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Römische Ueberbleibsel.

(Fortsehung.)

Zu den Untersuchungen, S. 45, folgt hier ein weiterer Beitrag, der wie die früheren die Denkmäler des römischen Alterthums in ihren Beziehungen zur Geschichte des Oberrheins betrifft. Dieser Zusammenhang ist sehr manigfaltig und kann nur in seiner Vielseitigkeit erkannt werden, wenn die Entdeckungen und Forschungen gleichen Schritt halten.

I. Römische Straßen.

1) Klassifikation der römischen Wege.

Es scheint mir nüglich, die gesetzlichen Bestimmungen über die römischen Wege hier anzugeben, weil man sie bei örtlichen Untersuchungen brauchen kann; denn sie galten in den Provinzen diesseits der Alpen so gut wie in Italien, und obgleich es bei uns Wege gab vor der römischen Eroberung, so kennen wir doch deren Beschaffenheit nicht, und müssen daher solche Wege, die mit den römischen Gesezen übereinstimmen, auch auf das römische Alterthum zurückführen. Daß viele Feldwege bei uns erst nach der römischen Herrschaft angelegt wurden, versteht sich von selbst; da aber Niemand beweisen kann, daß der Ackerbau bei uns vor den Römern nach dem Gewannensystem eingetheilt war, so müssen Gewannenwege, die nach dem römischen System angelegt sind, auch als eine Fortwirkung dieses Systems angesehen werden.

Gesetzlich gab es drei Klassen von Wegen bei den Römern: 1) für einzelne Menschen, Fußwege, semitae; 2) für Menschen und Fuhrwerk, viæ, itinera; 3) für den Viehtrieb, actus. Die zweite Klasse war die bedeutendste und davon sind die meisten Spuren übrig. Via fommt her von vehi, iter von ire, unter jenem ist ein Reit- und Fahrweg, unter diesem ein Weg für viele Menschen verstanden, zum Unterschiede von den Fußwegen; actus ist von agere, scil. pecus, jumentum gebildet. Via war im Sprachgebrauche das allgemeine Wort, worunter auch semita und iter verstanden wurde 1.

Zeitschrift. XIV.

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Die Reit- und Fahrwege waren zweierlei, öffentliche und private (viæ publicæ et privatæ), ihr Unterschied bestand darin, daß der Grund und Boden öffentlicher Wege dem Volk oder Staat gehörte. Der Gebrauch unterschied beide Arten der Wege nicht nothwendig, denn das Publikum konnte auch viele Privatwege gebrau= chen 2. Die öffentlichen Wege waren entweder Staatsstraßen oder Vicinalwege, jene hieß man ódoì ßaoıhıxaí, viæ prætoriæ, militares oder consulares, ste erstreckten sich über ganze Provinzen, während die Vicinalwege theils die Gassen der Dörfer waren, theils von einem Dorfe zum andern giengen, oder auch die Dörfer und Höfe mit den Hauptstraßen in Verbindung brachten 3. Die Privatwege hieß man Feldwege (viæ agrariæ) oder Landwege (viæ rusticæ); sie waren zweierlei: Wegservituten und Gewannenwege, jene standen den Berechtigten zu, diese waren allgemein erlaubt; sie giengen zwar von den Hauptstraßen aus, verloren sich aber im Ackerfelde, wo die Gewannen aufhörten 4.

Die Staatsstraßen hatten ihre vorgeschriebene Breite und Bauart und mußten von allen Einwohnern der Provinzen unterhalten werden. Diese Unterhaltung hieß man munitio, sie bestand in zwei Arbeiten, in der Oeffnung der Straße (viam aperire), d. h. in ihrer Wiederherstellung auf die gesetzliche Höhe und Breite, und in der Ausbesserung (viam reficere), wozu auch die Reinigung (purgatio) gehörte, d. h. das Wegräumen des Schuttes und die Ausfüllung der Löcher und Vertiefungen 5. Beides zusammen heißen wir jezt die Unterhaltung der Straßen.

