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DE (0 fasc. 8; N fasc. 5). INNOCENCIUS episcopus, seruus seruorum dei Dilectis in christo filiabus abbatisse et conuentui superiors (inferioris E) monasterij Ratisponensis ordinis sancti Benedicti salutem et apostolicam benedictionem. Cum a nobis petitur, quod iustum est et honestum, tam uigor equitatis quam ordo exigit rationis, ut id per sollicitudinem officij nostri ad debitum perducatur effectum. Cum itaque, sicut nobis exponere curauistis, dilectus filius.. electus Ferrariensis, tunc in Theutonie partibus apostolice sedis legatus, libertates et consuetudines antiquas rationabiles et approbatas ac hactenus in uestro monasterio pacifice obseruatas uobis auctoritate legationis sue (s. 1. E) duxerit (duxit E) confirmandas, prout in ipsius (fehlt E) litteris inde confectis dicitur contineri, nos venerabilis fratris nostrj.. archiepiscopi Maguntinensis et uestris precibus inclinati, quod per eundem electum proinde factum est, in hac parte auctoritate apostolica confirmamus et presentis scripti patrocinio communimus. Nulli ergo omnino hominum liceat hanc paginam nostre confirmationis infringere uel ei ausu temerario contraire. Si quis autem hoc attemptare presumpserit, indignationem omnipotentis dej et beatorum Petri et Pauli apostolorum eius se nouerit incursurum. Datum Lugduni iij idus Nouembris pontificatus nostrj anno quinto.

Plumbum an gelb-weiss-brauner seidenschnur, auf der vorderseile Sanctorius (?) in D (in E vollkommen verblasst), auf der vorderseite der plica Ja C.

Für den, der die vorgedruckten texte mit einiger aufmerksamkeit gelesen hat, kann kein zweifel bestehen, dass die fassungen BC des legatenschreibens eine plumpe fälschung sind. Philipp hatte beiden conventen aus ihrer angabe, frühere päpstliche legaten hätten die in Ober- und Niedermünster üblichen gewohnheiten nicht beanstandet, einen strick gedreht. Er folgerte daraus ein approbationsrecht der kurie und des bischofs. Indem er den hl. Wolfgang als den ersten, der die strittigen gewohnheiten approbierte, mit allem nachdruck hinstellte, traf er eine entscheidung, die derjenigen des erzbischofs von Salzburg vom 27. juli 1244 gerade entgegengesetzt war. Sie fiel also zu gunsten des Regensburger stuhls aus. Dass dahinter eine ganz bestimmte politische tendenz zu suchen ist, wird nach allem, was bisher über die beziehungen beider reichsabteien zur reichspolitik gesagt worden ist, klar sein. In den fassungen BC sind nun sämmtliche stellen, die den hl. Wolfgang mit diesem beanspruchten approbationsrecht in verbindung bringen, getilgt oder doch so geändert, dass die nach der auffassung des legaten durch die kirchenbehörden zu approbierenden consuetudines als durch gewohnheit und her

kommen erworbene, ausserhalb der bischöflichen ordinationsgewalt liegende rechte erscheinen. Weiterhin ist der satz nec tamen professionem facitis u. s. w. in BC durch absolutam erweitert, und der schluss durch eine dispensformel gegenüber A bereichert. Als ganz besonders erschwerend muss schliesslich noch angeführt werden, dass das mit A übereinstimmende datum in B mit anderer tinte geschrieben ist. All das würde schon genügen, um zu entscheiden, wer hier seine hände im. spiel hatte, wenn nicht auch die bullen von Innozens IV. genau erkennen liessen, dass ihnen ein bericht zu grunde liegt, der dem texte A des legatenschreibens entsprach, nicht der fassung BC. Auch nach den worten des Innozens sah der legat die consuetudines beider abteien als approbatae an.

