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1459. 22. Januar. Notariatsinstrument des Notars Johannes Sartor von Corch, Mainzer clericus, über das von Gerlach von Breitbach veranlaßte Zeugenverhör wegen der von Stump Henne von Trechtingshausen pflichtwidrig geschehenen Verlassung der Burg Saneck, die er mit seiner Frau und einem Knecht bewohnen solle. Orig.

1521. 16. April. Johann Stumpf von Waldeck empfängt drei Morgen im Hofe zu Weingarten und mehrere Besitzungen, sowie den Kirchsatz, einen Theil am obersten Gericht 2c. zu Hilbersheim.1) Dienstag nach misericordias domini. Orig.

1522. 15. März. Wolf von Waldeck empfängt zu Mannlehen seinen Antheil am Gericht und Kirchsatz zu Hilbersheim 2c. Donnerstag nach Invocavit. Orig.

1555. 16. November. Konrad Stumpf von Waldeck empfängt als Lehenträger für Philipp Melchior von Waldeck, Erb. marschalk den Jungen, das Lehen zu Hylbersheim. Sonntag nach Martini. Orig.

der Luckermühle, eine Wiese in der jungen Kreuzbach oberhalb Pfaffenau bei Lorch. Nach dem Aussterben der Marschalk von Saneck 1553 wurden die von Breitbach allein mit ganz Saneck belehnt.

1) Das Hilbersheimer Lehen der Rheingrafen bestand in drei Morgen in dem Hofe Weingarten bei der Mühle, sechs Morgen hinter den Zäunen unten an dem hohlen Wege, anderthalb Morgen oben am hohlen Weg, zweieinhalb Morgen bei Simon Bundt von Spon heim, einem Morgen da, wo der Herrenpfad durchgeht, dem Manwerk, einem Antheil am Gerichte, einem Viertel des niedersten Theils, einem Zehntantheil, Kirchsatz und dem obersten Gericht, alles zu Hilbersheim gelegen.

Das Wappen als Zeichen rechtlicher Verhältnisse,

mit besonderer Berücksichtigung Helens.

Von Dr. Hermann Diemar.

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orm und Art der folgenden Ausführungen erklären sich aus deren Ursprung: sie bildeten den Inhalt eines am 29. Oktober 1888 im Verein für hefsische Geschichte und Landeskunde in Kassel gehaltenen Vortrages. Ein allgemeiner Bestand. theil sollte kurz die hauptsächlichsten Thatsachen und Fragen der Wappenwissenschaft einem Hörerkreise vorführen, bei welchem eigentlich heraldische Kenntnisse nicht vorausgesetzt werden durften, ein besonderer Bestandtheil sollte den Forschern und Freunden hessischer Geschichte zeigen, daß die Wappenwissenschaft wohl geeignet sei, ihnen manche Anregung und förderung zu ge währen. In einem Auszuge aus dem Vortrage in der Zeit schrift „Hessenland“ (Jahrgang II Nr. 23 u. 24, Kassel 1888) über. ging ich fast völlig den allgemeineren Hauptbestandtheil. Wenn ich jetzt den ganzen Vortrag ziemlich unverändert zum Abdruck bringe, so geschieht es, weil es mir seitdem nicht wieder möglich gewesen ist und auch in absehbarer Zeit nicht möglich sein wird, mich eingehender mit dem Sondergebiet der Heraldik zu be schäftigen. Die Quellenbelege habe ich nur für das Hessische nachtragen können. Für das Allgemeine verweise ich ein für alle Mal auf Gustav A. Seylers bahnbrechende Geschichte der Heraldik".

