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sein, sol der Pfarher und alle Rathmanne der Stadt solche Benen-
nung zu thun haben, welche als denn den Schulmeistern unter der Stadt
Siegel sol zu geschrieben werden. Unnd sie sollen bei jren Pflichten unnd
Gewissen die Benennung nicht aus Gunst sonder nach jrem besten Verstentnis
thun, nicht ansehen Freundtschafft, Gabe oder anders. Wurden wir aber
anders erfaren, so wollen wir uns gegen jren Personen zu verhalten wissen.“

Es folgt nun das Verzeichniss derjenigen Städte, welche Stellen für
Knaben an den drei Schulen zu besetzen haben sollen. Da indessen die
Schule zu Merseburg nicht zur Ausführung kam, so ward auch die Ver-
theilung der zur Stellenbesetzung berechtigten Städte an die neu errichteten
Schulen anders geordnet, als es in der neuen Landesordnung des Herzogs
Moritz beabsichtigt und bestimmt war. Es heisst dann weiter in derselben:

,,Als wir uns auch mit dem grossen Ausschus unserer Lande ver-
glichen, das der dritte Theil der Knaben der gantzen Summen aus
dem Adel sein soll, nemlich sechs und siebentzig, lassen wir es
dabey wenden. Wo sich aber die Zal der Lehen, die sie, wie obgemelt,
zu verleihen gehabt, höher würde erstrecken, sol die Zal der Knaben nach
der Zal der Lehen erhöhet, und je auf dreissig Gulden Einkommens ein
Knabe in die Schule benant werden, damit sich niemant in unsern Landen
zu beklagen, als würde jm etwas an dem iure patronatus entzogen.

Was nun an der gantzen Zal der Knaben, nemlich zwey hundert und dreissig über die, welche die von der Ritterschaft und Stedte, wie oben gemelt, zu benennen haben sollen, uberig sein wirdet, die sollen wir, unsere Erben und Nachkommen in die Schule zu benennen haben. Unnd welche unserer Unterthanen, wie ob stehet, Knaben anzugeben haben, die sollen sie uns itzo binnen oben angezeigten fünff Wochen nach Dato dieses unsern Ausschreibens vermelden; denn wollen wir jnen anzeigen, zu welcher Zeit sie die in die Schulen fertigen sollen.“

Es erhellt aus den vorstehenden Bestimmungen der neuen Landesordnung über die drei Schulen, dass Herzog Moritz und seine Räthe den Zweck derselben anders und in weiterem Sinne auffassten als die Stände. Während diese nur von Pfarrern, Predigern und Seelsorgern sprechen, die in denselben gebildet werden sollen, fasst die Landesordnung dieselben als Bildungsstätten nicht bloss für „Kirchendiener", sondern auch für „andere gelarte Leute", und der Stiftungsbrief der Landesschule zur Pforte nennt unter diesen besonders „Regenten der Polizeyen" das heisst Staatsdiener und Regierungsbeamte. Auch die Bestimmung, dass

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ein drittel aller Schüler an den drei Landesschulen von Adel sein sollte, die freilich niemals vollständig zur Ausführung gekommen zu sein scheint, zeigt deutlich, dass jene Schulen nicht bloss für die Kirche sondern auch für den Staat die gelehrte Vorbildung bieten sollten. Und in diesem Sinne sind dieselben denn auch von vorn herein begründet und eingerichtet worden. Erwachsen auf dem Boden der Reformation tragen sie zwar ein protestantisch-kirchliches Gepräge; aber ausschliessliche Pflanzstätten für Theologen sind sie nie gewesen. Allen Ständen soll der Zutritt zu diesen Werkstätten gelehrter Bildung offen stehen, der Arme wie der Reiche, der Geringe wie der Vornehme, alle sollen nach dem hochherzigen und weitblickenden Sinne des Stifters Theil haben können an dem kostbaren Gut einer gründlichen Geistesbildung.

