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Bundes für die deutschen Protestanten, d. h. es zerstörte die letzte Hoffnung auf einen völligen Sieg der Reform, auf eine gänzliche Verdrängung der katholischen Kirche durch die evangelische. Von nun an musste sich das Streben der Metzer Protestanten lediglich darauf beschränken, die Duldung und Gleichberechtigung ihrer Religion neben der römischen zu erlangen. Zu diesem Zweck haben sie noch oft die Hülfe ihrer deutschen Glaubensgenossen in Anspruch genommen, selbst unter französischer Herrschaft 1). Galt doch der König von Frankreich noch geraume Zeit rechtlich nur als Vikar des Reichs in Metz, nicht als Souverän.

Ueberblicken wir zum Schluss die von den Schmalkaldischen Verbündeten während der kritischen Jahre der Metzer Reformbewegung eingenommene Haltung, so müssen wir sagen, dass sie der bedächtigen und vorsichtigen Politik, welche der Bund allenthalben verfolgte, durchaus entspricht. Bekanntlich haben sich die Stände bald nachher nicht einmal zu Gunsten der Kölner Reformation zu energischen Schritten aufraffen können. Ist es da verwunderlich, dass sie Metz gegenüber, wo die Aussichten viel schlechter waren, noch zaghafter auftraten? Selbst wenn die Organisation des Bundes eine bessere und die Opferwilligkeit seiner Mitglieder eine grössere gewesen wäre als in Wirklichkeit, dürfte man es ihm doch nicht allzu sehr verübeln, dass er sich gescheut hat, mit Waffengewalt für die Glaubensgenossen in der weitentlegenen Reichsstadt Partei zu ergreifen. Er hätte damit der neuen Lehre in Metz höchstens einen vorübergehenden Triumph, niemals aber eine dauernde Herrschaft verschaffen können. Denn dazu war die Verfassung der Stadt zu verrottet, der Parteigegensatz zu schroff und vor allen Dingen das Uebergewicht der katholischen Nachbarmächte zu erdrückend. Frankreich und die spanisch-burgundische Monarchie, zwischen denen Metz eingeklemmt lag, hätten nimmermehr geduldet, dass sich hier, hart an ihren Grenzen, eine Brutstätte der verhassten Ketzerei entwickelte. Wenn Frankreich gelegentlich mit der evangelischen Partei in Metz liebäugelte, so geschah es nur in der selbstsüchtigen Absicht, sich mit ihrer Hülfe des wichtigen Grenzplatzes zu bemächtigen. Im Grunde war Franz I. wie sein Nachfolger Heinrich II. den Reformbestrebungen in Metz ebenso feindlich wie Lothringen und der Kaiser. Ich glaube deshalb auch nicht, dass die Führer der Metzer Reformpartei, also namentlich die Heus, durch rücksichtsloseres Vorgehen den Sieg ihrer Konfession hätten erringen können. Farel hat einmal nach

1) Vgl. u. a. meinen Aufsatz in dieser Zeitschrift, I, 133 ff.

seiner Flucht aus Gorze in einem vertraulichen Brief1) bedauert, dass er im September 1542 auf Bitten Gaspards von Heu seinen Eifer gezügelt und die zum Aeussersten entschlossenen Evangelischen vom Bürgerkrieg abgehalten habe. Er nimmt dabei als sicher an, dass eine Revolution mit der Niederlage der römischen Kirche geendigt hätte. Wohl mag er darin Recht haben; allein es ist mehr als zweifelhaft, ob die Herrschaft der neuen Lehre von langer Dauer gewesen wäre. Jedenfalls hätte der Bürgerkrieg in Metz die Folge gehabt, dass sich die mächtigen Nachbarn zum Nachteil der Stadt eingemischt hätten, und das war es, was die Heus mit Recht solange als möglich vermeiden wollten). Denn die Unabhängigkeit ihrer Vaterstadt lag ihnen kaum weniger am Herzen als die evangelische Freiheit. Ihre ganze Politik in dem geschilderten Zeitraum legt dafür Zeugnis ab. Ich trage infolge dessen Bedenken, der traditionellen Behauptung beizupflichten, dass die Heus 1552 im Einverständnis mit dem Kardinal Lenoncourt die Stadt den Franzosen in die Hände gespielt hätten.

