Frauenerbfolge im Lehnswesen des Mittelalters - Das Privilegium Minus von 1156 als Beispiel mittelalterlicher Frauenerbfolge und seine Stellung im Lehnrecht

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GRIN Verlag, 2007 - 36 páginas
Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1,0, Ruhr-Universität Bochum (-), Veranstaltung: Grundstufenseminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Lehenswesen, so lautet der weitgefaßte Oberbegriff der Untersuchungsreihe, mit der ich mich bisher beschäftigt habe und im weiteren zu tun gedenke. Die Erbfolge im Lehenswesen, insbesondere die Frauenerbfolge, stellt natürlich nur einen Teilaspekt des Themas dar, wenn auch keinen unbedeutenden. Als Arbeitsansatz zur Untersuchung der Frauenerbfolge im Lehenswesen habe ich das berühmte Privilegium Minus von 1156 gewählt. Dieses soll den Mittelpunkt der Arbeit darstellen, von dem aus andere Fälle von weiblicher Erbfolge, sowohl vor, als auch nach dem Privilegium Minus untersucht werden. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse kann dann versucht werden, die Stellung des Privilegiums im Lehnrecht zu beurteilen. Ob der Vielfalt der Quellenlage war es ratsam, die Untersuchung auf das Gebiet des Deutschen Reiches einzugrenzen, da die Ausführungen, hätte man andere europäische Feudalstaaten hinzugezogen, sonst zu umfangreich oder aber zu ungenau geworden wären. Bei der Arbeit habe ich versucht, so weit wie möglich auf urkundliches Material zurückzugreifen. Dieses sollte dann zusammen mit Aussagen der Sekundärliteratur die Basis der Untersuchung darstellen. Dabei erwiesen sich die Beiträge von Heinrich Appelt, Gisela van der Ven und Noberto Ritte r von Greiffen, als sehr detailliert und hilfreich. Ein Wort noch zur Methode der Darstellung. Es soll zunächst versucht werden, die allgemeine Problemstellung weiblicher Erbfolge zu erläutern, sowie eine Begriffsdefinition zu geben. Sodann wird das Privilegium Minus und die darin gemachten Aussagen zum Thema Ziel der Untersuchung sein. Abschließend werden dann andere historische Quellen zum Vergleich herangezogen.

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Página 7 - Papen (unde) wif, dorpere, koplude, unde alle de rechtes darvet oder unecht geboren sint, unde alle de nicht ne sin van ridderes art van vader unde van eldervader, de scolen lenrechtes darven (Lnr.
Página 4 - Austrie ducatum hereditario iure a regno teneant et possideant, si autem predictus dux Austrie patruus noster et uxor eius absque liberis decesserint, libertatem habeant eundem ducatum affectandi cuicumque voluerint.
Página 4 - Theodore in beneficium concessimus perpetuali lege sanctientes, ut ipsi et liberi eorum post eos indifferenter filii sive filie eundem Austrie ducatum hereditario iure a regno teneant et possideant." („. . . dieses Herzogtum haben wir mit allem Recht [dh allen Rechten] unserem genannten Oheim Heinrich und seiner allerdurchlauchtigsten Gattin Theodora zu Lehen gegeben, indem wir durch immerdar gültiges Gesetz verordneten, daß sie und nach ihnen ihre Kinder, Söhne oder Töchter ohne Unterschied...
Página 8 - Otto von Eberstein als Sacri imperii per Austriam et Styriam capitaneus et procurator mit Sitz in Wien ein (24.
Página 9 - Österreich verwahrten und die Herausgabe wohl in der Absicht, die kaiserliche Politik zu unterstützen, verweigerten, zur Ausfolgung dieser Rechtstitel an die beiden Babenbergerinnen zu zwingen.
Página 3 - Theodora jedoch nicht die Befugnis die Regierung des Reichsfürstentums gemeinsam mit ihrem Gatten auszuüben. Eine derartige Stellung...

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