rechtikait halben zú luwt, zú gût vnd anderem zú Bollingen“, ergeben und an sie, wie an Bischof Hugo 2c. erwachsen, und deshalb viele gütliche und rechtliche Verhandlungen gepflogen, zulezt durch den Reichs-Erzkanzler Berchtold zu Mainz, und den Bischof Heinrich von Chur dahin gütlich beigelegt worden, daß die Grafen das Schloß Bolingen mit aller Herrlichkeit und Zubehörung dem Hochstifte übergeben und bei kaiserlicher Majestät für die Belehnung desselben mit den hohen Gerichten daselbst sorgen, wogegen Bischof Hugo für sich und sein Stift den Grafen das hochstiftische „Schloß Kússemberg mit aller oberkait, herrlichait, gerechtikait, fållen, zü vnd yngehörungen, nicht vßgenomen, in pfands wyß“, für einen Pfandschilling von 5500 Gulden rheinisch eingeben soll, unter der Gewährung, mit jeweiligem Wissen und Willen des Bischofs 500 Gulden daran zu verbauen, wodurch der Pfandschilling auf 6000 Gulden erwachse, das Hochstift aber während der Lebenszeit der beiden Grafen und ihrer ältesten Söhne das Schloß Küssenberg, wie auch das Schloß Túngen, welches sie ebenfalls vom Hochstifte pfandweise besäßen 1, nicht einlösen und die Einlösung auch später nicht anders als für beide Schlösser mit einander um die Summe von 10,500 Gulden geschehen dürfe, und der Bischof mit den Seinigen inzwischen die Oeffnung daselbst haben solle; nach allem diesem habe Bischof Hugo mit Wissen und Willen des Domkapitels in solcher Weise den beiden Grafen auf ihre und ihrer ältesten Söhne Lebenstage recht vnd redlich verpfendt vnd versezt sins stiffts Schloß Küssemberg vnd vmb vier Tusent vnd fünffhundert guldin sins stiffts Schloß vnd Stat Tüngen, baide mit aller oberkait, herrlichait, gerechtikait, mit lewten vnd güttern, gerichten, zwingen, bennen, fryhaiten, zinsen, rendten, nüßen, gillten, fråflen, besserungen, botten vnd verbotten, fållen vnd gelåssen, mit Widemgillt, Sailrecht, Wisatgelt, Vmgelt, Sumergelt, Zollen, mit vischenzen, wassergraben, wasserlaitinen, Berchen, Mülinen, Mülstetten, mit Kilchensazen vnd pfrundlichungen, mit sampt dem korn vnd winzehenden, ouch der Stúwr zu Tüngen, die sich jerlich ziehet vff achzig guldin, ouch mit wunn vnd waid, holz vnd veld vnd gemainlich mit allen Eehafftinen, rechten, gewonhaiten, diensten, aigenlüwten vnd mitsampt aller andern zügehörd“, unverschrieben und unverpfändet, mit Ausnahme der 5 Saum Weines und 32 Stücke Kornes, nebst 1 Mutt Schmalsaat und 1 Der Pfandbrief über Thiengen von 1482 ist Bd. XIII, S. 478 d. 3tschr. mitgetheilt. 1 Fuder Straues, sodann der 5 Saum Weines nebst 1 Saum Opferweins und der Scheibe Salzes, welche dem Leutpriester zu Sch werzen und zu Thiengen aus dem großen Korn- und Weinzehenden hierselbst gehören. Die Lösung, wenn die gräflichen Nachkommen sie thun wollen, soll geschehen auf Mariä Lichtmeß und ihnen alsdann die Nußungen, Renten und Gülten von Thiengen und Küssenberg auf Martini nächst davor mit allen ausständigen Gülten verabfolgt werden. Würden ihre Nachkommen solche Wiederlösung aber sperren oder nicht geschehen lassen wollen, so mag das Hochstift den Pfandschilling beim Rathe zu Constanz oder Lindau oder Ueberlingen hinterlegen und alsdann sollen alle nach Thiengen und Küssenberg gehörigen Personen ihrer Eide und Pflichten gegen die gräflichen Erben und Nachkommen entbunden sein. Die Grafen versprechen für sich und ihre Erben, sich von des Stiffts armen luwten vnd zugehörungen gen Küssemberg vnd Túngen in allweg der gewonlichen zinsen, diensten, stüren vnd gefällen, wie von altem herkomen“, begnügen und dieselben bei ihren Freiheiten, Rechten und Gewonheiten verbleiben zu lassen; und für den Fall, daß sie ihre Pfandsgerechtigkeit zu verkaufen genöthigt wären, dieselbe zuvor dem Hochstifte anzubieten, und wenn es selbige nicht einlösen wolle, sie doch Niemanden ohne Gunst und guten Willen desselben zu veräußern. Würden die Grafen oder ihre Leibeserben abgehen, die Pfandschaft hinterlassend, und das Hochstift die Einlösung derselben verziehen, so soll sie doch in keine andere als ihrer rechten Erben Hand gelangen und mit Niemand anderm besezt werden, denn mit denen, die ouch solh Stat vnd Schloß mit jr