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Verfassung und Verwaltung

der

Mark und des Herzogthums

Steier

von ihren

Anfängen bis zur Herrschaft der Habsburger.

Von

Prof. Dr. Franz v. Krones,

Mitgl. der histor. Landes-Commission.

Graz.
Verlags-Buchhandlung,Styria'.

N. t. Universitäts-Buchdruckerei,Styria', Graz.

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12-12-1933

Vorwort.

Jedes Buch hat seine Geschichte, so auch dieses. Seine Vorarbeiten begannen unter der Vorausseßung, dass es zu einer handlichen Geschichte des Verfassungs- und Verwaltungswesens der Steiermark in seiner frühesten, grundlegenden Zeit erwüchse, wie eine solche das Arbeitsprogramm der historischen Landescommission in erste Linie stellt.

Allmählich gewann jedoch der Verfasser die Überzeugung, dass ein solches darstellendes Werk, wenn es das bieten soll, was man von ihm erwartet, seine Vorläufer in quellenmäßigen Forschungen haben müsse, ja dass es erst dann möglich würde, wenn solche Untersuchungen auch für die späteren Zeiträume vorlägen, da Früheres und Späteres sich wechselseitig erläutern muss, und nur auf diesem Wege eine Geschichte der steiermärkischen Verfassung und Verwaltung als organisches Ganze das nöthige Licht und Richtmaß für ihren Aufbau erhalten kann.

So gestaltete sich dies ziemlich umfangreich gewordene und theilweise schon 1895 gedruckte Buch zu einer Reihe von Forschungen, die jedoch ineinandergreifen, in streng sachlichem Verbande stehen und so ein Ganzes bilden, da sie alle Richtungen einer Verfassungs- und VerwaltungsGeschichte der Steiermark umfassen und allen Gesichtspunkten dieser weitschichtigen und schwierigen Aufgabe gerecht zu werden streben.

Das vorliegende Werk gliedert sich zunächst in drei Haupttheile oder Zeiträume.

Der erste hebt mit der Gestaltung Karantaniens und seiner Marken an und bewegt sich vorzugsweise zwischen den Jahren 1122 und 1192. Mit dem Ende des erstangeführten Jahres treten die sogenannten Traun

gauer oder steierischen Markgrafen als Erben der Eppensteiner hierzulande dauernd in ihr Reichsamt und Landesfürstenthum ein; 1192 erlischt dies Haus mit dem leßten Markgrafen und ersten Herzoge von Steier.

Der zweite Zeitraum verläuft zwischen den Jahren 1192 und 1246; ihn erfüllt das Walten der drei leßten Babenberger als Herzoge von Österreich und Steier.

Die Behandlung des verfassungs- und verwaltungsgeschichtlichen Stoffes ist hier und dort eine gleichartige. Besonders eingehend glaubt der Verfasser die Anfänge dessen behandeln zu müssen, was einerseits mit dem Wesen und der Entwicklung der landesfürstlichen Gewalt, anderseits mit den Anfängen der Landesvertretung, beziehungsweise des Ständewesens zusammenhängt. Leßteres berührt sich mit den dürftigen Ergebnissen einer mühseligen Erstlingsarbeit, die der Verfasser dieses Buches vor dreißig Jahren mit unvollkommenen Mitteln hierzulande begann, und die er jezt als durchaus ungenügend bezeichnen muss, wenn sie auch damals einigermaßen berechtigt war und stofflich noch immer Dienste zu leisten vermag.1

Der Verfasser glaubt, in dieser Richtung sei eher das Zuviel als das Zuwenig am Plaze, und dem Geschichtsfreunde ein unverdrossenes Waten im Rinnsal der Einzelangaben wohl zuzumuthen. Hier und auch sonst überall auf dem Boden längst entschwundener Zeiten und Zustände soll dieses Buch die Fülle des Individuellen zur Geltung bringen, worin eben die Eigenart des frühen Mittelalters im Gegensaße zu den Massenverhältnissen, zum Schematisieren und Generalisieren der Gegenwart ruht und zutage tritt. Mit peinlicher Scheu und Selbstverleugnung will der Verfasser in diesen zwei Zeiträumen nur das, was in und mit ihrem fargen und lückenhaften Urkundenbestande nachweisbar ist, erörtern und darstellen, damit er nicht die aus späteren Thatsachen oder Entwicklungsmomenten gewonnenen Ansichten voreilig und willkürlich in eine frühere Zeit zu tragen verlockt werde. Diese Gefahr schien ihm größer als die andere, die Fäden der Untersuchung nämlich, die für den einen

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1 Vorarbeiten zur Quellenkunde und Geschichte des mittelalterlichen Landtagswesens der Steiermark in den „Beiträgen zur Kunde steiermärkischer Geschichtsquellen", Jahrgang 2, 3, 6 (1865, 1866, 1869).

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