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Kaiser Arnolfs vom 20. November 890 vor (gedr. Juvav. Dipl. Anh. Nr. 54, Mühlbacher, Reg. 2. Aufl. Nr. 1801), welches als eine Fälschung des 10. Jahrhunderts erwiesen ist. Es bildet offenbar die Grundlage für DO. II. 165, welches zwar die Arnolfsche Urkunde nicht transsumirt, ihr aber mit sachgemäßen Änderungen und einer Kürzung, gleich ist. Die Fälschung betrifft aber nicht bloß die heutige Form, sondern auch den Inhalt der Urkunde; es sind Erwerbungen darin aufgeführt, welche erst dem 10. Jahrhundert angehören. Wenn vielleicht doch ein echter Arnolf vorhanden gewesen ist, so müßte dieser das letzte Drittel der Urkunde von ,ad Pettoviam ecclesiam', (Dipl. II, S. 186, Z. 34) enthalten haben. Dieses ist nämlich von Otto im Jahre 982 (DO. II. 275) ausdrücklich, mit Nennung der Arnolfschen Vorurkunde konfirmiert worden; der Kontext ruft den Eindruck hervor, als ob diese nicht mehr als jene Stelle enthalten habe.

Endlich ist noch anzuführen, daß auch eine Konfirmation Ottos III. von 984 vorliegt (DO. III. 1, Juvav. Nr. 76), welche der Hauptsache nach O. II. 165 wiederholt, jedoch auch den hier fehlenden Schluß des falschen Arnolf enthält.

Gegen die Existenz eines echten Arnolf spricht aber der Umstand, daß der Verfertiger des falschen die Formalien der Urkunde, Datierung und Subskription einer Urkunde Ludwigs des Deutschen von 860 (Mühlbacher, Reg. 1444, Juvav. Nr. 38) entnommen hat; aber, wie Mühlbacher bemerkt, nicht dem Original, sondern einer Kopie des 10. Jahrhunderts.

Mit dem falschen Arnolf steht endlich noch in Beziehung eine weitere gefälschte Urkunde (Mühlbacher 2041) angeblich von 906 Nov. 20 von Ludwig d. K. (Juvav. Nr. 42 zu 875), die uns nur in der Abschrift der Kammerbücher erhalten ist.

Es gibt aber noch eine weitere Verwicklung, die in dieser Fälschungsangelegenheit für uns den interessantesten Punkt enthält. Der gefälschte Arnolf zeigt Rasuren. Eine betrifft die Datierung; es scheint zuerst die Datierung der Urkunde von 860 geschrieben worden zu sein, die man dann mit dem angeblichen Aussteller in Übereinstimmung zu bringen suchte; die andere betrifft ein Stück der Disposition, und zwar gerade jene Waldschenkung. Es ist eine Stelle von 91 Buchstaben radiert wir können sie aus dem Wortlaut der Ottonischen

Urkunde leicht ergänzen und dafür ein Satz mit 133 Buch

staben eingesetzt, welcher eine Grenzbestimmung des Pongaus nach Osten, gegen das Ennstal hin enthält; also eine Stelle von großer sachlicher Wichtigkeit.

Diese Radierung wurde aber auf dem falschen Arnolf erst vorgenommen, nachdem sein Inhalt bereits in das Diplom Ottos II. übergegangen war, denn wie erwähnt, diese Urkunde und die folgenden enthält den auf der Rasur stehenden Satz nicht, sondern einen kürzeren, dem auch der Raum der ursprünglichen Worte entspricht.

Es war notwendig, diese Geschichte der Überlieferung hier ausführlich mitzuteilen, doch kann man feststellen, daß für unsere Frage eigentlich nur diese nachträgliche Änderung am gefälschten Arnolf wichtig ist. Maßgebend ist vielmehr folgendes: Die erzbischöfliche Kanzlei legte im Jahre 977 der kaiserlichen Kanzlei den Text einer Konfirmationsurkunde vor, welche die Waldschenkung in der für uns entscheidenden Form enthielt, und dieser wurde der kaiserlichen Genehmigung teilhaftig. Ob der gefälschte Arnolf damals mit vorgelegt wurde und aus welchen Elementen er zusammengestellt war, ist dem gegenüber eine Sache von untergeordneter Bedeutung.

