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statistischer Fachmann ist, so muß er doch Historiker seyn, d. h. er muß nachweisen, welchen jezigen Verhältnissen die alten Zustände entsprechen, damit beide nach ihrem Zusammenhang verstanden werden können. Denn der Unterschied des Namens oder der Form ist nicht nothwendig auch ein Unterschied der Sache, von dem Landschreiber der früheren Zeit unterscheidet sich der jeßige Staatscassier nur durch den größeren Umfang seines Geschäftes, und man würde sehr irren, wenn man den jezigen Bürgermeister mit jenem des Mittelalters für einerlei halten wollte, da dieser in den Dörfern nur Rentmeister war. Daraus folgt aber eben, daß, wer Quellen der alten Statistik herausgibt, eine richtige Gleichstellung der früheren und jetzigen Einrichtungen und Verhältnisse versuchen muß, sonst wird es nicht möglich, eine ersprießliche Forschung darauf zu gründen.

Die alten statistischen Schriften wurden für das nächste praktische Bedürfniß, das der Rechnungsführung, abgefaßt, sie enthalten daher weder eine wissenschaftliche Begründung, noch eine rechtliche Nachweisung der einzelnen Positionen, wenn man aber diese prüft, so lassen sich wol die Grundsäge erkennen, welche bei der Wirthschaft der juristischen Personen und der Gebietsherren maßgebend waren. Solche geschichtlichen Ergebnisse sind aber von Interesse für die Wissenschaft, und dürfen bei der Geschichtsorschung nicht übergangen werden.

Im Mittelalter hat man die tabellarische Form der Statistik nur hie und da bei der Münz- und Maßvergleichung angewandt, sonst die Beschreibung vorgezogen, bei welcher freilich viele Benennungen der Sachen wiederholt werden mußten. Es ist nicht rathsam, diese urkundliche Form zu zerstören und daraus Tabellen zu machen, denn man würde für Einzelheiten viele Rubriken brauchen, was man in fortlaufenden Zeilen mit verständlichen Abkürzungen auf einen viel kleineren Raum bringen kann, wie folgende Abdrücke zeigen.

Das Karlsruher Archiv besißt ein Pergamentheft in Quart von 24 Blättern, geschrieben im Jahr 1341, mit dem Titel: Documentum de antiquis reditibus et officiis ecclesiae cathedralis Basiliensis, sub episcopo Gerhardo, qui vixit anno dom. 1313. Diese letzte Angabe bezieht sich aber nur auf eine Urkunde jenes Bischofs, die in dem Hefte f. 23 abgeschrieben ist, nicht auf die Abfassung dieses Documents, welches nach f. 6 im J. 1341 verfertigt wurde. Ein späteres

tionen wenigstens geographische Angaben beifügen sollen, damit entfernte Geschichtforscher die Orte kennen, von denen die Urkunden handeln. So viel darf man doch wol von einem Herausgeber verlangen.

Jahr kommt darin nicht vor. Hierauf beruht folgende Mittheilung, zu deren Verständniß ich vorher einige Angaben erläutern muß.

Was die Fruchtmaße betrifft, so ist in folgenden Aufnahmen an allen Orten Kloster maß (mensura claustralis) verstanden, wo die Früchte nach Viernzeln (viernzel, viertel, verencella) gemessen wurden. Das Kloster- und Nittermaß war nämlich doppelt so groß als das Bürgermaß, in jenem rechnete man nach Viernzeln, in diesem nach Maltern. Die Viernzel war 2 Malter, oder 4 Mutt, oder 16 Sester (sextarii); im 13. Jahrh. nannten die Geistlichen den Mutt auch Schöpimi (schópminum), der 4 Sester hielt. Wenn man daher die Summen nach Maltern zält, so muß die Zahl der Viernzel verdoppelt werden.

Wo dagegen nach Vierteln (quartalia) gerechnet wurde, da hörte der Basler Unterschied des Herren- und Bürgermaßes auf, und das Landmaß trat an ihre Stelle. Dieß war im Oberelsaß der Fall wo die Früchte nach Vierteln und Sestern gemessen wurden. Das Viertel, welches man auch Stück nannte, hatte 6 Sester. Zu Straßburg machten 60 Becher (scyphi) ein Viertel Korn. Würdtwein subs. n. 8, 76. In Rheinfelden war schon anderes Maß als in Basel, denn die Viernzal hatte 12 Viertel.

In dem französischen Theile des Bistums (Montana, die Leberbergischen Aemter des Kantons Bern) erscheint der Mutt (modius) als Fruchtmaß, der in Sester oder Maß (mensurae) eingetheilt war. Die Proportion ist nicht angegeben; doch wird man den Mutt zu vier Sestern wie oben annehmen dürfen, womit auch eine andere Angabe des 15. Jahrh. übereinstimmt. Bd. 10, 20. Demnach war der Mutt ein Halbmalter.