Seit dem 21. Mai 1543 hatte also der Beschluss über die Gründung einer Schule zu Pforte volle Rechtskraft gewonnen, und nur in diesem Sinne kann dieser Tag als der Stiftungstag derselben angesehen und jährlich gefeiert werden. Aber die Landesschule bestand damals erst von Rechts wegen auf dem Papier, noch nicht in der Wirklichkeit an der Stätte des Cisterzienserklosters St. Marien zur Pforte. Es fragt sich nun, wann dieselbe thatsächlich gegründet und eingerichtet worden ist. In einem Briefe vom 18. September 1543 befiehlt Herzog Moritz Johann Rossbach, Schösser zu Meissen, nach Pforte zu reisen und sich davon zu unterrichten, wie der dortige Schösser die Wohnungen für die Knaben eingerichtet habe. 1) Damals also war Michael Lämmermann, erster Oekonom oder Schösser der Landesschule zu Pforte, mit der Herrichtung der Mönchszellen zu Schülerwohnungen beschäftigt. Von der Feier eines Schulfestes ist in den ältesten Actenstücken und Nachrichten über die Schule nirgends die Rede. Erst im Jahre 1624 wurde von den Visitatoren der Schule eine solche Feier angeordnet und auf den 1. November angesetzt. Am 1. November 1624 hielt dem gemäss Dr. Friedrich Balduin, Professor und Superintendent zu Wittenberg, die erste Predigt zur Feier des Schulfestes über Genesis c. 28, v. 16-17, namentlich über die Worte: „Hier ist nichts anderes denn Gottes Haus, und hier ist die Pforte des Himmels." 2) Dieser Tag ward für dieselbe gewählt, weil am

1) v. Langenn, Herz. u. Churf. Moritz, II, 132.

2) In den handschriftlichen Notizen eines mit Papier durchschossenen Teutschen Pförtischen Chronikons von Bertuch, das sich in meinem Besitze befindet, erzählt ein Pförtner: „Anno 1624 ist das Schulfest zu feyern von den anwesenden Visitatoribus

1. November 1543 der erste Schüler Nicolaus Lutze aus Kindelbrück nach Pforte gekommen sein sollte,1) jener erste alumnus Portensis, den die Schulsage bald bucklig bald lahm sein lässt, bald zum Canonicus bald zum Galgenvogel macht. Nun ist aber längst der gründliche Nachweis geführt worden, dass an diesem Tage weder ein Rector noch Lehrer überhaupt in Pforte waren, mithin auch noch keine Schule bestand, und dass der vielbesprochene Lutze sich nur bei dem Schösser Michael Lämmermann einstweilen in Kost oder Pension befunden haben kann. 2)

Dass die Landesschule erst später in ihren Einrichtungen angelegt und vollendet wurde, ergiebt sich aus einem Bericht des Herzogs Moritz über die geistlichen Güter vom 23. Januar 1544 an den grossen Ausschuss der Landschaft. 3) In demselben heisst es: „Die andere Schul zu der Pforten ist angefangen, es seint auch dieser Zeit uber funffzig Knaben dor in. Weil aber die Zahl der Knaben des Gebeudes halben, welches in diesen Jhar nicht hat können gefertiget werden, nicht gentzlich hinein verordnet, dann ein Hundert Knaben des Orts sein sollen, und auch das Einkommen und Zugehörnus darzue allenthalben nicht geschlagen, wollen wir den Brif der Stiftung daruber furderlich fertigen lassen und euer jdenn zu vorsigeln und zu underschreiben zuschicken."