burdi vnd in allermaß annemen vnd sich deßhalben alles des verschriben vnd verpflichten", wie sie (die Grafen) gethan. Túngen vnd Küssemberg sollen auch, die wil si von des Stifft wegen nit gelößt sind, des Stifft vnd der Bischoffen vnd Stiffyverwalter offen Schloß haissen vnd sin, sich der in allen jren Nöten zu gepruchen vnd sich darüß vnd darin wider mengklich zû behelffen, doch wern die Bischöff in solcher gestalt darin kumen oder die jren darin schicken, sollen dieselben den Burckfriden zu halten geLoben" 2c. Die Grafen versprechen ferner, beide Schlösser gegen das Hochstift nicht zu gebrauchen, und wegen derselben ohne Wissen und Willen des Bischofs und Domkapitels mit Niemanden in „ainich schirm, Burgkrecht oder verainung“ treten, den Bauschilling von Küssenberg, wo es am nothdürftigsten, verbauen, die Stadt und Schlösser in gutem Baue erhalten 2c. Wenn ein Schloß allein eingelöst werden möchte, so soll Küssenberg vorgehen, und der Pfandbrief bezüglich des andern in Kraft verbleiben. Als Unterpfand für die getreue Beobachtung all dieser Artikel verschreiben die Grafen dem Hochstifte ihre Grafschaft im Kletgau mit aller Herrlichkeit und Zugehörde, dergestalten, daß wenn selbige nicht vollzogen würden, die Leute der Landgrafschaft ihrer Pflichten und Eide gegen die Grafen oder ihre Nachkommen ledig und dem Hochstif te zu schwören und zu gehorchen schuldig sein sollen (denen von Zürich an ihrem Burgrechte der Landgrafschaft unvorgreiflich 1), bis die Einlösung der Schlösser und der Ersaz des Schadens geschehe 2c. Es sigeln Graf Rudolf für sich und seinen Bruder, sodann die Freiherren Mathis von Castelmark und Ludwig von Brandis, als Vormünder, Vögte und Gerhaben deren von Sulz, wie auch der Nath der Stadt Zürich 2, welche in diese Verschreibung sämmtlich eingewilligt. „Geben vff Mentag nach vnser lieben frowentag Purificationis." 1499, 15. April. Der bischöfliche Vicar zu Constanz ermächtigt die Decane der Landcapitel Waldshut und Neukirch, cum discretus Caspar Abler de Bybrach, presbyter ad altare beati Jacobi apostoli in ecclesia parrochiali Tüngen, ac altare beate Marie virginis in ecclesia parrochiali Swertzen, sibi invicem vnita et annexa, investitus sit, demselben das iuramentum fidelitatis abzunehmen 20. Datum Constantie, die xv mensis Aprilis. 1501, 25. Jänner. „Vogt, Buwmaister, Raut vnd Gemainde der statt zu Túngen" bekennen für sich und ihre Nachkommen, daß sie eines ewigen vnd jårlichen" Kaufs verkauft haben dem „erbern vnd beschaiden maister Vlrich Murern, burgern zů Clingnow“, und dessen Erben 3 Stücke Kernens nebst 3 Herbsthünern ewigen Zinses ab ainer wisen in der öwe zů Roßfurt, stousset ainhalb an die Wütach, anderthalb an den Rin", welche die Gebrüder Schwab von Koblenz innehaben. Der Kauf geschah um 36 Gulden Constanzer Währung, unter Angelobung nöthiger Währschaft auf 10 Jahre. Der Kaufbrief ist besigelt mit dem städtischen 1 Graf Alwig hatte sich 1488 mit der Grafschaft Kletgau zu Zürich verburgrechtet. 2 Das sulzische Sigel in rothem Wachs zeigt den Schild mit den drei Zacken (im untern Theile vertieft), und als Helmzier die Bischofsmüße; das castelmarkische (ebenfalls in rothem Wachs) einen schreitenden Löwen im Schilde und auf dem Helm; das brandis'sche (auch in rothem Wachs) den Brand ebenso im Schild und auf dem Helm; und das zürich'sche in grünbraunem Wachs die drei Märtyrer Felix 2c. Secretinsigel und auf Bitte des Stadtvogts mit dem Sigel des fletgauischen Landrichters Jos Blenk. Geben vff den tag der bekörung sancti Pauli.