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Wer es unternimmt, ein allgemeines heraldisches Thema in einem Vortrage zu behandeln, der muß sich bewußt sein, daß er damit seine Zuhörer auffordert, ihm zu folgen zu einem

Streifzug in ein Gebiet, das für den Geschichtsforscher wie für den Geschichtsfreund zwar keineswegs ein fernes, weit entlegenes, dennoch aber meist ein ziemlich fremdes, unbekanntes ist. Er wird deshalb bemüht sein müssen, die Muthigen, die sich seiner Führung anvertrauen, nirgends zu tief in das Innere zu verlocken. Aber gerade indem er in Fühlung mit der Grenze blei bend seinen Umgang hält, wird er in der Lage sein, möglichst viele bemerkenswerthe Punkte zu berühren und hier und da einen lohnenden Einblick in das Innere thun zu lassen. So wird er, wenn das durchstreifte Gebiet überhaupt im Stande ist, Gefallen und Antheilnahme zu erregen, diese noch am ersten wecken.

Doch zunächst wird es wohl nöthig sein, daß wir uns klar machen, aus welchen größeren Bezirken das Gesammtgebiet be steht, das wir betreten wollen, und daß wir feststellen, welche dieser Bezirke wir zur Ausführung unserer Aufgabe überhaupt zu begehen haben und welche nicht.

Die Heraldik umfaßt, wie so manche Disziplinen, eine Wissenschaft und eine Kunst, nämlich die Wissenschaft der Wappenkunde und die Kunst der Wappendarstellung, die Wappenkunst. Diese kommt für uns hier gar nicht in Betracht und sie muß überhaupt ganz scharf getrennt werden von der Wappenwissenschaft, obgleich dies gerade neuerdings meist nicht geschieht.

Die Wappenkunst ist in jüngster Zeit wieder sehr zu Ehren gekommen, begünstigt durch den allgemeinen Aufschwung des Kunstgewerbes, dem sie ja angehört. Wie das Kunstgewerbe überhaupt, hat auch sie sich an den alten Mustern wieder emporgearbeitet, sie beruht zum Theil auf dem Studium der Wappenwissenschaft, aber diese selbst, die geschichtliche Wissenschaft der Wappenkunde, wird natürlich von ihr nicht berührt.

Die Wappenkunde hat drei Gegenstände: das Einzel. wappen, das Wappenwesen und die Wappenkunst, sie theilt sich also als Wissenschaft, Kunde oder Geschichte dieser Gegenstände in drei Theile, von denen zwei allgemeinen Inhalts sind. Diese beiden allgemeinen Theile nun, die Geschichte des Wappenwesens und die der Wappenkunst, werden wieder fast niemals richtig auseinander gehalten, und gerade das ist ein fehler, der große Verwirrungen und Unklarheiten hervorgerufen

hat. Und doch haben Wappenwesen und Wappenkunst eine verhältnismäßig große Unabhängigkeit in ihrer geschichtlichen Ent. wickelung gehabt.

Als die Wappenkunst ihren Gipfelpunkt erreichte, es ge. schah dies zur Zeit unseres Albrecht Dürer, da hatte das Wappenwesen schon viel von seiner Bedeutung, namentlich von seiner rechtlichen Bedeutung verloren; die alten Gesetze, die in ihm galten, waren schon vielfach durchbrochen.

für unseren Gegenstand und die Abgrenzung seines Gebiets ergiebt sich nun aus dieser Unterscheidung der fortfall des der Kunstgeschichte angehörigen ganzen dritten Theils der Wappen. wissenschaft. Unsere Erörterungen gehören, soweit sie auf Be sonderes, Einzelnes eingehen, der Wissenschaft von den Einzelwappen an; soweit sie allgemein sind, d. h. indem sie das Einzelne als Beispiel setzend zum Allgemeinen aufsteigen, gehören sie zur Wissenschaft vom Wappenwesen, also im weiteren Sinne zur Kultur, namentlich zur Rechtsgeschichte.