Es erhellt hieraus, dass zwischen dem 1. November 1543 und dem 23. Januar 1544 die ersten Lehrer nach Pforte gekommen und die ersten Schüler aufgenommen sein müssen. Aber noch war das Mönchshaus für die Schulzwecke nicht fertig eingerichtet; es konnten daher nur einige funfzig Knaben ein Unterkommen finden, noch war die Schule ein halbfertiges Ding, ein Rumpf ohne Kopf. Melanchthons erhellt, dass Johann Gigas,

Denn aus einem Briefe erster Rector der

angeordnet worden, und hat Dr. Frieder. Balduinus, Professor et Superint. zu Wittenberg, die erste Schulpredigt über Gen. 28, v. 16 u. 17 an ihren 81. Natali gehalten, welche in Manitii Encaeniis Portensibus voranstehet." Von den Encaenia Portensia und dem Luxus, der in denselben mit der angeblichen Porta Coeli getrieben worden, ist schon oben die Rede gewesen, S. 110.

1) Bertuch, Teutsch. Pfört. Chron. S. 130: Und ist der Schulen Anfang den 1. November am Tage Aller - Heiligen des Jahres Christi 1543, an welchem Nicolaus Lucius von Kindelbrück zum ersten eingeschickt, gemacht worden.

2) Kirchner, Scholae Portensis sollemnia saecularia. Praefat. p. 3-7. Schmieder, Erinnerungsblätter, S. 34. 213.

3) Sammlung vermischter Nachrichten zur Sächsischen Geschichte, Bd. VI, S. 141 f.

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Schule, am 13. Februar 1544 noch nicht in Pforte anwesend war. 1) Man kann also nicht annehmen, dass die Organisation der Landesschule, wie sie von Herzog Moritz mit Zustimmung der Stände beschlossen war, vor Ostern 1544 vollendet worden ist. Herzog Moritz sagt also in dem obigen Erlass, er werde die Stiftungsurkunde der Schule erst später ausfertigen lassen, theils weil die Einrichtung derselben noch nicht fertig, theils weil das Einkommen und der Grundbesitz der Schule noch nicht fest bestimmt und geordnet sei. Der letztere Grund war wohl der durchschlagende. Denn dass der Klosterbesitz nicht unverändert an die Schule überging, ergiebt sich daraus, dass in dem obigen Erlass von der Veräusserung der Klostergüter zu Gosenitz, Borsendorf, Leutenthal und Sachsenhausen die Rede ist, hingegen später durch eine Urkunde des Kurfürsten Moritz vom 16. Februar 15512) das Klostergut Memleben zum Schulgut geschlagen wurde. Da somit der Besitz und das Einkommen der Schule noch nicht fest bestimmt war, so ist es begreiflich, dass das „Erbbuch aller Güter und Gerechtigkeiten der Schule" erst 1550 durch Ernst Brothuf, den zweiten Schösser, vollendet wurde.

Erst in diesem Jahre ward nun der versprochene Stiftungsbrief ausgestellt unter dem Titel: „Fundation der Schulen Pforta, Privilegien, Stiftunge, Ordnunge und Bestätigunge der neuen Schulen in Kloster zu Pforta bey der Saale über der Stadt Naumburg in Thüringen gelegen." 3) Diese von Herzog Moritz in

1) Schmieder, Erinnerungsblätter S. 34. Kirchner, a. О. р. 4.

2) Siehe Beilage I.

3) Das Original dieser Urkunde ist weder im Archiv der Landesschule, noch ist es im k. Sächsischen Hauptstaatsarchiv zu Dresden aufzufinden gewesen. In meinem Besitze befindet sich eine Abschrift der Urkunde, die entweder 1619 oder kurz vorher angefertigt ist. Nach der Ueberschrift beginnt sie mit den Worten: „In dem Nahmen des Herrn Amen. Von Gottes Gnaden wir Mauritius, Herzog zu Sachsen, des heiligen Römischen Reichs Ertzmarschall und Churfürst, Landgraf in Thüringen und Marggraf zu Meissen, vor uns, unsere lieben Erbnehmen, Nachkommen und sonst allermänniglich in gegenwärtigen und zukünftigen Zeiten bekennen öffentlich mit diesen Briefe und thun kundt." Sie schliesst mit den Worten Geschehen und gegeben in unserer Stadt zu Dreszden nach Christi unsers lieben Herrn Geburth tausend fünff hundert und darnach in funfzigsten Jahre auf nach des Tages des Monden". Der Abschreiber hat also den Monatstag ausgelassen und für denselben Platz gelassen, weil er ihn im Original nicht lesen konnte. Ein zweites Exemplar dieser Fundation befindet sich auf dem Rentamte zu Pforte. Da hinter derselben in demselben Foliobande die Schul