“ 1506, 28. Mai. „Hanns Jacob von Heideck, vogt zů Küssenberg", gelobt urkundlich, daß er, nachdem ihm sein gnädiger Herr, Graf Rudolf von Sulz, für ihn und seine Mannserben, „vß sondern gnaden vnd von deheiner gerechtigkeit wegen, ein lehen zü Tüngen, das man nempt den Fischerzenhend, wylands von (den) heren von Krenckingen genant von Wyßenburg her rürend“, gnädiglich verliehen, dem Grafen und dessen Erben „allzit daruon getrůw, gehorsam, dienstlich vnd gewertig ze sind, alle verschwigene lehen, wa er sy erfaren wurde, zů offnen vnd alles das ze tünd, das lehenslut jrem lehensherrn von lehens vnd rechts wegen schuldig vnd ge= bunden sind." Den Zehenten gaben folgende Güter: Etwa 50 Jauchert an Aeckern auf der Breite, hinter der Eindürre, hinter dem dorf 2, am Breitenbach, an Naßen, am Stalden, auf den Geißäckern, unter dem Hasenholz, ob der Clause, „in V'len“, in Hagenloch, auf dem Berge und auf Glinkeren; etwa 30 Stücke Wiesen hinter dem Kraßbrunnen, im Brül, an dem Langenstein, in der Bleicke, an der Schlücht, in Búnst, im Thal, unter der Krießhalden, unterm Breitenbach, auf dem Rain an Glinkeren und zu unterstetten; sodann 18 Baumgärten (Bungerte) im Wirtenthal, im Dorf, unter Alchenrain am Kuchinman, an Naßen, bei Mellingers Trotte und am Steinebrunnen; ferner 28 Stücke Weingarten auf dem Stalden, daselbst bis auf den Rain und daselbst im Boden bis auf den Hohenrain, hinter Appenzellers Trotte, am Köller, am Graben, an der Vogelsteig, an Aßen, am Letten, am Breitenbach, bei Winbers Trotte, im Wirtenthal und bei Erzingers Trotte; endlich 18 Bünten an der Breite, an Rebmanns Baumgarten, bei Erzingers Trotte, im 1 Das Sigel ist von der Größe eines Frankenthalers, in rothbraunem Wachse, die Muttergottes mit dem Jesuskinde auf dem rechten Arme (im ältern Sigel trägt sie es auf dem linken) zeigend, und einfach auf einem Bande umschrieben: Secretum . Stat. Dengen. Das zweite Sigel enthält einen Schild mit einem Lindenblatte und auf einem Bande die Umschrift: Jos` . Blenck. 2 Ob das „Dorf am Letten“ damals wirklich noch bestund, oder ob dies nur eine Gewannsbenennung geblieben? 3 Ist Naßen nicht vielleicht aus „an Aßen“ entstanden? Aber 1360 heißt es deutlich „in Nasan.“ Zeitschrift. XIV. 30 Dorf und in „der Notina garten“. Es sigelt der Aussteller 1. „Gegeben off dunrstag nach sant Vrbans tag." 1512, 18. Mai. Bischof Hugo von Constanz bekennt, da die Grafen Rudolf und Wolfhermann von Sulz, seine „lieben herren vnd fründt“, das Schloß Küssenberg, wie auch das Schloß und Städtlein Thiengen mit ihren Zubehörden, von ihm und seinem Hochstifte pfandweisse innehätten, und aber „vermelt Schloß vnd Statt Tingen in vergangnem Schwyzerkrieg 2 verbrendt worden", so habe er nach dem Rathe seiner Getreuen zu seinem und des Hochstifts besserem Nugen und damit vermelt Schloß Tüngen widerumb erpuwen vnd darnach ouch das Ståttlin Tüngen dest fürderlicher in Wesen gepracht werden mug", mit Gunst und Willen des Domdecans und Domcapitels zu Constanz, sich mit den beiden Grafen weiter vereint, und ihnen bewilligt und zugelassen, daß sie oder ihre Erben an dem vermelten Schloß Thúngen zwain tusend guldin Ninischer verpuwen mugen vnd sollen", welches Geld alsdann auch auf den Pfandschilling zu schlagen sei; Küssenberg und Thiengen also, laut des Pfandbriefs, zu des Hochstifts Handen nicht gelöst werden dürfen, als mit diesen 2000 Gulden zum vorigen Pfandschilling, „es wäre denn sach, daz zů zytten söllicher losung nit manspersonen des Stammens vnd Namens von Sulh erlich erporn in leben wären, alsdann soll das ain tusendt guldin (von den beiden, so am Schlosse Th. verbaut worden) abgån vnd dem Stifft Costanz haimgefallen sin“, also daß Küssenberg und Thiengen zusammen mit dem andern Tausend nebst dem vorigen Pfandschilling gelöst werden mögen. Wo aber zů zytten sollicher lösung ouch nit personen von wipplichem geschlecht des Stammens vnd Namens von Sulg erlich erporn in leben wåren“, so sollen die an Thiengen verbauten 2000 Gulden gänzlich abgehen und dem Hochstifte anheim fallen und die Wiederlösung von K. und Th. allein mit dem alten Pfandschilling geschehen. Und obwohl der Pfandbrief bestimme, daß das Hochstift beide Pfandschaften nach dem Hingange der ältesten Söhne der Grafen an sich lösen möge, so habe er (der Bischof) nichts desto min 1 Da der Revers auf Papier geschrieben ist, so wurde das Sigel aufgedrüft. Es zeigt den einfachen, senkrecht getheilten heideckischen Schild mit offenem Helme, dessen Kleinod nicht zu erkennen. 2 Im neuen Schweizerkrieg 1499 „darneben ruckend die Eidgenossen über Rheyn in's Klättgow für statt vnd schloß Thüengen. Das ward aufgeben, der Züsaß abgelassen in hemdern, statt und schloß aber geplündert vnd verbrennt." Stumpf, Schweiz. Chron. II, 446. |