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Bedeutung der Bulle Omne datum optimum.

39 rechts aus waren die Tempelherren doch immer Laien, und nun erhielten sie und ihre Ordensgeistlichen eine Reihe von kirchlichen Gerechtsamen, die sie, im. Besitz einer eigenartigen kirchlichen Selbstverwaltung, ausübten ohne von einer höhern kirchlichen Instanz beeinflußt und im Nothfalle berichtigt zu werden. Denn aus den Bestimmungen der Bulle Omne datum optimum ist schnell und logisch richtig der Saz gefolgert, mit dem der Orden jede Einmischung der kirchlichen Ordinarien in seine Angelegenheiten unter Zustimmung der Päpste kurzweg zurückwies: der Bischof der Templer ist der römische Bischof. Das mußte gerade gut kirchlich gesinnten Männern höchst bedenklich erscheinen. So urtheilt z. B. der gelehrte, welt-, und menschenkundige Johann von Salisbury und spricht offen sein Misfallen aus über die dem Orden ermöglichten Eingriffe in ein Gebiet, das füglich der Kirche vorbehalten sein sollte. „Da es, so sagt er, im canonischen Rechte vorgesehen ist, daß Laien, auch den frömmsten, irgend eine Machtbefugnis in kirchlichen Dingen nicht zusteht, so würde es das Merkmal wahrhafter Frömmigkeit sein, wenn die .Templer sich aller Anordnungen auf dem Gebiete enthielten, auf das sich einzulassen ihnen durch göttliches Verbot untersagt. ist.") Der Vorwurf, der damit gegen den Orden erhoben wird, klingt einigermaßen an den Tadel an, welchen einige Jahre später Wilhelm von Tyrus aussprach.) Der Orden entzog sich der Einwirkung der Kirche und versagte derselben die Rechte, die sie durch ihre Organe für sich in Anspruch nahm. Allmählich ging er weiter und constituirte sich mit Hülfe des Ordenskleritats gewissermaßen als eine besondere Kirche.

Niemand wird behaupten wollen, Alexander III. habe dieses Ziel im Auge gehabt: aber thatsächlich hat die Bulle Omne datum optimum doch dahin geführt. Denn sie verlieh den Templern volle Unabhängigkeit in allen kirchlichen Dingen oder bot ihnen wenigstens die Möglichkeit zu ihrer Gewinnung, indem sie sie der Strafgewalt und dem Zwangsrecht der kirchlichen Ordinarien entrückte, diese, wo der Orden ihrer nicht entrathen konnte, geradezu nöthigte ihm zu Diensten zu sein, es im Uebrigen aber dem Orden anheimstellte, wie weit er die Kirche und ihre Organe zur Gestaltung seines Lebens zulassen wollte. Denn hinfort schieden die Geistlichen, die sich dem Dienste des Ordens widmeten, aus allen sonstigen kirchlichen Beziehungen und Pflichten eigentlich aus und gehörten ausschließlich dem Orden. Sie wurden der Abhängigkeit von ihrem Diözesanbischof entrückt; ja, selbst ohne dessen Zustimmung, gegen Wunsch und Willen desselben durften sie sich dem Orden ergeben, und wenn sie das einmal gethan hatten, konnte ihr Diözesanbischof sie von dort nicht abberufen.") Gewiß hatte das für viele Weltgeistliche

1) Joh. Sarisber. Policrat. VII, 22: Ut enim in canonibus cautum est, laicis quamvis religiosis nulla de rebus ecclesiasticis legitur attributa facultas, esset utinam verae religionis indicium, si ab illius rei dispositione temperarent, quam sibi domino prohibente tractare non licet. Vgl. auch Walter Mapes, de nugis curial. Vĩ, c. 24. V, c. 16. 2) Wilh. Tyr. XII, 7. 3) S. Papstreg. n.. 70. Maltes. Urk. n. 59. 67. 70.