Merkwürdiger Weise haben selbst solche Historiker, die sonst sehr wohlwollend über die Heus urteilen, der alten Beschuldigung, obwohl dieselbe wesentlich auf tendenziösen Chronikennachrichten beruht, kaum zu widersprechen gewagt, sondern höchstens versucht, den vermeintlichen Verrat zu beschönigen. Nur Rahlenbeck hat die beiden Brüder auf Grund wertvoller urkundlicher Zeugnisse, die er im Brüsseler Archiv fand, gegen die Verdächtigung kräftig in Schutz genommen. Unter anderm weist er nach 3), dass Robert von Heu noch im Frühjahr 1552 den kaiserlichen Statthalter in Luxemburg vergebens um Kriegsvolk zur Verteidigung der Stadt gegen einen etwaigen Angriff der Franzosen gebeten habe. Immerhin wäre es sehr wünschenswert, dass die französische Besitzergreifung und das Verhalten der Metzer Protestanten im Jahre 1552 durch weitere Forschungen, namentlich in französischen und lothringischen Archiven, noch klarer gestellt würde.

1) Herminjard, IX, 40.

2) Daneben scheuten die Heus eine Revolution allerdings wohl auch deshalb, weil gleichzeitig mit der kirchlichen Umwälzung eine politische zu befürchten war, und ein Sturz des Patrizierregiments für sie persönlich und für ihre Familie nachteilige Folgen haben konnte.

3) Rahlenbeck, 140.

Ein reichsgerichtlicher Prozess

über die

behauptete Reichsunmittelbarkeit der Stadt Saarburg in Lothringen aus der zweiten Hälfte des XVI. Jahrhunderts.

VORTRAG,

gehalten in der Sitzung der Gesellschaft für lothringische Geschichte
und Altertumskunde vom 10. März 1898

von

Frh. v. Hammerstein.

Meine Herren!

Wenn ich mir erlaube, Ihnen einen Abschnitt aus der Geschichte der Stadt Saarburg vorzutragen, so bitte ich Sie, nicht eine wissenschaftliche Abhandlung zu erwarten, welche etwa über bestimmte Thatsachen neue Aufschlüsse gewährt oder über den inneren Zusammenhang mehrerer Vorgänge neues Licht verbreitet, oder gar ein durchdachtes und vollständiges Bild eines städtischen Gemeinwesens innerhalb einer bestimmten Epoche in seinem inneren und äusseren Entstehen und Leben darstellt. Derartige wissenschaftliche Arbeiten muss ich den Fachgelehrten und Historikern überlassen. Ich bitte deshalb, meine Mitteilungen nicht einer strengen Kritik zu unterziehen, sondern als das zu nehmen, was sie sein sollen, und zwar als eine einfache Zusammenstellung aus bisher unbenutztem Material unseres Bezirksarchivs, welche vielleicht berufeneren Männern Anlass zu wissenschaftlicher Ausnutzung giebt.

Dass die Stadt Saarburg in Lothringen vor Zeiten dem Heiligen Römischen Reiche deutscher Nation als unmittelbare Reichsstadt angehört habe, ist eine im Laufe der Jahrhunderte oft wiederkehrende Behauptung, die sich - um nur einige Beispiele anzuführen schon in der Münsterschen Chronik von 1550 findet (Sarburg ein Reichstadt die hält der Bischof von Trier inne) und noch in dem Traité du département de Metz von Stemer 1756 (Metz, bei Collignon) erwähnt wird (cette ville est très ancienne et se gouvernait par un Prévot et conseil de quarante sous la protection de l'Empire).

Heute wissen wir, dass diese Behauptung unrichtig ist und dass zu keiner Zeit die Stadt unmittelbar dem Reiche unterworfen gewesen ist. Wir können auch aus der Geschichte der Stadt folgern, dass die unzutreffende Annahme der Reichsunmittelbarkeit daraus entstanden ist, dass thatsächlich im XIII. und XIV. Jahrhundert die Bande, welche die Stadt mit ihrem Oberhaupte, dem Bischofe von Metz, verknüpften, nur recht lockere gewesen sind und dass die obrigkeitlichen Rechte sehr früh nicht unbeschränkt, sondern durch Verträge geregelt waren, deren Einhaltung zu vermeiden oder richtiger noch deren Nichteinhaltung zu fördern die Stadt sowohl als ihre Oberherren keine Gelegenheit vorübergehen liessen.

In jener Zeit, in welcher so viele städtische Gemeinwesen sich ihre Unabhängigkeit von ihren nächsten Landesherren errangen, in welcher auch die lothringischen Bischofstädte mehr und mehr von der weltlichen Oberhoheit ihrer Bischöfe sich befreiten, ist es erklärlich, dass die zwar kleine, aber durch Gewerbefleiss blühende Stadt Saarburg, welche damals einen grossen Teil des Handelsverkehrs zwischen Frankreich und Deutschland vermittelte, gleich ihren bedeutenderen Nachbaren Strassburg und Metz nach grösserer Selbständigkeit strebte.