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aller Form ausgestellte Urkunde berichtet im Eingange von den gefassten Beschlüssen, von einem Theile der eingezogenen geistlichen Güter Schulen zu gründen, und motiviert dieselben damit, dass die christliche Jugend,,in rechter reiner christlicher Lehre und Religion und in den Sprachen und anderen freyen guten Künsten" unterwiesen werden müsse, damit „in Gott gelahrte tugendhaftige Männer, Kirchendiener und geschickte Regenten der Polizeyen, ohne welche die christliche Versammlung nicht kan regieret und erhalten werden," auferzogen würden. Es werden darauf die sämmtlichen Güter und Einkünfte der Schule ausführlich und genau aufgeführt; dann folgt ein Abschnitt, überschrieben „Ordnungen der Hausshaltung und Schulen zu Pforta," in dem zuerst die Pflichten und Obliegenheiten des Oeconomus oder Schössers hervorgehoben werden, die schon in der Ordnung des Dr. Commerstadt vom Jahre 1544 festgesetzt waren. 1) Nach der Fundation steht dem Schösser die Verwaltung des Schulguts, die Beköstigung und Verpflegung der Schüler und Lehrer und die Handhabung der Ortspolizei, ja eine Oberaufsicht über die ganze Schule zu. Er hat Lehrer

ordnung Christians II von derselben Hand geschrieben steht, so kann diese Abschrift nicht vor 1602 genommen sein. Dieselbe lässt ebenso am Schluss den Monatstag aus wie die zuerst genannte. Da sich in den beiden Abschriften, die übrigens im Wesentlichen übereinstimmen, von einander ganz verschiedene Schreibfehler finden, so kann nicht die eine von der anderen genommen sein. Beide stammen vielmehr vom Original, und in diesem muss zur Zeit ihrer Abfassung der Monatstag schon unleserlich gewesen sein. Ein ausführlicher Auszug aus dieser Fundation befindet sich in einem mir gehörigen Manuscript, betitelt „Portensia, Auszüge aus Acta, verschiedene copeyliche an das Schulamt Pforta ergangene und dessen Verfassung betreffende Rescripta, Vol. I. D. Casp. Christian Gutbier Longosal. Thur. Mai. 1838", von der Hand G. A. B. Wolffs mit der Bemerkung von zweiter Hand „In den Acten des Herrn Hausinspectors befindlich." Auch in diesem Auszuge ist der Monatstag bei der Jahreszahl ausgelassen. Ein zweiter Auszug der Fundation befindet sich auf dem Rentamt zu Pforte, von dem dasselbe gilt. Ich habe die beiden vollständigen Abschriften derselben verglichen, offenbare Schreibfehler der einen durch die andere emendiert und der älteren Wortform und Schreibweise den Vorzug gegeben, wo in dieser Beziehung sich Abweichungen und Verschiedenheiten zwischen beiden finden.

1) Vier Abschriften derselben befinden sich im Archiv der Landesschule mit der Ueberschrift,,Ordnung, so Dr. Kommerstadt gestellt a. 1544", eine im Dresdener Archiv No. 1040 mit der Ueberschrift, Volget hernach die Schulordnunge, wie es sol gehalten werden, welche von Doctor Kommerstedt gestellet anno 1544 domini". Abgedruckt ist diese Ordnung bei Bertuch, Chron. Port. II, 21.

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