Das Wappenwesen aber ist ein Erzeugniß des Mittelalters. Diesem gehört es an als freies Eigen, nicht, wie so vieles andere, als Lehen vergangener Kulturperioden. So tief wurzelt es im Mittelalter, daß es in den späteren Jahrhunderten streng genommen als Für die Wissenschaft kann ein Anachronismus erscheinen muß. es sich deshalb zunächst nur um das mittelalterliche Wappenwesen handeln, was wir also auch hier besonders werden betonen müssen. Denn nur so wird es uns gelingen, feste Gesetze aufzustellen, durch die wir einen sicheren Boden für die wissenschaft liche Behandlung erlangen.

Was ist das Wappen? Heute würden wir vielleicht ganz allgemein sagen können: Es ist das auf einem Schild oder einer den Schild vorstellenden Fläche dargestellte Kennzeichen einer Person, Familie, Körperschaft, einer Stadt, eines Landes, u. s. w.", und wenn wir die rechtliche Bedeutung dabei ins Auge fassen, die Phantasiewappen also ausschließen, würden wir etwa hinzufügen: ein Kennzeichen, das mit anerkannter Berechtigung geführt" wird. Diese Definition ist für die ganze neuere Zeit gültig, sie entspricht ungefähr dem Begriff, der sich noch am Schluß des Mittelalters ausbildete, aber da ihm eben eine geschichtliche Ausbildung vorausgehen mußte, und wir das ältere Wappenwesen vorwiegend betonen wollten, so ergiebt sich,

daß wir den Begriff des Wappens aus seiner Entstehung heraus entwickeln müssen.

Drei Grundlagen sind es, auf denen das Wappen. wesen sich ausbildet: die ritterliche Waffenrüstung, die Fahne und das Siegel. Dabei ist der Umstand sehr beachtenswerth, daß alle diese drei Grundlagen an sich schon Rechtszeichen entweder immer waren, das Siegel, oder wenigstens sein konnten, die Fahne und die Ritterrüstung, so daß also nicht erst durch festhaltung des bestimmten Bildes die rechtliche Bedeutung in die alten Einrichtungen hineingetragen. wurde.

Die Hauptgrundlage des Wappenwesens bildeten die Ritterwaffen. Die verhüllende Eisenrüstung verlangte ein besonderes Kennzeichen des einzelnen Ritters." Solche Kennzeichen waren sicher schon in vorheraldischer Zeit üblich, aber von mancherlei Art und wohl nur in folge jedesmaliger Verabredung den Ein. geweihten bekannt. Ihr Gebrauch führte nun zur Anwendung von Wappenbildern, d. h. bestimmten persönlichen Zeichen, mit denen man die einzelnen Stücke der Ritterrüstung bedeckte.

Denn daß sie die Fläche, auf der sie angebracht waren, möglichst bedeckten, gehörte zum Wesen der Wappenzeichen, sei es, daß sie als sogenannte Heroldsbilder oder als sogenannte Gemeine figuren erschienen. Die Heroldsbilder, die schon in den ältesten Zeiten des Wappenwesens nachweisbar, bald ebenso häufig waren wie die andere Art, entstanden meist durch über die ganze Fläche gezogene Theilungslinien, die Gemeinen figuren, d. h. etwa „Gegenstände der Natur und Kunst“, füllten entweder einzeln oder durch Wiederholung den ihnen zur Verfügung ge stellten Raum möglichst aus. Zu beiden aber gehört, wie sie selbst der farbe bedürfen, als Ergänzung die Farbe des Wappen. feldes, die ja oft das Wesentlichste des ganzen Wappens bildet, sofern dieses als Unterscheidungszeichen gefaßt wird.

Mit den Wappenbildern bedeckte man bald sämmtliche Theile der Rüstung, die eine geeignete fläche darboten. Im Einzelnen ist der Entwicklungsvorgang nicht bekannt. Man wird wohl mit dem Schild begonnen haben, dazu kam die Lanzenfahne, der Helm, der Waffenrock oder Kursit, die Pferde decke oder Kovertiure, u. s. w.

Jetzt verstehen wir die eigentliche Wortbedeutung des

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