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Für die Herausgabe der Urkunden unserer Stadt ist seit Leibnitz und Rehtmeier so gut wie

gar nichts geschehen. Das Stadtarchiv selbst, bis zum Aufhören der Selbständigkeit Braunschweigs eifrig gehütet, wurde seitdem vernachlässigt, und schien zumal seit der Fremdherrschaft dem völligen Untergange entgegenzugehen. Erst W. J. L. Bode, der im Jahre 1825 Magistratsdirector wurde, hat ihm wieder die gebührende Sorgfalt zugewendet. Er verlegte es aus den unzulänglichen Räumen im Rathhause der Neustadt wo es aufgeschichtet lag, in die Kreuzgänge der Brüdernkirche, ordnete es ganz neu und legte eigenhändige Repertorien an, nach den einzelnen Zweigen der städtischen Verwaltung geordnet und so eingerichtet, dass sie neben der Uebersicht über die Urkunden zugleich die Entwickelung des gesammten städtischen Wesens veranschaulichen. Mit seiner Geschichte des sächsischen Städtebundes, die er in Bezug auf Braunschweig bis auf die Gegenwart herabgeführt, bei seinem Tode am 20. April 1854 nahezu druckfertig hinterlassen hat, wollte er als Belege in zwei Bänden die wichtigsten Urkunden aus dem städtischen Archive veröffentlichen; auch sie liegen fertig da, von ihm selbst nach den Originalen revidirt: ein Werk von dem es tief zu bedauern ist, dass nur einzelne Bruchstücke erscheinen, der grösste Theil aber und die ganze Urkundensammlung ungedruckt bleiben sollen. Daneben war er darauf bedacht, in einem Kreise jüngerer Männer, den er um sich gebildet, die Liebe zur heimischen Geschichte zu wecken, und sich in ihnen Mitarbeiter und Nachfolger für die Ausbeutung des städtischen Urkundenschatzes heranzuziehen. Wöchentlich versammelte sich dieser Kreis, dem u. a. Emperius, Hessenmüller, Assmann, Dedekind, Dürre angehörten, im Kreuzgange der Brüdernkirche, um einzelne Urkunden gemeinschaftlich zu besprechen und für die spätere Herausgabe zu bearbeiten. So ist von Bode der Gedanke auch zu dem vorliegenden Werke ausgegangen; er verdient der eigentliche Urheber desselben zu heissen.

Diese gemeinsamen Arbeiten und Zusammenkünfte, die seit 1848 ruhten, erhielten neuen Antrieb durch das Herannahen des tausendjährigen Jubelfestes der Stadt. Zu Anfang des Jahres 1860 traten einige Mitglieder jenes Kreises, Generalsuperintendent Hessenmüller, Professor Dr. Assmann, Dr. Dürre und K. Westphal, mit Bodes Sohne dem Kreisrichter W. Bode, Dr. Bethmann in Wolfenbüttel und dem Unterzeichneten in einen Archivverein zusammen, um in Fortsetzung jener früheren Bestrebungen zu dem Jubiläum ein Werk zu liefern, das nicht bloss eine Festgabe, das zugleich ein bleibendes Denkmal sein sollte: ein vollständiges Urkundenbuch, wie es die Schwesterstädte Frankfurt, Lübeck, Hamburg u. a. schon vor uns aufzuweisen hatten. Der Oberburgemeister Caspari, seit 1849 Bodes Nachfolger, wandte diesem Plane und dem Archive selbst seine besondere Fürsorge zu, und durch seinen regen Eifer und des Magistrats und der Stadtverordneten preiswürdige Bereitwilligkeit wurde nicht nur das Erscheinen des Urkundenbuchs möglich gemacht, sondern auch für das Archiv ein neuer, trockner und zweckmässigerer Raum bestimmt, und die Aufstellung eines vollständigen chronologischen Regestenwerks über den gesammten Urkundenvorrath in Originalen, Chartularen, Stadtbüchern, Protokollen und Acten beschlossen. Die erste Frucht dieses Zusammenwirkens ist das vorliegende Werk.

Zu seiner Ausführung boten sich zweierlei Wege dar. Entweder konnten sämmtliche Urkunden ohne Rücksicht auf ihren Inhalt in streng chronologischer Folge gegeben werden, wie es in den genannten und in fast allen anderen Urkundensammlungen geschehen ist. Dazu aber musste vorher, wenn nicht vielfache Nachträge, die immer sehr unbequem sind, nothwendig werden sollten, nicht allein das ganze Stadtarchiv genau durchforscht sein, sondern auch das herzogliche Landesarchiv und ebenso die Urkunden aller der zahlreichen Städte, mit denen Braunschweig in Verbindung gestanden hat. Da das aber bis zum Feste nicht mehr möglich war, so blieb nur der andere Weg übrig: aus dem ganzen Vorrathe einen Theil herauszuheben, der unter sich in engerem Zusammenhang stehend, nicht willkürlich sondern mit innerer Nothwendigkeit abgegrenzt war. Hierzu eignete sich nichts besser, als eine Sammlung der Stadtrechte in Statuten und Rechtebriefen, von den übrigen Urkunden ebenso getrennt, wie in den Monu mentis Germaniae die Reichsgesetze und Volksrechte von den Kaiserurkunden geschieden erscheinen: ein abgeschlossenes Ganzes, welches der spätern Herausgabe der übrigen städtischen Urkunden nicht im Wege steht, und dabei noch den Vortheil hat, dass hier die Denkmäler des Rechts und der Verfassung nicht in der grossen Masse anderer sich verlieren, sondern an Einer Stelle vereinigt schneller zu übersehen und leichter zu benutzen sind. Zudem macht eine solche Zusammenstellung der meistens deutschen Rechtsquellen es möglich, dass dies Buch nicht bloss für den Gelehrten, dass es auch dem Bürger unserer Stadt zugänglich wird, der, noch voll Selbstgefühl in der Erinnerung an Braunschweigs alte Grösse, hier sein altes eigenes Recht wiederfindet und es in der angebornen Sprache noch leicht verstehen und mit der Freude lesen wird, die allem Heimischen innewohnt. Und das wäre ein so grosser Gewinn, dass er allein schon diese Zusammenstellung rechtfertigen würde. Auch Bode beabsichtigte ein solches Werk, und auf seine Anregung hatte Dr. Dürre im J. 1850 einen Plan dazu entworfen und seitdem durch Abschrift vieler Privilegien und Statute dessen Ausführung vorbereitet. Dieser Plan sammt den Vorarbeiten Dürres wurde nun vom Vereine als Grundlage angenommen, in gemeinschaftlichen Berathungen erörtert, ergänzt und erweitert, die Grundsätze der Bearbeitung festgestellt, und letztere dem Unterzeichneten übertragen. Sie schliesst im Folgenden vorläufig mit dem J. 1499 ab, soll aber baldigst durch die letzten beiden Jahrhunderte der Selbständigkeit Braunschweigs fortgeführt werden.