etwas Verlockendes und entschädigte sie für die untergeordnete Stellung, die sie zunächst in dem Orden einnahmen. Hatte dieser doch über viele reich dotirte Pfarrstellen zu verfügen und so ein Mittel in der Hand sich dankbare und dienstbereite Freunde zu erwerben. Als eine Minderung ihrer Autorität mußten die Bischöfe es doch empfinden, daß sie hinfort jedem Geistlichen, welchen der Orden ihnen mit der entsprechenden Bescheinigung zuschickte, die Weihe zu ertheilen. hatten, ') d. h. dem Orden einfach zu Diensten sein mußten, ohne auf die von ihnen Geweihten nachher irgend welchen Einfluß auszuüben, ihnen gegenüber irgend ein Aufsichtsrecht geltend machen zu können. Obenein aber hat der Orden wenigstens späterhin kaum einen seiner Kleriker zum Empfange einer höhern Weihe einem Bischof zugeschickt, sondern es principiell so gehalten, daß die dem Orden. beitretenden Geistlichen den Grad der Weihe behielten, in dessen Besit sie bei der Aufnahme waren, 2) und nicht zu einer höhern befördert werden durften. Es waltete dabei wol die Absicht ob, daß auch den Ordensgeistlichen jede anderweitige Beziehung und Gemeinschaft, jede Art von Abhängigkeit von einem Oberen außerhalb des Ordens ferngehalten werden sollte.3)

Bei seiner Verfeindung mit dem Episkopat wird der Orden die Rechte, die ihm die Exemtionsbulle einräumte, gewiß rücksichtslos geltend gemacht haben. Daraus mußten um so häufiger Conflikte entspringen, je mehr Kirchen der Orden unter sein Patronat bekam, je mehr Bethäuser und Kirchen er auf seinen Gütern anlegte und je mehr er seine kirchlichen Vorrechte der Bulle gemäß auf alle ausdehnte, die ihm affiliirt oder unterthänig waren. Sein Verhältnis zu den Bischöfen verbitterte sich zu offener Feindseligkeit. Den Orden freilich focht das nicht an: er wußte sich sicher in der Gunst Alexanders III., der ihn nicht entbehren konnte, so lange er mit kaiserlichen Gegenpäpsten im Kampfe lag.

Als nun aber das Schisma (1177) zu Ende ging und Alexander III. eines solchen Rückhalts nicht mehr bedurfte, da glaubte der Episkopat. die Zeit gekommen, um dem gefährlichen Emporkömmling mit Entschiedenheit entgegenzutreten. Auf dem Laterankonzil in den Fasten 1179 erfolgte ein förmlicher Ansturm gegen den Orden. Derselbe habe Kirchen widerrechtlich in Besitz genommen, Gebannte durch seine Capläne zum Abendmahl annehmen. und auf seinen Kirchhöfen begraben lassen; er habe an interdicirten Orten, öfter als der päpstliche Freibrief erlaubte, aus Anlaß seiner Collekten Gottesdienst halten lassen und dabei nicht einmal die vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln beobachtet; bei Einforderung des Zehnten und in anderen Dingen habe er die bischöflichen Rechte vielfach verlegt. Ein Nachhall dieser Klagen ist der bittere Tadel, den der auf dem Laterankonzil anwesende Erzbischof

1) Praecipimus ut ordinationem eorundem clericorum a quocumque malueritis catholico suscipietis episcopo, qui nimirum quod postulatum indulgeat. 2) Doch kam es vor, daß Ordenskleriker Bischöfe wurden: s. Regel Art. 434. 3) Vgl. Pruz, Kulturgesch. d. Kreuzzüge S. 278-279.

Der Orden und der Episkopat. Lateranfonzil 1179.

