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познан genus, de gracia nostra indulgendum, ut liceat vobis amodo, communia ad honorem nostrum et imperii, et ad utilitatem civitre statuere, et magistros seu rectores civium et t officiales habere, ordinare, privilegio aliquo ujus indulti gratiam de cetero non obstante, quin favoris nostri, quem erga vos gerimus, vobis eninitudo, privilegium nostrum aurea bulla munitum, refato episcopo super infringendis juribus et libervestris, quibus estis usi hactenus, concessimus, as et in irritum revocamus, decernentes, ipsum vires aliquas non habere.

n kann hier allerdings noch die Frage aufwerfen, ob n Privilegium, welches Bischof Siegfried vorher a hatte, eine ganz besondere eben nur für ihn ause Urkunde, oder nur eine eigne Ausfertigung der inen zu Ravenna erlassenen Verordnung von 1232 upt gemeint sei? Ich möchte mit Hüllmann das e für das Wahrscheinlichere halten; aber vermuthtte jeder Bischof eine besondere Abschrift jenes für stlichen Fürsten so wichtigen Privilegiums zu ergesucht und insofern konnte jeder als besonderer ger eines solchen angesehen werden. Vgl. Pertz ferm. hist. T. IV. p. 285. Indem aber ausdrücklich gerd, das dem Bishof Siegfried ertheilte Privilegium habe chte und Freiheiten, deren sich die Regensburger

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er und da hemmend eingegriffen hat. Die Stadtteten sich oder traten erst neu ins Leben, und nd dann unzählige Anerkenntnisse und Bestärselben auch von Seiten der Kaiser ausge›rden.

sehr grossen Bedeutung, welche Regensburg on im elften und zwölften Jahrhundert gehabt weithin reichender Einfluss seiner städtischen n, namentlich die Donaulandschaften hinunter, n hinein und vielleicht selbst auf Nürnberg, für heinlich zu halten. Allerdings fehlt es darüber igeren Nachrichten. Man weiss, dass in den len und im nördlichen Deutschland einzelne ichtige Mutterstädte hervorragen, indem das ben durch wiederholte Bewidmungen von Ort zu zt wurde. Grade aus den Landstrichen an der on solchen Bewidmungen nur sehr wenig bewenn irgend eine Stadt auch in diesen Gegennuthung für sich hat, andern Orten in Recht und zum Muster und Vorbilde gedient zu haben, so bar bei Regensburg der Fall. Dass man es bei chtsverpflanzungen vortrefflich verstand, das ere in den örtlichen Einrichtungen der Mutterlassen, die allgemeinen Grundzüge derselben - auf die eigenthümlichen Verhältnisse der in geeigneter Art anzuwenden, braucht hier rlicher erörtert zu werden.

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desselben an, mischt aber freilich auch hier seine ehr zu beweisende Voraussetzung mit ein, dass es schon längst einen Stadtrath in Regensburg gegeben Auffallend mag es scheinen, dass in dieser Urkunde - von Kaisern und Königen ausgestellter Privilegien ne Erwähnung geschieht, da wir doch anderweitig dass es an solchen wenigstens nicht ganz gefehlt d da es sonst so gewöhnlich war, bei späteren Veren von Rechten und Freiheiten früher bewilligte mit ätigen.

eles in der Stadtverfassung erscheint höchst eigenh, und der Grund davon liegt hauptsächlich in der ürdigen Duplicität der öffentlichen Gewalt, indem t gleichzeitig der Sitz eines mächtigen Herzogs und stets auf Erweiterung seiner Rechte bedachten Biwar. Beiden steht die hohe Gerichtsbarkeit zu, und meinschaftlichkeit dieses so wie vieler andern Rechte kanntlich wiederholte Streitigkeiten zwischen ihnen gerufen. Der erstere übt jene Gerichtsbarkeit durch urggrafen, der letztere durch den Domvogt (major atus), und jeder von diesen beiden Beamten hält dreiJahre das grosse echte Ding, publicum placitum § 10. der Herzog kann auch selbst zu Gericht sitzen, soll wenn dies bei Gelegenheit eines feierlichen, in geer Art angesagten und von ihm in der Stadt gehaltenen

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avimus, ut quidquid juris in civitate vel ubique mus, ab hominibus nostris, quos ad hoc disponamus, sine controversia et lite inter se nobis vetur." Verschieden von den grossen placita, dem Domvogt und dem Burggrafen je dreimal alten werden, ist das ordentliche, regelmässige , judicium civitatis. Jedoch auch hier wird es zusammengesetzt gewesen, noch wer den n geführt habê, angegeben. Alte Urkunden aus er Zeit kennen einen Vicarius, und selbst einen civitatis. Gemeiner, Regensb. Chronik I. 171. Vicarius weiset auf einen Oberrichter hin, und schon damals der Burggraf gewesen zu sein. E sich an der Stelle des Vicarius ein Schultheiss, ührte vermuthlich den Vorsitz im Stadtgericht. gt hatte jedoch ebenfalls einen Stellvertreter, chter (Gemeiner, a. a. O. S. 259), aber man , ob die Grenzen der verschiedenen Gerichte -ezirken oder nach den besondern Classen der Einwohner gezogen waren.

in § 2. erwähnten denominati ist offenbar nicht solche Bürger zu denken, welche sich thats irgend einem Grunde einer vorzüglichen reuten; sondern aus dem von ihnen geführten nannten geht hervor, dass dieselben eine besone Stellung einnahmen. Auch die spätere VerNürnberg und das alte Stadtrecht von Eger

nen eigentlichen Stadtrath gegeben habe. Uebrid aus den Jahren 1314. 1321. 1329. 1345 und 1360 erzeichnisse dieser Genannten vorhanden. Ihre Zahl te; 1321 waren 85; 1360 nur 54.

merkwürdiger Beamte ist der Hansgravius § 12. vählung eines solchen war den Bürgern der Stadt rch König Philipp gestattet worden, und seine Aufing von Anfang an dahin, auf den auswärtigen ʼn die Rechte der Regensburger Kaufleute zu schützen hrzunehmen. Gemeiner, a. a. O. S. 296. Darauf sich dann auch die in unserer Urkunde enthaltene nung, dass er nur extra civitatem die negotia nundiordnen solle. Ein solcher Hansgraf fand sich auch in Städten, wie Wien, Bremen, Middelburg. (Laprg in der Vorr. S. 17. 18, zu Sartorius, Urkundl. des Ursprungs der deutschen Hanse. Bd. I. Hamburg. Der Name aber erklärt sich aus der Bedeutung von , Hansa, womit eine Innung und insonderheit eine [sinnung bezeichnet wird. (Schmeller, Bayer. Wörh II. 216.) Gegen Beeinträchtigungen des Handels auch das strenge Verbot des § 15. Wenn das Gut Regensburger Bürgers auf dem Wasser verunglückt, 1 Niemand Grundrurrecht üben, und wer dennoch s Gut räuberisch wegnähme, soll in die Reichsacht

Vie regelmässig in allen Städten, so genossen die

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