Der Zusammenhang dieser Fruchtmaße ist wahrscheinlich folgender. Die Viernzel, welche in Urkunden auch vierdezal, vierdegezal heißt, bedeutet die vervierfachte Zahl des Mutts, also 4 Mutt oder 16 Sester. Das Viertel ist aber nach einem Fruchtmaße einge= theilt, das um die Hälfte größer war als die Viernzel, also 24 Sefter hatte, woraus sich erklärt, warum das Viertel 6 Sester faßte, und da= durch eine Dreitheilung in die Maßzverhältnisse kam. Diese Dreis theilung war gallischen Ursprungs, jene Viertheilung römischen, welche Verschiedenheit auch bei den Längen-, Flächen- und Flüssigkeitsmaßen und Gewichten am Oberrhein vorkommt.

Folgendes statistische Verzeichniß besteht aus zwei Theilen, I. aus der Aufzälung der Einnahmen des Domkapitels; II. aus der Angabe der Einkünfte des Bischofs. Jene beruhten auf zwei Rechtstiteln:

A. auf kirchenrechtlichen Bezügen oder Zehnten; B. auf privatrechtlichen Einnahmen; 1) aus dem Grundvermögen, Grundrenten, 2) aus den Kapitalanlagen, Kapitalrenten. Zur leichteren Uebersicht sind diese Bezeichnungen den einzelnen Abschnitten vorgeseßt.

Das Domstift zu Basel, wie auch andere Stifter, nahm den Zehntenertrag nicht selber ein, weil es zu viele Kosten machte, sondern verlich ihn pachtweise, entweder jährlich oder erblich, denn durch die Verpachtung wurde der Ertrag in einer firen Summe festgestellt, wonach man die Verwendung dieser Einnahme bemessen konnte. Die jährliche Verpachtung behielt man nur an Orten bei, wo kein Erbpacht abzuschließen war, denn bei der jährlichen Schwankung der Gebote und der Verabredung der Zehntsteigerer konnte man Verlusten nicht ausweichen. Den Erbpacht erkennt man in den Verzeichnissen am Ehrschatz (honorarium), welchen der erbliche Nachfolger des Zehntpächters dem Zehntherrn bezalte. Er stieg von 540 Schill. Pfenn., war aber ungleich auf das Quantum der Zehntfrüchte ausgeschlagen, was von den persönlichen Verhältnissen der Pächter herrührte. Diese Zehntfrüchte kann man nicht als eine Reineinnahme ansehen, denn es sind die Einsammlungs- und Verwaltungskosten davon abzuziehen.

Merkwürdig ist der Umfang des Zehntgebietes und die Eintheilung der Zehntbezirke; aus jenem ersieht man die Ausdehnung des Zehntbezugs, aus dieser die landschaftlichen Unterschiede des Fruchtbaues. Im ersten und zweiten Bezirk wurden die Früchte nach Vierteln gemessen, im dritten nach Vernzeln. Im ersten Bezirke wurde mit Ausnahme des einzigen Ortes Regisheim nur Korn und Haber gebaut, im zweiten, auch nur mit Ausnahme des einen Dorfes Fessenheim, blos Korn und Gerst, im dritten überwiegend Spelz und Haber und nur im vierten Theil der Ortschaften Korn. In einem einzigen Orte aller drei Bezirke wird Waizen erwähnt.

Das Verhältniß der Fruchtarten war entweder hälftig gleich, oder die Winterfrüchte machten zwei Drittel aus und die Sommerfrüchte eines, wie es bei den meisten Orten angegeben ist. Nur hie und da war man von den ständigen Verhältnissen abgewichen, was in dem Verzeichniß mit den Worten non proportionaliter ausgedrückt wird.

Das Grundvermögen bestand in Höfen, Gütern und Grundrechten, zu diesen gehörten auch Herrschaftsrechte wie Bannwein und Zoll. Das Grundvermögen war ebenfalls verpachtet, wie man aus den fixirten Einnahmen ersieht, die beim Selbstbau nicht vorkommen. Sowol Zehnten als Grundeigenthum, die innerhalb den Gränzen des Bisstums lagen, sind als die älteren Besizungen und Erwerbungen

anzusehen, wogegen die Einkünfte aus andern Diözesen, z. B. aus dem Bistum Konstanz auf dem rechten Rheinufer in späterer Zeit erworben wurden. Die Vertheilung dieser Naturaleinkünfte auf viele Orte hatte zwei wichtige Folgen für die bäuerliche Dekonomie, diese konnte nämlich ungehindert daneben bestehen, und das Domstift vermied die Verluste einer centralisirten Wirthschaft, welche in den vielen Fehden häufig eintraten.

Die Geldkapitalien wurden in der Stadt und deren nächsten Umgebung auf Grund und Boden ausgeliehen, gewönlich auf solche liegende Unterpfänder, die einen höhern Preis hatten als die gewönlichen Grundstücke, also auf Häuser, Hausplätze, Gärten, Scheuern u. dgl. Die Zinse bestanden nur in Geld, und als Recognition be= zalten die Zinspflichtigen dem Domstift Hühner oder Weißbrote in Gestalt eines Ringes (daher circuli genannt). Die Zinse dieser Kapitalien waren nicht nur durch den höhern Werth der Unterpfänder gesichert, sondern auch durch ihre Nähe leicht und ohne Kosten einzuziehen, daher man sie für Nettoeinkünfte ansehen darf.

