Dr. Ernst Theodor Gaupp, ordentlichem Professor der Rechte an der Königlichen Universität zu Breslau weiler Winterthur - - habe der folgenden Schrift nur sehr wenig vorausz cken. Dass die deutschen Stadtrechte mit Ausnahn ger vorzüglich berühmten zu den verhältnissmäss r vernachlässigten Quellen gehören, bedarf kein veises. Eben so gewiss aber ist es, dass sie d sste Berücksichtigung verdienen, dass sich in ihnen e hes, vielgegliedertes Rechtsleben abspiegelt, und da e Fülle gemeinsamer Rechtsideen in ihnen den alle nigfaltigsten Ausdruck gefunden hat. Fast jede vo sen Quellen hat irgend etwas aufzuweisen, was da eresse besonders in Anspruch nimmt, aber der höhe z liegt hier immer vorzugsweise in der Vergleichur r vieler; denn die Wissenschaft verlangt allgemei berblicke; die unendliche Masse von Einzelnheiten s vissen leitenden Grundgedanken unterworfen, eben je en gleichsam zurecht gelegt, und einer jeden der i ührende Platz im Ganzen angewiesen werden. D al der Stadtrechte, mit denen ich mich in den letzte ren genauer beschäftigt habe, beläuft sich über hu t. Dass ich die wichtigsten des herrlichen Elsass m den Kreis der Untersuchung gezogen habe, wird wo mand auffallend finden; man hat sie, etwa das stras ger ausgenommen, gar zu lange zur Seite liegen lasse A* hr umfangreichen, in meinen Händen befindlichen über dessen Veröffentlichung Zeit und Umstände en werden. hte man nur immer mehr und mehr von dem Geurückkommen, dass solchen der Rechts- und gsgeschichte des deutschen Vaterlandes gewidudien höchstens ein antiquarischer Werth beigelen könne, während es ihnen an jeder Bedeutung hätige Leben der Gegenwart fehle. Es giebt à Gebiete des vaterländischen Rechts unendlich vas antiquirt zu sein scheint, es aber in Wahrist, oder wo sich doch die neue Gestaltung der ne Kenntniss der alten, oft sehr weit in die Jahrzurückreichenden, nicht richtig begreifen und lässt. Praktisch heisst wahrlich nicht so viel, n als möglich von jeder gründlicheren Wissend von jeder Geschichte, und die Unkunde der selbst in den Kreisen, welche die gebildeten namentlich der deutschen Verfassungsgeschichte Lieferen Zusammenhange, hat an vielen unsaubern ngen der jüngsten Zeit bei Grossen und Kleinen ch ihren guten Theil gehabt. slau, den 10. April 1851. Ueber die Familien der alten deutschen Stadtrechte Die Hauptperioden in der Entwickelung d. deutsch. Stadtverfas- B. Codex juris municipalis germanici. Was enthält der Sachsenspiegel von Städten und Märkten? Die hohenstaufischen Gesetze in Beziehung auf die neue Entwicke- 1. Sententia de consiliis civitatum episcopalium 4. Heinrici regis sententia contra communiones civitatum 5. Curia Ravennae. Jan. 1232... |