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ihrerseits zur Beobachtung der vom Rath gegebenen Bestimmungen verpflichteten und die nöthigen Garantien gegen Mißbrauch der Freiheiten gaben, die sogenannten Concordata oder Compactata der Universität mit der Stadt. 37)

Folgendes sind die Hauptpunkte.

Die Billigkeit erfordert, daß die Universität der Stadt, die sie in ihrem Schoße aufgenommen hat, Nuzen fördere und Schaden wende. Demnach hat sie einhellig Folgendes beschlossen und sich mit der Stadt darüber geeinigt. Keiner der nicht wirklich studieren, sondern nur zu andern Zwecken die Freiheiten der Universität benußen will, soll immatriculiert werden; wo es doch geschehen ist, soll der Betreffende, sobald der Betrug bemerkt wird, ausgeschlossen werden; doch sollen Diener von Studenten, auch wenn sie nicht eigentlich studieren (et si non exacte studeant), die Privilegien genießen. Kein Graduierter oder Student soll einen Bürger oder Einwohner der Stadt wegen Streitigkeiten, die während seines Aufenthaltes an der Universität entstanden sind, anderswo als vor seinem ordentlichen Richter in der Stadt Basel belangen bei Strafe des Meineides, es wäre denn, daß der Richter die Ertheilung des Rechtes abschlüge oder damit säumig wäre. Kein Universitätsangehöriger soll Wein, der nicht auf seinem eigenen Gut gewachsen ist, ausschenken, noch

37) Das Original ist im Staatsarchiv Q. II. K. K. In den „Urkunden betreffend die Stiftung und die Freiheiten d. U. z. B. 1801" S. 35 heißt es irrig: Pacta inter Magistratum et Universitatem Basiliensem 1470. Im Jahre 1470 war nur eine beglaubigte Copie dieser Compactaten vom Bürgermeister Peter Not der Universität auf ihren Wunsch gegeben worden, die jetzt im Staatsarchiv ist Q. II. T. T. Diese ist mit der Einleitung von 1470 dort abgedruckt, daher der Frrthum. Uebrigens befinden sich unter den Schriften des Staatsarchivs noch mehrere Entwürfe in lateinischer und deutscher Sprache für eine Nebereinkunst zwischen Stadt und Universität, unter andern einer wo einerseits der Rector und die vier Decane, andererseits Bürgermeister und Rath als die paciscirenden Theile genannt sind. Am Ende scheint man sich dann auf die in den officiellen Urkunden enthaltene Form geeinigt zu haben, daher vielleicht auch die etwas lange Verzögerung der Universitätserklärung.

Spiel mit Würfeln oder sonst um Geld in seinem Hause dulden, bei zwei Gulden Strafe, die in den Fiscus der Universität fallen. Keiner soll selbst oder durch Andere irgend welches Kaufmannsgeschäft treiben. Auf den Abend soll kein Student, nachdem das „Glöcklin" (post signum campane quod vulgariter Glöcklin dicitur) geläutet, ohne besondere Ursache auf den Straßen gehen, und wenn er es mit guter Ursache thut, mit offenem Lichte durch erlaubte und anständige Orte gehen. Dawiderhandelnde haben eine Strafe von zwanzig Plappart an den Fiscus der Universität zu zahlen. Die Studenten sollen durch die Rectoren der Bursen und sonst angehalten werden, sich nicht an den öffentlichen Tänzen der Bürger zu betheiligen, wenn sie nicht besonders eingeladen sind. Keiner soll mit Angriffswaffen (cum armis offensivis) auf den Straßen einhergehen, bei Strafe, welche die Universität über ihn zu verhängen gut finden wird und bei Verlust der Waffen. Keiner soll in Häuser, Gärten oder Weinberge gehen ohne Erlaubniß des Besitzers. Keiner soll weder einen Mitstudenten, noch Bürger oder Bauer mit Wort oder That beleidigen, bei Strafe, welche die Universität bestimmen wird. Jeder Student soll die Vorlesungen und Uebungen eines öffentlich lesenden Magisters oder Doctors besuchen, sonst wird er nicht für einen Studenten gelten und den Genuß der Freiheiten verlieren. Keiner soll irgend etwas gegen die Regierung der Stadt thun oder an Umtrieben gegen dieselbe Theil nehmen, sondern sich friedlich gegen dieselbe verhalten, so lange er für ein Glied der Universität gelten will, nach Inhalt der von der Stadt gegebenen Freiheiten.

