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entzündet, die edle Freudenspenderin. Das Interesse für das römische Recht mit seinen klar ausgebildeten Formen ist mir von jener Zeit her geblieben als ein Gewinn auch für Arbeiten, die auf ganz anderen Gebieten lagen. Die Leuchtkraft Ihrer systematischen Gedanken, der Nachdruck Ihrer geschichtlichen Forschung, welche beide vereint Ihrem großen Werk über den Civilprozeß Reichtum des Inhalts und Macht des Erfolges gegeben haben, wirkten doppelt nachhaltend und begeisternd auf uns alle, die wir als Jhre Schüler in unmittelbaren Verkehr mit Ihnen treten durften. Alle die Antriebe, welche später in mir wirksam geblieben sind, haben Sie zuerst in mir wachgerufen. Und Sie wirkten auf uns nicht bloß durch die Mitteilung Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis. Was Ihnen die Gewalt über uns gab, war Jhre ganze Persönlichkeit. Es ist für mich von großer Bedeutung gewesen, daß der erste Mann, welcher mich die Kraft der Wissenschaft kennen lehrte, ein gläubiger Christ war.

Erinnere ich mich meiner Studienzeit, der wichtigen Zeit, in welcher die Grundlage unseres Wesens sich gestaltet, so werde ich immer Ihrer und neben Ihnen des unvergeßlichen Böhlau gedenken müssen. Und Sie wissen es, wie Sie auch später, als es galt, mich auf die Habilitation vorzubereiten und die ersten Schritte zum späteren akademischen Beruf zu thun, mit Rat und That für mich gesorgt haben, wie ein Vater für seinen Sohn.

Ihren Jubel- und Ehrentag wird die deutsche Rechtswissenschaft mit Ihnen feiern, denn Ihre schriftstellerische Wirksamkeit ist ein Markstein in der Entwickelung unserer Wissenschaft geworden. Mir aber wollen Sie gestatten, daß ich, gewissermaßen als Vertreter aller derer, welche in Marburg, in Rostock, in Tübingen zu

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Ihren Füßen gesessen haben, den Dank zum Ausdruck bringe, welchen Ihre Schüler gegen Sie empfinden, und vor allem den Dank, welchen ich persönlich Ihnen, dem Lehrer, dem Berater, dem Führer meiner Erstlingszeit, von ganzem Herzen darbringe.

Ew. Excellenz

in größter Verehrung ergebener

Leipzig, am 28. April 1890.

Rudolph Sohm.

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OF THE

UNIVERSITY

OF

CALIFORNIA

Einleitung.

Endlich beginnt der Schleier sich zu lüften, welcher die Anfänge des deutschen Städtewesens den Augen der rechtsgeschichtlichen Forschung solange verborgen hat. In jüngster Zeit ist eine Reihe von Arbeiten erschienen, welche, ineinander greifend, sich gegenseitig zugleich ergänzend und berichtigend, den Weg eröffnen, der hier zur Erkenntnis der geschichtlichen Wahrheit führt. Auf dem gewiesenen Wege gilt es weiter voranzugehen. In diesem Sinne find die folgenden Zeilen geschrieben worden.

Die Grundfragen der deutschen Stadtverfassungsgeschichte sind in neuester Zeit durch die Arbeiten v. Belows wieder energisch in Angriff genommen worden1. Seine Ausführungen zeichnen sich vor anderen Leistungen auf diesem Gebiet durch große Klarheit und Schärfe der Begriffe aus. Durch ihn ist, nachdem Arnold und Heusler hier bekanntlich schon Bresche geschossen hatten, die (ältere) Ansicht von Nißsch, welche die städtische Entwickelung aus dem Hofrecht abzuleiten sich bemühte, endgültig beseitigt worden. Seine Säße, daß die städtische Bevölkerung nicht aus der Bevölkerung eines städtischen Fronhofs hervorgegangen ist, daß die Bürger von Anfang an ihren Gerichtsstand im öffentlichen, nicht in einem Hofgericht haben, daß die städtischen Lasten der Hauptsache nach auf den Bürgern ruhen, während die

1 v. Below, Zur Entstehung der deutschen Stadtverfassung, 1. Teil, in v. Sybels Hist. Zeitschr. N. F. Bd. 22, S. 193 ff. (1887); 2. Teil ebenda Bd. 23, S. 193 ff. (1888). v. Below, Die Entstehung der deutschen Stadtgemeinde (1889). Auf v. Belows Ausführungen fußt W. Schröder, Die älteste Verfassung der Stadt Minden (Jahresbericht des kgl. ev. Gymnasiums zu Minden, Ostern 1890).

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städtischen Fronhöfe ganz oder zum Teil davon befreit sind, daß endlich die Bürger die Insassen der Fronhöfe von dem städtischen Gewerbe und Handel nach Möglichkeit fern zu halten suchen2, bedeuten einen bleibenden Gewinn unserer Wissenschaft. Auch die Ableitung der städtischen Freiheit aus den Ottonischen Privilegien en Freiheit aus den ist von ihm und zwar mit den zutreffenden Gründen widerlegt worden. In seinen positiven Ausführungen, welche, im Anschluß an v. Maurer, die Entstehung der Stadtgemeindeverfassung aus der Landgemeindeverfassung darzulegen suchen, wird man ihm nicht folgen können. Aber es bleibt ihm auch an dieser Stelle das Verdienst, die großen Fragen der städtischen Entwickelung gesehen und mit erfolgreichem Nachdruck angefaßt zu haben.

Was noch immer fehlte, war die Antwort auf die Frage: wo liegt die Grundlage der rechtlichen Entwickelung, welche die Städte zu dem gemacht hat, was sie geworden sind? Es liegt ja für jedermann auf der Hand, daß das Aufsteigen der deutschen Städte seinen sachlichen Grund in Handel und Wandel, in dem wirtschaftlichen Gedeihen, in dem Reichtum gehabt hat, welchen der Marktverkehr in die Stadt gebracht hat. Darum giebt es denn auch keine Darstellung der Städtegeschichte, welche nicht dieses Umstandes mit Nachdruck gedacht hätte. Aber damit allein ist die Frage für den Geschichtsforscher nicht abgethan. Der bloße Hinweis auf die finanzielle und militärische Kraft der Städte, auf die eigenartigen rechtlichen Bedürfnisse und Anschauungen der in der Bürgerschaft maßgebenden kaufmännischen Kreise vermag nichts flarzustellen. Es fragt sich ja gerade: in welcher Form haben

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2 Vgl. v. Below, Entstehung der deutsch. Stadtgem., Vorrede S. V. 3 Vgl. namentlich Arnold, Verfassungsgeschichte der deutschen Freistädte (1854) Bd. I, S. 137. Heusler, Der Ursprung der deutschen Stadtverfassung (1872) S. 49-51, 251.

4 Vgl. v. Below, Zur Entsteh. d. deutschen Stadtverf. 2. Teil. S. 209 ff. Dazu neuestens Köhne, Der Ursprung der Stadtverfassung in Worms, Speier und Mainz, (1890) S. 159 183, 191.

5 Dies ist der Inhalt der Ausführungen v. Belows über „Die Entstehung der deutschen Stadtgemeinde“.

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