Gegen die echtheit von A lässt sich nichts ins feld führen. Dass diese urkunde auf Ober- und Niedermünster lautet, ist nicht auffällig. Wir haben gesehen, wie Bischof Konrad IV. bei der beurkundung seines vermächtnisses an beide abteien ein gleiches tat. Im gegenteil, es spricht für die echtheit von A; denn hier wie dort werden angelegenheiten behandelt, die Ober- und Niedermünster in gleicher weise angiengen. Es war für jede der beiden abteien wichtig zu wissen, dass für das schwesterhaus dieselben bestimmungen massgebend waren. wie bei ihr. Wir müssen daher annehmen, dass das zweite mit A übereinstimmende exemplar verloren gegangen ist. Für die echtheit von A spricht aber verschiedenes andere. Die urkunde ist offenbar von einem ausländischen schreiber, einem romanen geschrieben. Er stand mit den deutschen namen auf kriegsfuss, schob den deutschen lauten die laute seiner muttersprache unter und schrieb deshalb auch die namen so, wie er sie nachgesprochen haben würde. Es ist bezeichnend für den fälscher, dass in seinem elaborat diese fehler berichtigt sind, vgl. olfangus (ital. Volfango) A Wolfgangus B Wolfangus C1); Dronberech A Dornberch BC: Nurumberc A Norin

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1) Vielleicht darf man daraus schliessen, dass die vorlage von C vor B geschrieben wurde; Wolfangus wurde mechanisch herübergenommen. In Deutschland ist die form Wolfang nicht belegt (s. Förstemann, Altd. nb. I2 1649; Socin, Mhd. nb. s. 42. 174. 199). Die assimilation fg>ff>f ebenfalls nicht.

berch BC. 1) Die lautverbindung fg ist dem italiänischen fremd, gleiches gilt von den tautosyllabischen verbindungen rm und rn. Der den deutschen schreibern des dreizehnten jahrhunderts ganz geläufige buchstabe w war dem Italiäner nicht bekannt. Daher die übereinander geschriebenen vaus. Philipp wird den schreiber der urkunde aus Italien mitgebracht haben. Er war nach weise der päpstlichen kanzlei vorgebildet, schrieb zwar nicht streng quadratisch, war aber im gebrauch der majuskel, wie er für päpstliche urkunden vorgeschrieben war, bewandert. Es ist widerum für den fälscher bezeichnend, dass er, die bedeutung dieser majuskeln nicht ahnend, eine menge grosser buchstaben in seinem fabrikat an ungehörigen stellen einführte. Regelmässig schrieb er Apostolicus und Monasterium mit majuskel, ein luxus, den sich nicht einmal die päpste geleistet haben. Schliesslich darf auch nicht ausser acht gelassen werden, dass A in seinen ausdrücken (z. b. translatio) weit mehr zum viermännerbericht stimmt als BC.

Man wird zunächst fragen, um welche zeit die fälschung vorgenommen wurde. Für den terminus a quo muss wol das datum der bullen von Innozens IV., also der 11. nov. 1247, den ausgangspunkt bilden. Da aber die bullen nicht schon am tage des ausstellungsdatums in Regensburg sein konnten, so wird man den terminus a quo in den december 1247 oder gar in den anfang des jahres 1248 rücken müssen. Für den terminus ad quem ist der C enthaltende traditionscodex von Obermünster von grösster bedeutung. Er ist im 14. jahrhundert geschrieben und gehört eher in dessen erstes viertel als in ein späteres. Die jüngste urkunde darin stammt aus dem jahr 1307. Nicht viel später, etwa 1310, wird die sammlung angelegt sein. Damals also existierte schon das falsificat. Mehr wird sich aber schwer ermitteln lassen. Denn der einwand, die fälschung sei kaum vor 1272, dem todesjahr Bertolds von Regensburg vorgenommen, wird schwerlich als stichhaltig angesehen werden dürfen. Wenn jemand von der viermännercommission etwas authentisches über die antwort des legaten. hat erfahren wollen, so konnte dies allein durch eine der

1) In dem u zwischen und m liegt das fremdländische. Eine solche form des namens ist weder bei Förstemann noch in den MB. belegt.

beiden abteien geschehen. Er wird aber dann nicht haben beurteilen können, ob ihm eine fälschung vorgelegt wurde oder nicht. Wie das falsificat rein materiell fabriciert wurde, lässt sich noch ziemlich sicher vermuten. Als vorbild in format und schrift dienten einige schenkungsurkunden aus dem 12. jahrhundert, die sich in den abteiarchiven fanden. Die sigel Philipps wurden wahrscheinlich von den echten urkunden losgelöst und an die gefälschten gehängt.