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Wilhelm von Tyrus in seiner Geschichte der Kreuzzüge bei dem Berichte von der Entstehung des Ordens über dessen Hochmuth und respektlose Aufsäßigkeit dem Episkopate gegenüber nicht unterdrücken kann.') Aehnliche Beschwerden brachte man auch gegen die Hospitaliter vor. Troß des heftigen Widerspruchs der Ordensritter, deren Auftreten ihre Ausweisung aus der Sizung des Konzils zur Folge hatte,) wurden diese Klagen von dem Konzil als begründet anerkannt: Alexander III. selbst mußte sich davon überzeugen, daß der Orden seine Privilegien misbraucht hatte und versuchte dem für die Zukunft Schranken zu sehen. Unter den Beschlüssen des Laterankonzils findet sich einer, der den Templern untersagt die Zuwendung von Kirchen und Zehnten durch Laien anzunehmen ohne Zustimmung des betreffenden Bischofs, für Kirchen, über die ihnen das volle Patronat nicht zweifellos zustände, Pfarrer zu bestellen und an interdicirten Orten öfter als einmal im Jahre Gottesdienst halten zu lassen. Insbesondere aber wurde dem Orden verboten, an einem mit dem Interdikt belegten Orte Verstorbene auf seinen Kirchhöfen mit kirchlichen Ceremonien begraben zu lassen.) Außerdem aber scheint dem Orden weiter aufgegeben zu sein, diejenigen Kirchen und Kirchenzehnten, welche ihm,,in neuerer Zeit" durch Schenkung von Laien zugewandt waren, zurückzuerstatten. Dabei suchten die Gegner des Ordens den Ausdruck in neuerer Zeit" (moderno tempore) bei seiner Unbestimmtheit möglichst zum Nachtheil der Templer zu deuten, so daß diese in manchen Fällen mehr verkürzt sein mögen, als das Konzil beabsichtigt hatte. Deshalb gab schließlich Urban III. in einer Bulle vom 28. April 1186 pder 1187 eine authentische Erklärung des Ausdrucks,,in neuerer Zeit", welche dahin ging, es sei darunter ein Zeitraum von zehn Jahren, von dem Konzil nach rückwärts gerechnet, zu verstehen.) Danach hätte der Orden also nur das zurückgeben sollen, was ihm an Kirchen und Kirchenzehnten seit 1169 geschenkt worden war. Für den Augenblick mag man dem weitern Umsichgreifen des Ordens auf Kosten des Episkopats und der Pfarrgeistlichkeit Einhalt geboten, ja denselben genöthigt haben etliche der im lezten Jahrzehnt gewonnenen Positionen wieder zu räumen: auf die Dauer aber war durch solche Maßnahmen dem Orden. der Weg zu weiterem Wachsthum doch nicht zu verlegen. Bald finden wir ihn auf der alten Bahn, die er mit steigendem Erfolge immer zuversichtlicher beschreitet. Die Anwendung seiner Privilegien hatte der Konzilsbeschluß dem Orden wol in einer Reihe von Fällen verwehren können: diese Privilegien selbst zu beseitigen und dem Orden die Quelle seines Reichthums und seiner Macht abzuschneiden war den Bischöfen aber doch nicht gelungen.

1) Wilh. Tyr. XII, 7. 2) Walter Mapes I, 1. 23. Vgl. Reuter, Alexander III. III, S. 602. 3) Jaffé RP II, S. 341. Vgl. Pruz, Kulturgesch. d. Kreuzzüge G. 289. 4) Maltes. Urk. n. 29.

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IV. Die Entwicklung der privilegirten Stellung des Ordens bis zum Ende des 13. Jahrhunderts.

Wenn man festhält, daß die zu Troyes entworfenen Satzungen doch nichts weiter gaben als gewisse Direktiven für die Lebensführung einer in beschränkten Verhältnissen wirkenden ritterlich-mönchischen Genossenschaft und daß in den nächsten fünfundzwanzig Jahren die Ausbildung einer Organisation zur Lösung der einem Orden gestellten militärischen und administra: tiven Aufgaben bei den Tempelherren nicht erkennbar ist, und wenn auf der andern Seite erwiesen ist, daß der Theil der Ordensregel, der die für die Größe des Ordens wichtigsten Institutionen feststellt, erst nach der Einführung des Ordensklerikats, also nach dem Erlaß der Bulle Omne datum optimum ent standen ist,1) so wird man füglich in dieser und in den durch sie geschaffenen Formen das Moment erkennen dürfen, das den entscheidenden Fortschritt in ' der Entwicklung des Templerordens nicht blos ermöglicht, sondern unmittelbar veranlaßt hat. Nach zwei Richtungen hin ist das der Fall gewesen. Während das Ordensklerikat den kirchlichen Privilegien der Templer eine größere Bedeutung verlieh, indem es das zu ihrer rechten Ausnutzung nöthige geistliche Personal schuif, gab die Centralisirung der Ordensleitung in der Hand des dem Haupthause zu Jerusalem vorgeordneten Meisters erst die Möglichkeit die reichen Mittel des Ordens recht planmäßig und daher auch wirksam zu verwenden. Nicht blos die militärische Leistungsfähigkeit, auch die politische Bedeutung des Ordens wurde gesteigert, und beides kam natürlich wiederum der Werthschätzung zu gute, welche ihm von Seiten der obersten Kirchenleitung zu Theil wurde.