In der Auswahl der aufzunehmenden Privilegien war Schwanken und Ungleichmässigkeit nicht immer zu vermeiden, da es bei der Beschaffenheit des öffentlichen Rechts im Mittelalter schwer ist, zwischen Urkunden und Gesetzen überall eine sichere Grenze zu ziehen. Alles was hier vermisst werden könnte, wird doch jedenfalls in den folgenden Bänden seinen Platz finden. Einzelnes was unzweifelhaft aufzunehmen gewesen wäre, wurde erst bemerkt, nachdem bereits der Druck zu weit vorgeschritten war; es wird später nachzutragen sein. Absichtlich ausgeschlossen sind dagegen die zahlreichen Gildeordnungen, sowie die Willeküren und Erlasse des Raths, welche das Gewerbewesen der Stadt geregelt haben; diese scheinen passender in einer eigenen Abtheilung zusammen zu stehen. Auch die kaiserlichen und päpstlichen Privilegien waren ursprünglich ausgeschlossen; als sich dies im Fortgange der Arbeit als unthunlich herausstellte, war der Druck schon bis ans 15. Jahrh. gelangt, und so blieb nichts übrig, als die des 13. und 14. Jahrh. dicht vor denen des 15. einzurücken. Im Inhaltsverzeichnisse sind sie dagegen zu besserer Uebersicht nach ihrer Zeitfolge aufgeführt, und in gleicher Weise wird es mit den anderen Nachträgen gehalten werden.

Um die allmählige Ausbildung der Verfassung und des Rechts der Stadt anschaulich zu machen, sind in jedem spätern Stücke die aus früheren Urkunden herübergenommenen Stellen mit kleinerer Schrift

gedruckt und die Quellen am Rande angeführt. Wo dieser kleinere Druck gesperrt ist, da ist die Uebereinstimmung mit der Quelle nicht ganz wörtlich. Einzelne Ungleichheiten gerade hierin werden Nachsicht finden, da es sich ganz consequent nicht durchführen lässt, ohne durch grosse Massen gesperrten Druckes für das Auge gar zu unbequem zu werden. Die Orthographie ist genau die der Originale; nur die Interpunction, die grossen Anfangsbuchstaben und in den lateinischen Urkunden u, v, i und j sind nach dem heutigen Gebrauche gesetzt, mit Ausnahme jedoch der beiden ältesten Stücke I und II, welche auch hierin buchstäblich die Originale wiedergeben. Die Abbreviaturen sind überall aufgelöst: die Pedanterei der Engländer, sie auch im Drucke wiederzugeben, die man in Deutschland nachzuahmen anfängt, versteckt hinter dem Scheine grösster Genauigkeit nur zu oft Unkunde im Lesen und arge Flüchtigkeit, und gibt doch kein ganz treues Bild des Originals.

Noch ist die bereitwillige Förderung zu rühmen, welche diesem Unternehmen auf die mannichfachste Weise geworden ist. Das herzogliche Staatsministerium ertheilte bereitwilligst die Erlaubniss zur Benutzung des reichen Landesarchivs zu Wolfenbüttel. Den Nachweis der hieher gehörigen Urkunden desselben verdanken wir den Herren Archivrath Schmidt und Registrator Ehlers. Von der königlichen Bibliothek zu Hannover wurden uns durch gütige Vermittelung des Herrn Senators Culemann die beiden dortigen Handschriften des Ordinarius mitgetheilt; durch Nachweisung derselben und durch eine nachträglich nöthig befundene Recognition haben die Herren Dr. Grotefend und Dr. Pfannenschmid sich hülfreich erwiesen. Der Herr Kreisgerichtsregistrator Sack hieselbst stellte uns das Original der unter III, sowie die alten Abschriften der unter XV und XX abgedruckten Urkunden zur Verfügung. Durch jede dieser Unterstützungen sind wir zu hohem Danke verpflichtet. In nicht geringerem Masse gebührt derselbe auch der Verlagshandlung, welche kein Opfer gescheut hat, das Buch seines Gegenstandes würdig auszustatten. Namentlich werden die Schriftproben der Jura Indaginis und des Ottonischen Stadtrechts nebst den Abbildungen der anhangenden Siegel und des städtischen Heerschildes dem Besten dieser Art nicht nachstehen.

Braunschweig am 18. März 1862.

Ludwig Hänselmann.

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