Nach dem Tode des letzten Grafen von Dagsburg (Albert, gest. 1212) zunächst im Besitz dessen mit dem Herzog Theobald von Lothringen verheirateten Tochter Gertrud, konnte der Bischof von Metz, an den Saarburg als Teil der Grafschaft Metz und Metzer Lehen heimfiel, wirkliche Hoheitsrechte zunächst nur formell geltend machen, und war gezwungen, dem Herzoge 1223 die Vogtei in Saarburg zu überlassen 1). Erst nach dem Tode des Herzogs und der inzwischen mit einem Grafen von Leiningen wiederverheirateten Gertrud gelangte der Bischof in den thatsächlichen Besitz der Stadt. Aber auch jetzt noch durfte er nicht wagen, die Stadt wie anderes Gebiet seines Bistums zu behandeln, sondern war schon 1229 (Bischof Jean d'Apremont) genötigt, mit der Stadt gewissermassen einen Vergleich zu schliessen, indem er derselben eine Urkunde ausstellte, kraft welcher das Steuerrecht des Bischofs auf 100 Pfund Metzer Münze und für jedes Haus auf je 1 Simmer Hafer jährlich beschränkt und ein bischöfliches Gericht mit fest bestimmten Strafen eingesetzt wurde. Dass im übrigen die Stadt sich grosser Selbständigkeit erfreute, beweisen die vielfachen. besonderen Verträge, welche dieselbe insbesondere mit der Stadt

1) Nähere Daten in »Sarrebourg, Notices historiques (von Pfarrer Wagner in Altdorf), Sarrebourg 1890; zuerst erschienen in der Saarburger Zeitung, 1887 88.

Strassburg über die Ausübung des Handels, die Gebühren, die Schlichtung etwaiger Streitigkeiten und selbst über gegenseitige Kriegshülfe abschloss (1229, 1259 u. s. w.).

Das XIV. Jahrhundert ist reich an stets sich wiederholenden Streitigkeiten der Stadt mit ihrem Landesherrn, dem Metzer Bischof, welche 1318, 1342, 1350, 1376 und 1390 zu offenen Kämpfen führten, nach denen zwar immer die Stadt die Oberhoheit des Bischofs wieder anerkannte, in der Regel aber sich neue Freiheiten bestätigen liess, durch welche die thatsächliche Macht der Bischöfe enger begrenzt wurde, so z. B. durch die Bestimmungen, dass die Stadt nicht schuldig sei, dem Bischofe gegen die ihr befreundete Stadt Vie zu helfen (1344), dass der Bischof auf den Wiederaufbau seines von den Bürgern zerstörten festen Schlosses in Saarburg verzichte und nicht mehr als 20 Kriegsknechte nebst 30 Trossbuben in der Stadt halten dürfe (1392). Schon war aber das Verhältnis zum Bischof, der auch seinerseits mehrfach seine Saarburger Herrschaft an die Herren von Lützelstein, die Edlen von Blamont und 1396 an den Herzog von Lothringen verpfändet hatte, so unsicher geworden, dass der Bischof zur Bestätigung seiner Rechte kaiserliche Hülfe in Anspruch nehmen musste, die ihm durch Karl IV. mittels einer in Metz ausgestellten Urkunde vom 20. Januar 1357 des Inhalts gewährt wurde, dass die Stadt sowohl geistlich als weltlich dem Bischofe unmittelbar unterworfen sei. In gleicher Weise wurden von Kaiser Sigismund 1417 von Konstanz aus die Rechte des Bischofs unter Zugrundelegung der Bestimmungen von 1229 ausdrücklich anerkannt. Schon zu dieser Zeit hatte aber der Bischof nicht mehr einen Statthalter in der Stadt, sondern nur noch einen Schaffner zur Einziehung seiner Gefälle und einen Gerichtsschöffen, während im übrigen die Stadt sich selbst verwaltete und auch mit ihren Nachbaren selbständige Verträge abschloss, so schon im Jahre 1398 mit dem Herzoge von Lothringen vereinbarte, dass der Herzog die Stadt zu schützen, letztere dagegen ihm in seinen Kriegen, mit Ausnahme gegen den Bischof von Metz und die Stadt Strassburg, beizustehen habe, der Herzog auch mit 50 Reitern in die Stadt einreiten dürfe.

Im Laufe des XV. Jahrhunderts wurde dann die Oberhoheit des Bischofs fast völlig beseitigt, und als Bischof Georg von Baden 1460 die Stadt an Johann von Finstingen versetzte, erhob sich in der Stadt lebhafter Widerspruch, der indessen nicht, wie man erwarten könnte, zu einer noch grösseren Selbständigkeit des städtischen Gemeinwesens führte. Die Kleinheit der Stadt, deren Einwohnerzahl damals wohl

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