Schon in der ersten Kaiserzeit wurden die Staatsstraßen auf manche Art verdorben, was deshalb zu merken ist, weil sich daraus erklärt, wie die Heerstraßen in den Provinzen häufig in Feldwege verwandelt wurden. Man führte nämlich auf Feldwege (viæ terrena) Kies und Steine oder nahm die Steine von den Staatsstraßen weg und machte daraus Feldwege (stratæ terrena); war der öffentliche Weg einmal so verlegt, so schrumpfte seine Normalbreite durch die Abpflügung (exaratio) der Anstößer noch mehr zusammen, so daß am Ende nur ein Feldweg übrig blieb 6. Der öffentliche Weg bildete aber fortwährend die Gränze der Grundstücke 7.

In dem oberrheinischen Gränzlande ließen die Prätoren und Consuln keine Staatsstraßen bauen, denn es gehörte dem römischen Kaiser, man hatte also darin nur kaiserliche oder militärische Staatsstraßen, daher auch die meisten urkundlichen Zeugnisse sie Heerwege oder Heerstraßen nennen. Daß Dietweg die Uebersehung von via pub

lica ist, habe ich schon früher bemerkt (Bd. 12, 433); es kann darunter eine Vicinalstraße verstanden sein, die nicht zu militärischen Zwecken gebraucht wurde. Der Namen Königsstraße gehört aber nur dem Mittelalter an.

1 Iter et jus eundi, ambulandi hominis, non etiam jumenti agendi. Actus est jus agendi vel jumentum vel vehiculum. Itaque qui iter habet, actum non habet, qui actum habet, et iter habet, etiam sine jumento. et ambulandi, nam et iter et actum in se Vgl. auch L. 157. §. 1. D. 50, 16. und L. 4 6. L. 12. D. 8, 3.

Via est jus eundi et agendi via continet. L. 1 D. 8, 3. §. 1. 5. D. 8, 5. L. 2. D. 8,

2 Viam publicam eam dicimus, cuius etiam solum publicum est. Viae privatae solum alienum est', jus tantum eundi et agendi nobis competit. L. 2 §. 21. D. 43, 8.

3 Vicinales sunt viae, quae in vicis sunt, vel quae in vicos ducunt. has quoque publicas esse quidam dicunt. L. 2 §. 22 D. 43, 8. Viae, per quas omnibus permeare liceat, in quas exitur de via consulari, et sic post illam excipit via vel iter vel actus ad villam ducens. has ergo, quae post consularem excipiunt in villas vel in alias colonias ducentes, putem etiam ipsas publicas esse. L. 2 §. 23. ibid. Viae vicinales, quae ex agris privatorum collatis factae sunt, quarum memoria non extat, publicarum viarum numero sunt. L. 3. D. 43, 7.

4 L. 2 §. 24. D. 43, 8. Pars vicinalium viarum in militares vias exitum habent, pars sine ullo exitu intermoriuntur. L. 3 §. 1. D. 47, 7. Zu Bezenhausen bei Freiburg wird 1341 ein verlorner Weg erwähnt im Thennebach. Güterbuch.

5 L. 1 §. 1. D. 43, 11. L. 15 §. 8. D. 39, 2. ren nicht vom Straßenbau befreit. L. 4. D. 49, 18. cinalwege f. L. 6 §. 1. D. 8, 6.

Auch die Veteranen wa=
Ueber die Breite der Vi-

6 Si quis sub specie refectionis deteriorem viam facit, impune vim patietur; propter quod neque latiorem, neque longiorem, neque altiorem, neque humiliorem viam sub nomine refectionis is, qui interdicit, potest facere, vel in viam terrenam glaream injicere, aut sternere viam lapide, quae terrena sit, vel contra lapide (adde: ademto) stratam terrenam facere. L. 1 §. 2. D. 43, 11. Qui viam publicam exaraverit, ad munitionem eius solus compellitur. L. 3 §. 1. ibid. Auch Privatleute pflegten ihre Wege, die sie oft gebrauchten, mit Kies zu bestreuen (silice sternere). L. 4 §. 5 D. 8, 5.

7 Sive flumen sive via publica intervenit, confinium non intelligitur. L. 4 §. 11, D. 10, 1. D. h. der öffentliche Weg bildet keine Furchen gränze der Anstößer. Vgl. auch L. 17 §. 2. 3. D. 39, 3.