In den fünfundzwanzig Jahren, welche von dein Erlaß der Bulle Omne datum optimum bis zu der Erschütterung der christlichen Herrschaft im Heiligen Lande durch Saladin verflossen, ist der innere Ausbau des Ordens vollendet worden. In dieser Zeit waren Form und Inhalt, Er scheinung und Wesen desselben am vollständigsten mit einander im Einklange und haben die Templer am meisten dem entsprochen, was sie nach der ihrem Vereine zu Grunde liegenden Idee sein sollten. Misbräuche freilich haben auch damals nicht gefehlt und manches Wort herben Tadels gegen den Orden veranlaßt. Obgleich der Orden in allen Ländern der Christenheit eingebürgert und in den meisten reich begütert war, lag damals doch der Schwerpunkt

1) S. Königsberger Studien a. a. D. S. 171.

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Verfassung des Ordens z. 3. der Blüthe.

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seines ganzen Daseins in dem Heiligen Lande, wie denn auch seine Verfassung sozusagen auf dieses zugeschnitten war.

An der Spize steht der Meister. Nur innerhalb gewisser Grenzen konnte er über den Besiz des Hauses“ verfügen, denselben vertheilen, werthvolle Geschenke daraus machen. Aus den von Westen eintreffenden Sendungen an Pferden und Waffen durfte er sich die ihm zusagenden Stücke zu eigenem Gebrauch vorwegnehmen. Er hatte seinen eigenen Schaß und einen verschlossenen Schrein zur Aufbewahrung seiner Juwelen. In allen wichtigeren Angelegenheiten war er an die Zustimmung des Capitels gebunden und mußte seine Ansicht der abweichenden Meinung der Mehrheit unterordnen, so insbesondere, wenn es sich um die Veräußerung dem Orden gehöriger Güter handelte, um die Aenderung oder Aufhebung eines früheren Beschlusses des Capitels, um den Angriff auf einen festen Play, um den Abschluß eines Waffenstillstandes oder um eine Kriegserklärung, um die Aufnahme eines neuen Bruders. Auch zur Ernennung der Vorsteher für die einzelnen Ordensprovinzen bedurfte er der Zustimmung des Capitels, während er die unteren Beamten von sich aus ernannte. Seine Ausstattung und sein nächstes Gefolge regelte ein fester Brauch. Lezteres bilden ein Ordenscaplan, ein Kleriker, ein dienender Bruder, ein sarazenischer d. h. des Arabischen kundiger Schreiber, ein Turcupole (leichter Reiter, der wol als Ordonnanz diente), ein Schmied und ein Koch und endlich zwei Knechte, denen die Pflege des für die Schlacht mitgeführten Streitrosses oblag. Ferner sind dem Meister zwei Ritterbrüder als,Cumpane", gleichsam Adjutanten, beigeordnet, welche seinen nächsten und vertrautesten Beirath bilden.') Im Felde gebührt ihm ein großes rundes Zelt und befindet sich bei ihm auch das Ordensbanner, das weiß und schwarz ist.2) Dem Meister zunächst steht der ihn in Behinderungsfällen vertretende Seneschall. Er hat allen, auch den im allerengsten Kreise gepflogenen Berathungen des Meisters beizuwohnen, selbst solchen, von denen die anderen Ordensbeamten ferngehalten werden können. Er hat zwei Knappen, einen Cumpan, einen dienenden Bruder, einen Diaconus als Schreiber, der zugleich als Caplan die Horen anzusagen hat, einen Turcopulen, einen arabischen Schreiber und zwei Diener zu Fuß. Im Felde ist er ebenso ausgerüstet wie der Meister.) Alsdann folgt der Marschall. Er ist einmal der berufene Vertreter des Meisters und des Seneschalls, dann und hauptsächlich der Kriegsminister und Feldherr des Ordens.) Der Comthur des Königreichs Jerusalem ist einmal Schahmeister, dann Vorsteher der Ordensprovinz, nach der er heißt. Als solcher vertheilt er dort die Brüder in die einzelnen Häuser und hat die Aufsicht über alle Niederlassungen, Güter, Farmen u. s. w. in

1) Regel Art. 77-98. 2) Vgl. die Anmerkung de Curzons, Règle des Templiers S. 87. Ueber das Ordenssiegel vgl. Mas Latrie in der Bibl. de l'école des chartes 2. Sér. IV, S. 396 ff. und die Ordenssage Michelet II, S. 198. Vgl. über die Siegel der Provinzialmeister den Erlaß Innocenz IV. vom 12. Januar 1251 Registres d'Innocent IV. n. 4970. 3) Regel Art. 99-100. 4) Art. 101-109.

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