Es soll also vorerst genau untersucht werden, aus welchen Bestandteilen jener Wortlaut besteht. Im folgenden ist mit größerer Schrift der Text von O. II. 165, soweit er hier in Betracht kommt, wörtlich und ohne Auslassung abgedruckt; nach jedem einzelnen Satz die Stellen aus älteren uns überlieferten Quellen, welche dem Verfasser des Diplomes als Vorlage gedient haben können, oder welche doch unseres Wissens die rechtliche Grundlage des Kirchenbesitzes bilden; dazu die Erläuterungen:

Ideoque firmanus ad predictum monasterium Sancti Petri sanctique Rodberti primitus

I. Castellum sanctae Erindrudis cum omnibus juste ac legaliter ad idem castellum pertinentibus,

Notitia Arnonis I, 1. primum quidem tradidit Theodo dux predictum oppidum (Salzburg) simulque et castrum superiorem domno Hrodberto cum terminis denominatis et confinibus. ..

Breves Notit. II, 3. Theodo dux dedit domno S. Rudberto eundem locum ad episcopii sedem cum finalibus locis ibidem adjacentibus, castrum superius cum montibus ex

utraque parte fluminis illius et usque fagum stantem in medio campo in australi parte ipsorum, quod vulgo dicitur Hagenpuha cum aquis ibi circumquaque currentibus.

Dies ist die Schenkung des erzbischöflichen Sitzes mit seinem Hauptschloß. Siehe dazu

II. cum curtibus, venationibus, piscationibus, id est ab aecclesia sancti Martini, que respicit contra monticulum, qui vulgo Nochstein nuncupatur, sursum ex utraque parte fluminis Iuaris nominati usque in rivolum Quartinesbach

Not. Arn. VII, 8 . . . et venationem in silva, que adjacet inter alpes a Gaizloberch usque ad pontes, que nunc vocantur Stega, et alpes in eodem pago 1III ita vocantur Cundicus et Cuculana, Alpicula et Lacuana monte, seu etiam terciam partem de Abriani lacu piscationem.

B. N. VII, 1, Z. 5. Item de isto flumine, quod vocatur Salzaha, de illa petra que respicit contra ecclesiam sancti Martini, que sita est in castro Iuuauensi, nulli liceret sine licencia huius sedis episcopi piscacionem habere, vel castores apprehendere sive ullam exercere venacionem, nisi tantum uno piscatori dominico. Item de loco qui vocatur Scratinpach ex utraque parte supradicti fluminis in forste pleniter fieri ad istam sanctam dei ecclesiam sursum, ubi Swarzaha exoritur, et sic usque ad illum locum qui vocatur Purch, et ita fieri a potestativis viris ad istam sedem definitum est.

Dem Hauptschloß Hohensalzburg werden in der Urkunde Höfe, Jagd- und Fischrechte zugeschrieben,bis zum Quartinesbach', der allgemein als die B. N. 1 erwähnte Schwarzaha (gleich dem Schwarzbach, der den Gollingerfall bildet) aufgefaßt wird. Man sieht aber aus derselben Stelle der B. N., daß der Satz in der Urkunde aus zwei getrennten Verleihungsakten zusammengezogen worden ist; im ersten wird das Fischrecht in der Salzach von Schloßberg (der Martinskirche gegenüber dem Nockstein) flußaufwärts geschenkt Ibis wie weit aufwärts wird nicht gesagt im zweiten der Wald auf beiden Flußufern vom Schranbach (bei Hallein) bis zum Schwarzbach. Das Stück am rechten Ufer heißt heute noch der Abtswald und war ununterbrochen im Besitz des Stiftes St. Peter. Von dem Stücke am rechten Ufer wissen wir nichts Gewisses. Am rechten Ufer liegen auch die vier Alpen, die

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in Not. Arn. VII, 8 erwähnt werden. (Deutung der Namen im Salzburger Urkundenbuch.)

Die Frage, ob die hier erwähnten Gebiete etwas mit dem früher besprochenen Landstrich ohne Grafen zu tun haben, ist aber zu verneinen. Der Abtswald sowie die vier Alpen liegen in der Grafschaft Kuchel (Landgericht Golling, der Gaisberg im Landgericht Glaneck); diese Grafschaft hatte aber Grafen (S. Untersuchungen S. 679.) III. insuper etiam de ipso rivolo (Quartinespach) venationem piscationemque ex utraque parte prenotati fluminis ad sanctum Maximilianum usque dum Tuontina ex aquilonali parte fluit in praedictum flumen atque rivolus Gastuna ex australi parte Not. Arn. VIII, 4. Theodo dux tradidit ipsum locum [qui dicitur Pongauui] ad s. Petrum ad Salzpurch monasterium et ex omni parti miliarios III.