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2. Urkundliche Angaben über römische Straßen vom 9. bis 16. Jahrhundert.

1. In der Schweiz.

Ettingen bei Basel. 1360. am herwege anderhalb jucharten. Lib. cens. Basil. Nr. 4. f. 49. Unter magna strata scheint hie und da in den Urkunden der wälschen Schweiz eine römische Straße verstanden zu sein. Mém. et docum. de la Suisse romande 3, 544.

2. Im Elsaß.

Bei der Kluse zu Pfeffingen im Oberelsaß wird ein alter Weg erwähnt. 1302. Trouillat mon. de Bale 3, 23. Die Hochstraße in der Hard. 1340. Ibid. 509. Bloßheim 1419. uf dem hochpfad. uff die alten straß. Lib. cens. Basil. Nr. 4. f. 33. Zu Behlenheim bei Truchtersheim wird 1424 in der Flur gegen Straßburg der herweg und burgweg angeführt, welcher lezte auch auf das Feld gegen Offenheim zieht. Gengenbach. Salbuch f. 112. Zu Hochfrankenheim bei Hochfelden wird auch ein herweg und burgweg 1424 angeführt. Das. f. 129. Sie lagen in der Flur Nietfeld, der Burgweg zog aber auch auf das Oberfeld. Zu Dangolsheim (alt Tankroßheym) bei Molsheim kommt in dem Osterfelde auch der herweg vor. Das. f. 144. Da die römischen Heerstraßen die Ackergewannen auf beiden Seiten trennten, so sind Stellen wie folgende in einer Elsäßer Urk. von 834 zu beachten: in fronte australi inpingit in via publica. Zeuss traditt. Wizenb. p. 148. Die öffentliche Straße war hier die Gränze der Ackergewann wie die römische Heerstraße.

3. Jn der bayerischen Pfalz.

Die römische Straße durch den Bienwald zwischen Lauterburg und Rheinzabern wird bereits 996 als platea publica angeführt. Guden. cod. 1, 14. Münchweiler bei Winnweiler. Hohunstraza platea von 1019. Würdtwein dioc. Mog. 1, 330. Wachenheim 1280 super herrestrate iuxta vallem. Cop. B. der speier. Dompräs. 1, 39 zu Karlsruhe. Edesheim 1396 stoßet uff die hergaß. Cod. maj. Spir. 2, 72. Assenheim. Steinweg in der Marf. 1399. Cod. maj. Spir. 1, 54. Laumersheim bei Grünstadt. Acker gelegen an der herstroßen. 1432. Urk. Göllheim. 1456 herestraße.

Es lagen Gärten daran. Staufer Zinsbuch.

4. Hessen-Darmstadt.

Mainz, von 822. alta strata ad Hrenum. Schannat tradd. Fuld. p. 136. Auch via publica p. 91. Wackernheim, alta strata. 1269. Baur, rh. hess. Urk.B. 227. Engelstadt. 1295. off der herstrassen. Baur 1. c. 502. Horchheim bei Worms. Im 14. Jahrh. wird dort eine hohe straße erwähnt. Urk. Klein Gerau. Hertweg v. 1355. Baur's hess. Urk. 1, 425.

5. In Baden.

Ober-Eicholzheim, jest Großeich. bei Adelsheim. Daselbst war im 16. Jahrh. eine Flur gegen der Erberbach oder dem Hertenweg, worin auch ein schelmenbaum und Wilchenthal erwähnt wird. Auch ein strößlin und schelmenecker und eine mawer. Altes Salbuch. Bei dem Buchhof im Amt Neudenau werden in einem Lagerbuch von 1526 Aecker an der „hohen stroßen“ angeführt.

