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VII.

Die juridische Facultät.

ie juridische Facultät, wenn auch schon die ersten Vorlesungen gleich nach der Errichtung der Universität begonnen waren, bekam doch ihre förmliche Organisation erst im Frühling des Jahres 1461. Damals wurde bestimmt, daß der Decan jeweilen am Tage des h. Zvo, des Schußpatrons der Juristen, am 19. Mai gewählt werden und ein Jahr im Amt bleiben sollte, und zwar sollte das Amt der Reihe nach herumgehen, vom ältesten bis zum jüngsten Doctor, und dann wieder von vorne angefangen werden. Zum ersten Decan wurde dann der Senior der Facultät Peter zem Lufft, Decret. Dr. und Domherr am Münster gewählt, der auffallender Weise zwei Jahre im Amte blieb, wie auch sein Nachfolger Joh. Helmich von Berda, Decret. Dr. und Chorherr zu St. Peter, dessen Decanat also bis 19. Mai 1465 gieng. Später geschah das nie mehr. Mit dem votag 1461 beginnt nun auch die bis in den Anfang des sechzehnten Jahrhunderts sehr genau geführte Matrikel der Facultät.')

1) Es ist ein Quartband aus Pergamentblättern, der die Promotionen bis in die neueste Zeit enthält, in der ältesten Zeit sind es aber eher die Einnahmen der Facultät von den Promotionen. Außerdem find damals darin die jedesmaligen Decane verzeichnet, andere Einnahmen und die Rechnungsabschlüsse am Ende des Jahrs. Ferner steht zuerst 1461 das Verzeichniß der Doctoren (numerus dominorum doctorum in principio universitatis regentium oder ordo) darin, das dann jedesmal, wenn das Decanat bei allen herumgegangen ist, wieder gegeben

Gleich bei der Gründung der Anstalt wurden Entwürfe zu Facultätsstatuten gemacht und Gutachten verschiedener Doctoren über solche eingegeben, die zum Theil noch vorliegen. Wann die ersten vollständigen Statuten angenommen wurden, ist nicht zu ersehen; die noch vorhandenen in einem Kleinfolioband auf Pergament schön geschrieben, tragen das Datum von 1511, haben aber durchaus das Gepräge einer frühern Zeit und werden eben damals nur auf die Grundlage älterer mit Einfügung seither erlassener Beschlüsse neu redigiert worden sein. Wir lassen daher gleich hier den Hauptinhalt derselben folgen. 2)

Alle regelmäßig hier promovierten Doctoren sind Mitglieder des Nathes der Facultät, mit Ausnahme der Ordensgeistlichen, die unter keiner Bedingung aufgenommen werden dürfen; aber nur die 10 ersten sind ordentliche Mitglieder, unter welche die Einnahmen vertheilt werden, die andern überzählige, welche bei Erledigung von ordentlichen Stellen nach dem Alter einrücken. Ein hier promovierter Doctor muß vor seinem Eintritt in den Rath ein Jahr nach der Promotion hier gelebt haben und 5 fl. zahlen, ein fremder zwei Jahre hier gelebt haben und 10 fl. zahlen. Außerdem zahlt dieser, um an den Acten Theil zu nehmen, 1 fl. an die Facultät und

wird. So werden 7 Ordines angeführt, der letzte 1511, von da an bis zur Reformation ist das Buch sehr nachlässig geführt.

2) Den Statuten voraus geht der Anfang des Evangeliums Johannis, dann folgen mehrere Eidesformeln, eine kurze Einleitung und darauf folgende Abschnitte: 1) Rubrica per quas personas collegium facultatis Juridicæ constituatur et de eorum regencia et ordine. 2) R. de lectione decani et eius Juramento. 3) R. de Doctoribus Licenciatis et Baccalariis hic recipiendis. 4) R. de scolaribus. 5) R. de promovendis et qualitate promovendorum. 6) R. de Juramentis per promovendos et eorum promotores prestandis. 7) R. qui promotores esse possint. 8) R. de expensis promovendorum et de distribucionibus earundem. 9) R. de ordine et forma in promocionibus observandis. 10) R. de festo sancti Jvonis et missa in eodem celebranda. 11) De locatione Doctorum. 12) De concedendis litteris testimonialibus. 13) De absencia Decani. 14) Processus et ordo doctoralis licencie cum insigniorum recepcione in publico.

