sondern die ganzen Fassungen bloss für das Traditionsheft bestimmt waren, den Originalaufzeichnungen aber nicht zu theil wurden; aber es war keineswegs Regel, den Akt umzuarbeiten, wenn man ihn ins Traditionsbuch eintrug, sondern mehr eine Art Stilübung und Stilprobe; es bleibt ja ganz interessant, dass man in S. Emmeram eine so gute Kenntnis der alten Urkundenformeln noch besass. Uebrigens als blossen Schulzweck wollen wir

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die Sache auch nicht hinstellen; die Umbildung geschah aus gutem Grunde. Denn gleichwie man zur Verschönerung des Codex Initialen zeichnete, Buchstaben, Worte, ja ganze Zeilen mit rothen und grünen Farben belegte, Eigenthümlichkeiten, die doch der Vorlage gewiss nicht zukamen, ebenso konnte ein Mönch in alterthümlichen, sinnigen Arengen, in Formelkram und Wortschwall ein würdiges Verzierungsmittel sehen. Mehr bedeutet es aber nicht.

Eine andere eigenthümliche Erscheinung an diesen Stücken bietet uns vielleicht die Möglichkeit, über die Entstehungsart dieser Heftchen eine Ansicht zu gewinnen und gleichzeitig einen ungefähren Einblick in das Archiv wesen des Klosters. Es muss nämlich auffallen, dass die einander entsprechenden Urkunden in beiden Heften sich in umgekehrter Reihenfolge an einander schliessen, man könnte sagen, in dem einen Heft in aufsteigender, im anderen in abfallender Reihe, also die Stücke Nr. 40, 41, 42, 43, 44 entsprechen

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65, 54, 53, 50, 51. Das mag vielleicht Zufall sein, aber es liesse sich andererseits nicht unschwer eine Erklärung dafür geben. Waren die Vorlagen als einzelne Pergamentblättchen in irgend einem Behältnis übereinander liegend gesammelt, so mussten sie in Folge der Benutzung durch den ersten Schreiber in der der ursprünglichen Aufeinanderfolge entgegengesetzten weggelegt werden, wie das jedermann aus eigener Uebung kennt; das oberste Stück Nr. 40, das der Bearbeiter A zuerst von dem Urkundenstoss in die Hand nahm, kam nun zu unterst zu liegen, darüber Blatt Nr. 41 und so fort, und der Schreiber B hatte die Vorlagen natürlich in der umgekehrten Ordnung; eine kleine Unregelmässigkeit ist hiebei vorgekommen, Nr. 50 und 51 haben ihren Platz gewechselt; ich erinnere aber daran, dass dies die zwei Stücke sind, in denen der zweite Bearbeiter die neuen Mancipiennamen einzusetzen hatte; die Urkunde, in der er die Namen auslässt resp. durch das,,mancipia decem probabilia" ersetzt, fasste er früher ab, als die, wo er wirklich die veränderten Namen nachgetragen hat.

Mit dieser verkehrten Folge hängt noch zweierlei zusammen. Wir bemerken, dass in dem einen Heftchen die Gruppe geschlossen erscheint, Nr. 40-44, in dem anderen aber zwischen 50 und 51 eine Urkunde und zwischen 54 und 65 mehrere Urkunden erscheinen, die der erste Bearbeiter nicht aufgenommen hat; und wir müssen uns weiter auch fragen, warum die übrigen dreizehn Urkunden des ersten Heftes, das ja Nr. 32-49 umfasst, nicht auch im zweiten Heft vorkommen und umgekehrt viele des zweiten im ersten fehlen; mit einem Worte, warum die Coincidenz nicht vollkommen ist. Dass zunächst vom ersten Bearbeiter nicht alle Vorlagen berücksichtigt wurden, lässt

sich schon daraus ersehen, dass er Nr. 40 mit den Worten anfängt : Isdem vero nobilis Gozpertus", während wir weder einer Urkunde dieses Mannes noch seinem Namen vorher begegnen. Der Grund aber, dass im zweiten Heft neue Traditionen hinzugekommen sind, scheint ziemlich einfach; neu ist z. B. Nr. 52, das ist aber eine Traditio einer ancilla Teotpurc; neu sind Nr. 54-64 und 66-79 (damit schliesst das zweite Heft) und auch diese sind, Nr. 55 und 56 ausgenommen, durchaus Traditionen von Personen und nicht von Gütern. Wir sehen, dass die beiden Schreiber einen verschiedenen Plan gehabt haben: der erste wählte sich lediglich die Schenkungen von Grundstücken und legte solche, welche Personenübergabe betrafen, bei Seite; die durch ihn bearbeiteten Vorlagen scheint er, da ihre Erhaltung nunmehr unnütz war, überhaupt aus der Sammlung ausgeschieden zu haben; nur einige wenige hat er vielleicht zufällig aus Versehen, vielleicht aus Absicht in die Gruppe der noch aufzubewahrenden Vorlagen gelegt; so wurden sie mit den übrigen erhalten. Nach Verlauf einer gewissen Zeit, aber sicher noch unter der Regierung Ramwolds, wurden wiederum die vorhandenen Akte, deren Zahl sich doch auch wieder vermehrt hatte, in ein neues Heftchen zusammengeschrieben. Diesmal machte der Schreiber keine Unterscheidung in dem ihm vorliegenden Material, sondern überarbeitete oder copirte, wie wir mit Rücksicht auf Nr. 46 Nr. 80 sagen müssen, sämmtliche Vorlagen1). Aber auch diese Zusammenstellung umfasste nur das Material bis zu einem gewissen Zeitpunkt und so kam es noch ein drittes Mal unter Ramwold zu einer Uebertragung der Einzelakte in ein gemeinsames drittes Heft, das uns aber nicht mehr in seinem ursprünglichen Bestand erhalten ist, sondern zu dem nur die Codex Nr. 80-86, 96-100 und 102 gehören. Wiederum hat man sich auf Schenkungen von liegendem Besitz beschränkt, Traditionen von Personen kommen nicht vor. Ihrer ganzen Fassung nach müssen auch diese als Bearbeitungen der ursprünglichen Vorlagen im Gegensatz zu wörtlichen Abschriften angesehen werden.

Darunter findet sich nun auch eine Urkunde, die vielleicht die

1) Die Annahme, dass wie Nr. 56 auch die übrigen Stücke des zweiten Heftes getreue Abschriften der Vorlagen seien, ist unwahrscheinlich, denn die zweiten Fassungen jener Doppelstücke sind keineswegs immer kürzer und einfacher als die ersten, z. B. Nr. 65; auch spricht dagegen, dass Angaben, deren Andeutung wenigstens in der Vorlage vorauszusetzen ist, hie und da in der zweiten Fassung ganz fehlen, schliesslich müsste man dann eine Fassung und Stilisirung der Originalakte annehmen, die bald weitläufig, bald möglichst prägnant, also ganz ungleichmässig war, was ganz unwahrscheinlich ist.

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