Vergleicht man den Betrag dieser drei Hauptrubriken, so erscheint der Zehnten als die wichtigste Quelle der Einkünfte, jene vom Grundvermögen und den Kapitalanlagen waren dagegen unbedeutend. Daran erkennt man, daß die ursprüngliche Ausstattung des Domstifts auf den Zehnten radicirt war, und daß es dieser Einrichtung treu blieb, indem es keine großen Gütercomplexe (latifundia) erwarb und keine bedeutende Geldwirthschaft trieb. Anderst war das Verhältniß der Klöster zur Volkswirthschaft, diese mußten Großeigenthümer und Großhändler werden, um die wachsende Anzal ihrer Angehörigen zu unterhalten. Da bei den Domstiftern aber auch viele Geistliche waren, so mußte für diese durch besondere Stiftungen und die Präsenzgelder gesorgt werden; diese außerordentlichen Einnahmen sind aber in folgender Aufzeichnung nicht erwähnt, daher ich sie auch übergehe.

Wo der Bischof oder ein weltlicher Dynast den großen Zehnten bezog, da blieb dem Ortspfarrer nur der kleine übrig, von dem er nicht leben konnte. Es war daher nöthig, für die Pfarrei ein hinreichendes Grundeigenthum in ihrer Ortsgemarkung zu bestimmen, was durch das fränkische Reichsgeseß geschah, welches jeder Ortspfarrei einen Mansus in der Gemarkung zutheilte. Dieser Grundbesiß der Pfarrei war im Vergleich mit der ganzen Gemarkung ebenfalls kein Latifundium, und konnte die Wirthschaft der Dorfleute weder drücken noch stören. Wurde der Pfarreimansus (mansus dotalis)

durch Vereinigung mehrerer Gemeinden hie und da verdoppelt und verdreifacht, so veränderte dies sein Verhältniß zu den vereinigten Gemarkungen nicht. *

Der jährliche Fruchtzehnten betrug, so weit er angegeben ist, 6307 Viertel oder Malter. Davon allein kann man nicht auf die Größe des Aernteertrags schließen, denn die Zehntsumme ist ein Minimum, man muß ihr daher nach Verhältniß die Differenz zwischen einer gegeringen und mittleren Aernte beifügen, worauf sie erst ein Zehntel des wirklichen Ertrages ausmacht. Bleibt man aber auch nur bei dem Minimum stehen, so gab die geringste Fruchtärnte in dem Zehntbezirke 63,070 Viertel. Da man im Durchschnitt damals nur 3% Malter Korn als Ertrag des Morgens annehmen kann (Bd. 10, 140), so wurden, auf Korn berechnet, 17,200 Morgen damit bebaut. Durch die Angabe der andern Fruchtarten läßt sich die Berechnung auch für diese wie für die einzelnen Orte anstellen.

Die Einkünfte, welche für den Bischof aus dem Stiftsvermögen ausgeschieden wurden, bestanden I. für seine Person 1) in Weingärten, 2) in Weinzehnten, 3) in Geldrenten; II. für seine Beamten, 1) in Amtsrenten, 2) in Zöllen: Dies sind die Rubriken, welche ausdrücklich dem Bischof zugeschrieben werden, da aber an mehreren derselben auch andere Würdenträger Theil nahmen, und es nicht wahrscheinlich ist, daß der Bischof den Weinzehnten allein bezogen habe, so ist dieser Theil der alten Statistik nicht klar abgefaßt, und es bleibt zweifelhaft, wie sich diese und andere Einnahmrubriken, bei welchen der Bischof nicht genannt wird, zwischen ihm und dem Domkapitel vertheilten, daher ich einige solcher zweifelhaften Rubriken ausgelassen habe.

Auch der Grundbesitz des Bischofs war nach den Weinbergen zu schließen nicht groß, denn die 24 Morgen Weingärten, die er zu Haltingen hatte, waren nur der zehnte Theil des dortigen Rebgeländes.

Die Beamten des Bischofs erscheinen ziemlich zalreich, doch läßt sich nur bei dem Schenkenamt die Art ihrer Besoldung einigermaßen erkennen. Die Besoldung der Schenken hat gewechselt, die frühere bestand in 3 Pfd. 13 ß 2 D. und 1 Vernzel Spelz, die spätere in

* S. darüber Bd. 10, 13 flg. Weil die Dotation einer Pfarrkirche oder Kapelle mit einem Mansus Reichsgeseß war, so kommt sie ebenso in romanischen wie in teutschen Ländern vor; z. B. in Friaul 1285. Archiv für österr. Gesch. 24, 458. Zu Alzey 1103. Beyer's mittelrh. Urk. B. 1, 466. Zu Jlbenstadt 1131. Guden. cod. 1, 99. Bei der S. Nikolauskapelle zu Straßburg 1182. Schmidt hist. du chap. de S. Thomas p. 294.

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