B. N. III, 10. Tunc quoque dux Theodebertus dedit ibidem de forste suo tria miliaria in omnem quacunque partem. B. N. IX, 8. Dedit quoque idem dux Otilo ad eandem cellam s. Maximiliani sursum et versum per Salzaha flumen ex utraque ripa ipsius fluminis saltum ad venacionem atque ad pascua pecorum alpes et silvam a loco, qui dicitur Strupe et ad Purch et illas alpes ubi Swarzaha oritur, et sic in occidentem et aquilonem, ad orientem et austrum usque Stegen.

B. N. IX, 2 (trad. Odilo) sancto Maximiliano . . . ad Pongo commanentes XXX cum silva et venatione et omni appendicio suo.

Das Diplom umschreibt ganz deutlich die Grenzen des Pongaus. Er beginnt am Schwarzenbach außerhalb des Passes Lueg und reicht bis zu der später immer wieder angeführten und bis zum heutigen Tage geltenden Grenze zwischen Pongau und Pinzgau - Mündung der Gasteinerache am rechten, des Dientenbaches am linken Ufer. Das sind die Grenzen im Salzachtale; der Dientenbach bildete dann noch auf eine große Strecke seines Laufes stromaufwärts bis 1830 (Einführung der Steuergemeinden) die Grenze zwischen den pongauischen und Pinzgauer Landgerichten (s. Erläuterungen zum H. A. Landgericht Taxenbach). Die Gasteinerache aber diente stets, soviel wir wissen, nur eine ganz kurze Strecke aufwärts, bis zum sogenann

ten Stinkofen in der Klamm, als Grenze; diese sprang von da über die,Drei Waller' auf den Kamm, der Gasteiner- und Raurisertal scheidet.

Es ist nicht zu zweifeln, daß auch die obige Stelle der B. N. ,ad orientem et austrum usque Stegen', ungefähr dasselbe meint. Für dieses Stegen' haben wir dieses,Stegen' Stegenwacht am Eingange in das Großarltal zur Verfügung (so Salzb. Urkb.), ein guter Abschluß für den Pongau nach Süden; aber auch bei Schwarzach findet sich ein Steg. Freilich liegt dies im Südwesten; nicht im Südosten. Doch kann über den südlichen Abschluß des Pongaus überhaupt nicht viel Zweifel sein; dies unwirtliche Stück des Salzachtales von Taxenbach bis gegen Schwarzach, wo Gasteinerache und Dientenbach münden, gab einen fast ebenso natürlichen Abschluß als die Bergkämme, die sonst den Gau umgrenzen.

Die Nordgrenze wird im Diplom und in den B. N. ebenfalls übereinstimmend angegeben, dort als Quartinespach, hier als Swarzaha. Strup (Strubberg an der Lammer), Purch (bei Golling) deuten ebenso wie der Schwarzbach an, daß Tennen- und Hagengebirg bis zum Göll zum Pongau gerechnet wurden.

Die drei Meilen entsprechen nur sehr oberflächlich den wirklichen Entfernungen. Von Stegenwacht bis zur Lammer sind in der Luftlinie über 30 km; von der Dientenmündung noch um 12 mehr; das eigentliche Pongauer Becken von Werfen bis Schwarzach ist 20 km lang. Noch schlechter stimmt es mit der Breite.

Immerhin ist der Pongau sowohl im Diplom als in den B. N. unzweideutig umschrieben.

An dieser Stelle ist nun die Rasur auf dem gefälschten Arnolf zu besprechen. Hier ist die oben unter III. angeführte Stelle vom Beginne bis usque dum Tuontina . . . wegradiert und auf der Rasur steht: et Retilinstein et majorem Meddicham fluviumque Uuitozzam et usque ad rupem Wizzinchogal; insuper tradimus atque firmamus sancto Maximiliano ab Iuuare fluvio. Die erste Hälfte bis ,Wizzinchogal' ist Einschub, das übrige eine verkürzte Form der wegradierten Phrase, um wieder den Anschluß an den Text zu gewinnen. Dieser Einschub enthält nun

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