1 fl. an den Pedell, muß auch über ein gegebenes Buch Probevorlesungen halten. Die Functionen des Decans sind ungefähr dieselben, wie in den andern Facultäten. Die Schüler sollen wenigstens drei bis viermal wöchentlich die ordentlichen Vorlesungen hören und, um die Grade zu erlangen, gewisse öffentliche Repetitionen oder Disputationen in den Schulen halten.

Grade giebt es zwei, das Baccalaureat und die Licenz mit der Doctorwürde. Es ist aber nach dem Vorgang von Bologna nicht nöthig Baccalaureus zu sein, um die Licenz zu erhalten. Die Grade können in Einem oder in beiden Rechten angenommen werden. Um Baccalaureus in Einem Rechte zu werden, muß man drei Jahre, um es in beiden Rechten zu werden, sechs Jahre an einer juridischen Facultät studiert und die üblichen Vorlesungen gehört haben, um zur Licenz zugelassen zu werden, je fünf und zehn Jahre; auch muß man die vorgeschriebenen Repetitionen und Disputationen gehalten haben. Der Baccalaureand wählt frei seinen Promotor aus den Doctoren; dem der Licentiat werden will, sind, wenn er in Basel studiert hat, der erste ordentliche Doctor im canonischen Recht und ein von der Facultät dazu bestimmter Doctor als Promotoren zugewiesen. Fremde wählen sie selber. Erst wenn die Promotoren privatim den Candidaten geprüft haben und eidlich versichert, daß sie ihn tüchtig befunden und wenn auch der Examinande den ihm vorgelegten Eid abgelegt hat, kann das öffentliche strenge Examen (examen publicum rigorosum) eröffnet werden. Wenn in diesem die Mehrheit zufrieden ist, so erklärt der Kanzler oder sein Stellvertreter die Zulasfung zur Licenz, die Ertheilung der Licenz soll aber in der Regel nicht unmittelbar nach dem Examen, sondern erst später öffentlich ge= schehen. Nur bei ganz Armen kann zum Baccalaureat und zur Licenz ohne irgend welche Feierlichkeit gleich beim Examen promoviert werden, um die Kosten zu ersparen. Beim Erhalten der Licenz schwört der Licentiand wieder einen Eid, worin er verspricht, den Doctorgrad an feinem andern Ort als in Basel anzunehmen und nicht mehr als 3000 Turonensia bei der Promotion auszugeben.