Reichartshausen 1383. Acker am Hertweg, in der Flur gegen Michelbach. Alt. Cop. B. v. Wimpfen S. 61. Ladenburg. In einer Urk. v. 1337 werden in der Gemarkung des eingegangenen Dorfes Zilvisheim (jezt der Zeilsheimer Grund) mehrmals angeführt die hohe strasse, alta strata, und die phossat, was wol von fossata herkommt. Rheinsheim 1297. herstraße und burghecke. Cod. maj. Spir. 2, 201. Münzesheim. 1537. Aecker uff oder an der hörstraßen. Renovation. Liegt in der Zelg Bruck. Büchig bei Bretten. 1571. Aecker an der hohen straßen. Güterbuch der Pfarrei. Bauerbach bei Bretten. 1584. In der Renovation f. 9. 12. werden Aecker und Wiesen am Heerbronnen erwähnt. Er lag gegen Gochsheim und in seiner Nähe der Badweg. Königsbach im A. Durlach. In der Zelg gegen Nemchingen oder Singen wird die Hochstraße und Steinmauer angeführt. Lagerbuch v. 1570. f. 42. 43. 46. 86 flg. In derselben Flur wird auch der alte Weg angeführt. f. 47 und die Höchstat. Mühlhausen bei Pforzheim. 1568. hochgesträs uff den Ridern. Lagerbuch. Niederbühl 1579. Herdtweg. Kuppenheim. Lagerb. f. 93. Haueneberstein. 1579. Herweckgraben. Das. f. 108. Haft. 1400. Acker ligent an dem hoch stresse. Cop. B. von Schwarzach Nr. 1. S. 51. Diese römische Straße geht zwischen Sasbach und Ottersweier von der jezigen Landstraße östlich ab auf die untere Mühle von Haft und von da grad aus auf die Lindenkapelle, läßt also Ottersweier westlich liegen. Elgersweier 1424. Herweg in der Nähe des Dorfes. Güt. B. von Gengenbach f. 62. Oberschopfheim 1424. Herstraße an den mülfrehten. Das. f. 71. Ichenheim 1466. In einem Güterbuch von Gengenbach wird Bl. 46 flg. mehrmals der Herweg im Furtfeld und im Wyderfeld angeführt. Ettenheim. 1529. ein acker, zicht mit dem undern ort uff die herstraß, und mit dem obern ort uff den weg, der gen Ningeßheim get. Zinsbuch. Dort wird auch ein Garten im Altwig angeführt. Das Lehen neben dem herrwege. An der hohen straße, stoßet uff den Richenwiler wege. Auch ein alter weg wird angeführt am Heuberg, und ein schelmacker. Der Herweg zog in der Nähe der Kreuzbrücke gegen Altdorf, und der hohe Weg lag im Norbachfeld. Denzlingen. 1483. der neeste heerweg am dorf. Zinsbuch von Waldkirch. Niederreute im Breisgau. 1376. ob dem mittel weg, zühet an den herweg. zühet über den herweg. im obern velt, stoßet uf den herweg. nebent dem herweg. lit an dem herweg, heisßet der herweg-acker. Zinsb. v. S. Ulrich f. 62 - 64. Wolfenweiler. 1335. niderer hertweg. Zinsbuch v. S. Ulrich f. 12. Dehlinsweiler. 1377. reben an dem steinweg. Das. f. 51. matten uf dem hertweg. f. 50. Auggen. 1345. acker zer hohen strasse. f. 46. Hecklingen. 1376. matte stoßet uf den herweg. f. 34. ein acker zúhet uf den herweg. Hausen an der Möhlin. 1376. ein acker zúhet uf die hoh strasse. f. 30. Hügelheim. 1377. ein zweiteil nebent der hohen straßen. f. 27. ein zweiteil lit vor dem engen altwege in Bugginger grunt. f. 28. Endingen. 1377. reben ligent in dem lengental under Hertweg. f. 21. Mengen im Breisgau 1344. der alte weg in dem nidern velde. Günthersth. Güt. f. 33. Er zog durch die Riedmatten. Thengen. Im Lehenurbar dieses Ortes von 1493 wird f. 82. 88. ein Dietweg und Herweg erwähnt. Zwischen Donaueschingen und Hüfingen steht an der Landstraße eine Kapelle, zum Schächer genannt, von welcher an ein grader Feldweg gegen Südsüdwesten abgeht, der auf die Straße zwischen Hüfingen und Bräunlingen stößt, aber nicht weiter erkennbar ist. Dieser Feldweg war eine römische

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