Nachdem so die fassung A des legatenschreibens als die allein echte, unverfälschte erkannt ist, können wir uns dazu wenden, sie in ihrem politischen wert zu beurteilen. Es ist eigentlich interessanter, was der legat in seinem schreiben unerwähnt lässt, als das, was er erwähnt. Der viermännerbericht hatte darauf hingewiesen, dass in Mittelmünster ähnliche zustände wären wie in den von der commission visitierten abteien. Es war das keineswegs sehr versteckt und durch die blume geschehen. Wenn da der legat auf diesen wink nicht reagierte, so zeigte er deutlich, dass er bei erteilung seines visitationsbefehles keineswegs rein spirituale absichten hatte. Mittelmünster stand von anfang an unter der vollen gewalt des bischofs. Nach Otloh von St. Emmeran (MG. SS. IV, 533, 7 f. == MSL. 146, 406 C) hatte es der hl. Wolfgang gegründet, um den kanonissen von Ober- und Niedermünster das beispiel eines frommen, gottgefälligen lebens zu geben. Niemals hat es unter königlichem schutz gestanden, sein schutzherr war der jeweilig regierende bischof von Regensburg. Deutlich ergibt sich da aus dem verhalten Philipps, dass es ihm darauf ankam, Ober- und Niedermünster in ihrer eigenschaft als reichsabteien zu knebeln. Er wollte sie, wie schon oben ausgesprochen wurde, seinem schützling Heinrich Raspe financiell gefügig machen, aber er blieb dabei nicht stehen. Er dachte an mehr. Wie immer da, wo priester politik machen, so suchte auch der legat den einfluss des königs zu gunsten theokratischer tendenzen einzudämmen, wenn möglich beiseite zu schieben. Er wollte die beiden reichsabteien der bischöflichen gewalt untertan machen. Wenn dem bischof ein recht zugesprochen wurde, die alten gewohnheiten beider abteien zu approbieren, so folgte daraus, dass er unter umständen diese approbation verweigern oder aufheben konnte. Dies

aber war ein mittel, die wahlen der äbtissinnen im gegebenen fall zu beeinflussen und bei streitigkeiten zwischen den abteien und dem bischof einen druck zu gunsten des Regensburger stuhls auszuüben. Die fälschung von B und C war eine. gegenwehr. Sie war zwar nicht schön und ist sittlich nicht zu rechtfertigen, aber sie war notwendig, und, wenn etwas politisch notwendig war, hat sich im mittelalter weder staat noch kirche um ästhetik oder sitte gekümmert.

Merkwürdig ist, wie spät die päpstliche bestätigung der litterae Philipps erfolgte. Doch das hat wahrscheinlich seine gründe. Am 16. febr. 1247 war Heinrich Raspe einem anfall von heftigen darmblutungen erlegen. Philipp scheint bald darauf abgereist zu sein, weil er ohne Heinrich seine position nicht sicher genug erachtete. Schon am 18. april 1247 nennt ihn Innozens seinen ehemaligen legaten. Sigfrid III. von Mainz übernahm das amt des reichsverwesers bis zur wahl eines neuen gegenkönigs. Vor seiner abreise wird Philipp die sämmtlichen diplomatischen acten, vor allem die noch nicht erledigten, dem reichsverweser übergeben haben, damit die politik in dem von Innozens und ihm inauguriertem sinne fortgeführt werden könne. Da werden auch die acten über Ober- und Niedermünster in die bischöfliche kanzlei gewandert sein. Hier blieben sie zunächst liegen. Es gab wichtigeres zu tun. Erst als die candidatur Wilhelms von Holland gesichert war, und seine wahl unmittelbar bevorstand, gieng ein bericht über die beiden reichsabteien von Mainz nach Lyon. Im wortlaut scheint das an Ober- und Niedermünster gerichtete schreiben Philipps dem papst nicht vorgelegen zu haben. Sonst würde kaum die wendung prout in ipsius litteris inde confectis dicitur contineri gebraucht worden sein. Sigfrid sante einen auszug aus dem legatenbrief, der das wesentliche mitteilte, und empfahl im namen der beiden convente dem papst, die alten approbierten gewohnheiten zu confirmieren. Die erwähnung des Mainzer erzbischofs in den zwei bullen wird sich nicht anders erklären lassen. Es ist beachtenswert, dass man den conventen das 'approbiert' zu einer zeit unter die nase rieb, da man geld brauchte, nicht bloss um könig Wilhelm sicher zu stellen, sondern auch um des verstorbenen Heinrich Raspes schulden zu bezahlen. Der tenor beider bullen ist entschieden

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