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einzig und allein aus der Markenverfassung hervorgegangen sein könne. Um jedoch diese Ansicht klar zu machen, mußte zuvor die Entstehung und Natur der Markenverfassung selbst, dann die Hofverfassung und die Dorfverfassung untersucht und klar gemacht werden. Dies führte mich denn zu den nachfolgenden Werken.

Einleitung zur Geschichte der Mark-, Hof-, Dorf- und StadtVerfassung und der öffentlichen Gewalt. München bei Christian Kaiser. 1854.

Geschichte der Markenverfassung in Deutschland. Erlangen bei Ferdinand Enke. 1856.

Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland. Erlangen bei Ferdinand Enke. 1862 u. 1863. 4 vol.

Geschichte der Dorfverfassung in Deutschland. Erlangen bei Ferdinand Enke. 1865 u. 1866. 2 vol.

Diese vier Bücher sind demnach gewissermassen als eine Einleitung zu dem vorliegenden Werke zu betrachten. Und ohne sie zu kennen, wird man dieses schwerlich vollkommen verstehen.

Die Stadtverfassung ist nämlich, wie ich überzeugend darzuthun gedenke, ganz naturgemäß aus der Markenverfassung hervorgegangen. So wenig wie die Natur macht auch die Geschichte, wenn ihr Gang nicht gestört wird, Sprünge. Wie in der Natur sich aus den vorhandenen Keimen Alles von selbst entwickelt, so ist auch das Städtewesen ganz naturgemäß aus einem bereits vorhandenen Keime hervorgegangen. Und dieser Keim ist kein anderer, als die Markenverfassung, welche selbst aus den ersten ger

manischen Ansiedelungen hervorgegangen, und sodann die Grundlage für die späteren öffentlichen und gemeinheitlichen Rechtsbildungen geworden ist. Aus den ursprünglich großen Marken sind nämlich durch Abmarkung die kleineren Dorfmarken, und durch Ummauerung der offenen Ortschaften aus den Dorfmarken die Stadtmarken, also aus den Dorfmarkgenossenschaften die Stadtmarkgenossenschaften hervorgegangen. Und eben so naturgemäß hat der zuerst in den Städten entstandene freie Verkehr die Stadtmarkgemeinden in politische Gemeinden umgebildet, und so nach und nach zu jenen Stadtgemeinden geführt, wie wir sie heute noch sehen. Der in den Städten entstandene freie Verkehr ist aber nicht bloß wichtig für die Entstehung und Ausbildung einèr eigenthümlichen städtischen Verfassung. Er ist noch weit wichtiger für die Entwickelungs-Geschichte unserer Staaten. Denn in diesem freien Verkehr lag gleich von Anfang an der Keim einer ganz neuen Zeit.

Der freie Verkehr hat nämlich zunächst zur persönlichen und dinglichen Freiheit und diese zur Sprengung aller der eine freie Bewegung hemmenden in der mittelalterlichen Verfassung liegenden Banden geführt. Der freie Verkehr hat aber sodann auch noch weiter und weiter bis zu einer bürgerlichen und religiösen Freiheit geführt. Die Städte sind demnach als die Vorläufer der neuen Zeit zu betrachten. Was sich bereits seit Jahrhunderten in den Städten gebildet und durchgekämpft hat, bewegt heute noch nur in erweitertem und vergrößertem Maße alle unsere Staaten. Denn die Bestrebungen der neuern Zeit sind nichts anderes als

die Fortsetzung eines bereits in den Städten begonnenen Kampfes
gegen die Ideen, Gewohnheiten und Einrichtungen des Mittel-
alters.

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Die Geschichte der Städte und der städtischen Verfassung ist
demnach nicht bloß interessant. Sie ist auch sehr lehrreich,
lehrreich nicht allein für die Historiker und Juristen, sondern ganz
besonders auch für die jeßigen und künftigen Staatsmänner. Mög-
ten diese daher die großen Lehren der Geschichte beachten und bc=
herzigen.

München, den 25. August 1869.

v. Maurer.

5. Entstehung der deutschen Städte,

an chemals römischen Orten. §. 12, p. 46 ff.

Stadtanlagen um Pfalzen und andere befestigte Orte

Der deutschen Könige. §. 13, p. 48 ff.

Der geistlichen und weltlichen Reichsfürsten. §. 14, p. 50 ff.

und der Grundherren. §. 15, p. 56 f.

Stadtanlagen um Domstifte. §. 16, p. 57–66.

und um Abteien und Klöster. §. 17, p. 66-67.

Städteanlagen aus anderen Rücksichten. §. 18, p. 67 bis 71.

6. Freie, grundherrliche und gemischte Städte.

Freie Städte. §. 19, p. 71-75.

Reichsfreie Städte. §. 20, p. 75–76.

Landesherrliche Städte. §. 21, p. 76–78.

Bischofsstädte. §. 22, p. 78-89.

Grundherrliche Städte. §. 23, p. 89-95.

Reichsgrundherrliche Städte. §. 23, p. 91.

Gemischte Städte. §. 24 u. 25, p. 95–103.

7. Die alten Städte waren befestigte Orte.

Im Allgemeinen. §. 26, p. 103.

Benennung der alten Städte; Burg, urbs, civitas, Wik,

castrum, castellum, Schloß, munitio, Festung, Burg-

ward. §. 26, p. 104-112.

Art der Befestigung. §. 27, p. 112–118.

Feste Thürme, Berfriede und Burgfriede. §. 27, p. 114-116.

Wic, Wig, Wich, Weig oder Weichhäuser. §. 27, p. 116

-117.

Befestigte Stadtthore. §. 27, p. 117-118.

Stadt-Thürme und Thore im Besize alter Geschlechter. §. 28,

p. 118-121.

Zweck der Befestigung. §. 29, p. 121.

Recht zu befestigen und Baulast. §. 30, p. 122-124.

Pflicht der umherliegenden Dorfschaften zum Festungsbau bei-

zutragen. §. 31, p. 124-129.

8. Die Bewohner dieser Burgen hießen Burger. §. 32,

p. 129-131.

Es hat ursprünglich keinen Unterschied zwischen Bürgern und

Beisaßen gegeben. §. 33, p. 131-134.

9. Entstehung einer Stadtverfassung.

1) im Allgemeinen. §. 34, p. 134-136.

2) Die Stadtverfassung hat ihren Ursprung nicht in der römischen Ver-

fassung. §. 35, p. 136-138.

Der Gebrauch des Wortes civis beweißt nichts. §. 36, p. 138-141.

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