Von den der Universität zugewiesenen Canonicaten soll die erste frei werdende Pfründe am Domstift einem Doctor in der heiligen Schrift gegeben werden für die ordentliche Vorlesung in derselben, die zweite einem Doctor für die ordentliche Vorlesung im canonischen Nechte; die erste zu St. Peter einem Doctor für die ordentliche Vorlesung in den Decreten, die zweite einem Doctor der Medicin für die ordentliche Lection in dieser. Die Pfründe an der Probstei St. Felix und Regula in Zürich wird einem Doctor für die ordent

liche Vorlesung in den neuen Rechten bestimmt, die am St. Ursenstift in Solothurn dem zweiten Doctor der heiligen Schrift (doctor in theologia in lectura ordinaria concurrens). Die Pfründe am Stift St. Morit in Zofingen soll der älteste, die in Colmar und St. Ursiz sollen die zwei nächstältesten Collegiaten, das heißt Lehrer in der philosophischen oder Artistenfacultät erhalten. Wenn die Stellen durch Rücktritt oder Tod der Inhaber erledigt werden, so soll die Universität sie jeweilen aus den gleichen Facultäten wieder mit den besten Lehrern beseßen, die auch dem Kanzler, Rector und dem Rathe nicht mißfällig sind. Würden in Zukunft noch mehr Pfründen der Universität einverleibt, so sollen sie nach ihrem Werthe anderen besoldeten Personen (personis stipendiatis) der Facultäten gegeben werden, die bessern den höheren Facultäten (der theologischen und juridischen) die geringeren den niederen (der medicinischen und philosophischen). Sollten etwa, was nicht geschehen möge, Streitigkeiten mit der Regierung entstehen, so sollen sie nach dem im Freiheitsbriefe der Stadt angegebenen Verfahren geschlichtet werden.

Mit dieser Erklärung der Universität war die Stellung der Anstalt zur Stadt endgültig festgestellt; sie bildet gleichsam den Schlußstein der Gründung, und so scheint auch der Rath die Sache angesehen zu haben. Denn nicht lange nachher am Samstag vor Matthäi (20. September) beschlossen beide Räthe einhellig, daß man der Schule Freiheiten und Statuten am folgenden Tage, Sonntags, verkünden solle. 38) Durch öffentlichen Ruf wurde die gesammte Bürgerschaft, edel und unedel, in beiden Städten eingeladen, sich Sonntag Morgens um neun Uhr auf Burg bei der Linde zu versammeln, wo man jährlich die neuen Häupter und Räthe einseßte. Von halb neun bis neun Uhr wurde mit der großen Rathsglocke

38) Deffnungsbuch fol. 106. a. Uff Samstag ante Mathei hand bede Rete eynheliglich erkennt, daß man der Schul Fryheiten und statuten uff mornden offen verkünden und den Sachen als jy beschlossen nachgan jolle.

geläutet, dann las man dem auf dem Münsterplatz versammelten Volke die Freiheiten vor und empfahl ihm sie „vesticlich" zu halten bei den darin ausgesprochenen Strafen. Und wer „sümig oder hinlessig“ wäre, solche Freiheit anzuhören, den sollte das, wenn er in irgend welchen Stücken oder zu irgend welchen Zeiten sie verlegen würde, nicht entschuldigen und nicht vor den Strafen schüßen. Die Freiheiten der Universität waren jezt ein Bestandtheil des öffentlichen Rechtes in Basel geworden.39)

39) Ruffbuch fol. 5. b.

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Die Stellung der Universität zur Stadt. Deputaten. Pfründen.

Anstellung und Besoldung der Professoren.

und Vicckanzler.

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Der Kanzler

o frei nach ihrer Stiftung die Universität hingestellt war, so war sie doch der Natur der Sache nach von zwei außer ihr selbst liegenden Gewalten in mancher Beziehung abhängig, von der Stadt, die sie in ihre Mauern aufgenommen hatte, und von dem Bischof als Kanzler; von der erstern ganz besonders darum, weil sie wenigstens zu einem großen Theil die Mittel zur Erhaltung der Anstalt gab und deshalb auch über das was durch ihre Mittel ge= schah eine Aufsicht üben und ein Wort mitsprechen wollte.

Gleich bei dem ersten Gedanken an die Gründung der hohen. Schule wurde, wie wir gesehen haben, eine Commission, oder wie man es damals nannte, Boten (deputati) niedergesetzt, welche Alles dieselbe betreffende vorzuberathen hatten. Unmittelbar vor der Eröffnungsfeier war diese Commission, jetzt wie es scheint als bleibende Behörde, aus sieben, oder wenn man den Stadtschreiber mitrechnet, acht Mitgliedern bestellt worden, und daß man ihr eine hohe Bedeutung beilegte, ergiebt sich aus den Personen, welche sie bildeten. An der Spitze stand der Altbürgermeister Hans von Flachsland. Im Herbst desselben Jahres, Freitag vor Michaelis (26. September),

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