Mit großer Feierlichkeit wurde die Annahme der Doctorwürde begangen. Sie sollte in der Regel öffentlich in einer Kirche geschehen und es mußten dabei ungefähr wie bei der theologischen Doctorpromotion die Behörden der Stadt und der Bischof mit seinen Beamten eingeladen und mit Bareten und Handschuhen beschenkt werden. Die Einladung durfte der Doctorand zu Pferde mit Trompeten und Pfeifen machen. Am Tage der Promotion versammelte sich die ganze Universität Morgens um acht Uhr `im Collegium oder in einer Kirche. In feierlichem Zuge gieng es von da aus in die zur Promotion bestimmte Kirche, voran der Rector, die Doc toren und Magister der Universität und Jünglinge das Corpus Juris und andere Bücher tragend, dann der Doctorand zwischen den Promotoren, hinter ihm die Studenten. In der Kirche bestieg zuerst einer der Promotoren den Katheder und empfahl in einer Rede den Doctoranden. Dann gab diesem der Kanzler oder sein Stellvertreter die Licenz. Darauf trat der Licentiat auf und hielt eine sogenannte repetitio. Nach ihm erhob sich ein studierender Jüngling und stellte drei Argumente gegen ihn auf. Auf diese antwortete aber der Licentiat nicht, sondern belobte ihn bloß in schöner kurzer Rede (pulchra oratiuncula) wegen seines Geistes und Fleißes und ermunterte ihn in gleicher Weise fortzufahren. Darauf bestieg er mit beiden Promotoren den Katheder, pries in einer Rede das Studium der Weisheit und die Güte der Doctoren der Universität und bat schließlich einen der Promotoren um die Insignia, die dieser nach einer empfehlenden Rede ihm dann nebst seinem väterlichem Segen übergab. Nachdem der neue Doctor nun der Versammlung für ihre Anwesenheit gedankt, sticg er vom Katheder herab und schritt zwischen den Promotoren, oder zwischen Kanzler und Rector, wenn sie da waren, zum Altar um zum Schlusse Gott seinen Dank abzustatten. - Es folgte ein schönes Gastmahl (unum lautum et honorificum prandium) an dem alle zur Promotion Geladenen Theil nahmen. Wurde bloß die Licenz ertheilt so mußte bloß eine Erfrischung (refectio) gegeben werden, aber doch mit dreierlei Weinen.

Neben dieser als Regel aufgestellten solennen Art der Promotion,

fonnte aber auch von der Facultät eine einfachere, selbst eine nicht öffentlich abzuhaltende bewilligt werden, doch immer so daß mit den Gebühren die Kosten sich auf nicht weniger als 50 fl. belaufen durften. Nur ganz Armen durfte noch mehr, wie es scheint sogar Alles erlassen werden, denen die Licenz dann gleich beim Examen ertheilt wurde, die Doctorwürde aber erst wenn sie später die Gebühren nachgezahlt hatten. Der gleiche Nachlaß konnte beim Baccalaureat gewährt werden.

Auch die eigentlichen Gebühren nämlich waren sehr beträchtlich. Beim Baccalaureat betrugen sie 82 fl., wovon 6 unter die ordentlichen Glieder des Facultätscollegiums vertheilt wurden, 1 an den Fiscus der Facultät kam, 1/2 an den Fiscus der Universität, 1/2 an den Pedell, 1/4 an den Rector und 1⁄4 an den Universitätsnotarius.

Für die Licenz in Einem Rechte mußte bezahlt werden: 15 fl. zum Vertheilen an die Doctoren des Facultätscollegiums, 2 fl. für den Kanzler oder seinen Stellvertreter, 2 fl. für den Facultätsfiscus, 1 fl. für den Universitätsfiscus, 1 fl. für den Rector, 1 fl. für den Decan, 1/2 für den Notar, 1 fl. für den Pedell (bei Doctorpromotionen aber 2), 2 fl. jedem Promotoren (bei Doctorpromotionen aber 3). Hatte die Promotion in beiden Rechten statt, so kostete es überall das Doppelte. Für die Erlangung der Doctorwürde mußten dann noch, wenn sie in Einem Rechte gegeben ward, 10 fl. (hier aurei genannt, Goldgulden) erlegt werden, wenn in beiden 20 fl.; letzteres in jedem Fall wenn die Promotion über sechs Monate nach Ertheilung der Licenz verschoben wurde.

Durch eine solenne Messe und ein darauf folgendes Gastmahl wurde jährlich das Fest des Schußpatrons der Juristen, des h. Ivo am 19. Mai gefeiert. Doch fand man angemessen um den regelmäßigen Besuch zu sichern jedem Doctor einen Schilling zu geben und auf das Ausbleiben eine Strafe zu sehen.

Dieß der Hauptinhalt der Statuten. Ueber die Vorlesungen vernehmen wir darin nichts. Es wurden eben die allgemein üblichen auch hier gehalten.

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