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Die dritte Abteilung des Prostschen Legates besteht in einer Sammlung seiner eigenen handschriftlich hinterlassenen Arbeiten, die zwar zum grössten Teile bereits gedruckt sind, deren ausserordentlicher Wert aber für die Metzer Geschichte darin besteht, dass ihnen auch sämtliche Vorarbeiten, Urkundenabschriften und Auszüge beigefügt sind. Es ist geradezu staunenswert, was Prost auf diesem Gebiete geleistet hat. Kaum eine Frage der Metzer Geschichte ist in dieser Sammlung ausser Acht geblieben. Um aber leicht über das einschlägige Material zu orientieren, hat Prost ein alphabetisches Generalverzeichnis über den Inhalt seiner Papiere verfasst, das nicht weniger als 24 Bände, jeder von durchschnittlich 350 Seiten, umfasst.

In den ,,Deutschen Reichstagsakten unter Kaiser Karl V.", die von der historischen Kommission der Münchener Akademie seit einigen Jahren herausgegeben werden, ist auch die Stadt Metz vielfach erwähnt oder sogar durch besondere sie betreffende Aktenstücke vertreten. Insbesondere verweise ich auf den 1896 herausgegebenen zweiten Band. Derselbe bringt eine ganze Reihe von Beweisstücken, die aufs neue darthun, wie unhaltbar das von lothringischer und französischer Seite geflissentlich genährte Märchen ist, Metz habe als selbständige Republik mit dem Reiche eigentlich nichts zu thun gehabt, und seine Beziehungen zum Kaiser seien nicht andere gewesen als etwa die von Mailand oder Lyon. So findet sich eine Instruktion des Rates für die zum berühmten Reichstage von Worms 1521 abgehenden Gesandten. Wir erfahren beiläufig aus derselben, dass die Herren nach Worms den Wasserweg einschlagen, dass sie angewiesen werden, dem Kaiser den Treueid zu leisten, sobald dieser die Privilegien der Stadt bestätigt hat, dass man (nach den Erfahrungen, die man mit Maximilian gemacht hat) fürchtet, der Kaiser werde bei der Stadt eine Anleihe machen und dem durch Vorzeigen alter nicht eingelöster Schuldbriefe vorzubeugen sucht u. a. m.

Ein weiteres Stück, p. 441, ist bezeichnend für die Machtstellung, die Metz unter den deutschen Städten einnimmt. Es ist dies der Anschlag für Reichskammergericht und Romfahrt. Metz figuriert darin mit 500 Gulden, 40 Reitern und 250 (225) Mann. Da Frankfurt mit derselben Summe, 20 Reitern und 140 Mann, Strassburg mit 550 Gulden, 40 Reitern und 225 Mann, Basel mit 325 Gulden, 10 Reitern und 180 Mann angegeben ist, lässt sich schon daraus ein Schluss auf die Grösse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unserer Stadt während der damaligen Zeit ziehen. Den Reichstagsabschied vom 26. Mai unterzeichnen als Vertreter von Metz Franz von Gournay und Johann von Gournay. W.

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Longwy. De Louis XIV à la Révolution. (Annales de l'Est. Octobre 1897.) M. E. Duvernoy, le sympathique archiviste de Meurthe-et-Moselle, nous présente sous ce titre une excellente étude de la vie municipale de cette localité, sous l'ancien régime.

Le Longwy actuel se composait autrefois, comme aujourd'hui d'ailleurs, de deux parties bien distinctes: la ville haute avec son vieux château-fort, perchée sur le plateau, et la ville basse qui s'allongeait dans la vallée de la Chiers. Par ordre de Louis XIV, Vauban fit raser la ville haute, et bâtir, en 1679, à 800

mètres de là, la forteresse actuelle. Des lettres patentes en date de décembre 1684 conférèrent à la ville neuve des privilèges précieux, auxquels vinrent se joindre ceux possédés autrefois par l'ancien Longwy.

Ces deux villes bien distinctes, et par leur position et surtout par les éléments qui les composaient, étaient réunies en une seule communauté, chacune d'elles conservant d'ailleurs son administration spéciale. Se fondant en particulier sur les titres nombreux déposés dans ses archives, M. Duvernoy dépeint avec sa clarté et son érudition si connues, les multiples rouages de ce dualisme administratif, en signale avec raison la faiblesse et les inconvénients, passe en revue les rapports multiples de l'administration locale avec les autorités gouvernementales, civiles, militaires et religieuses, et conclut que le régime municipal ancien avait été funeste à la prospérité de cette petite ville. E. P.

Les Seigneurs de Château-Voué (966-1793). Nancy, Crépin-Leblond 1897, que M. l'abbé Louis Jean, curé de Château-Voué, présente au public, il le déclare lui-même dans sa préface, ne sont pas une réédition des essais publiés par lui il y a quelques années dans le Lorrain et dans le Journal de la Société d'Archéologie Lorraine, mais un livre nouveau.

En effet, l'auteur est sorti des hésitations et de l'incertitude de ses deux premières notices, il a considérablement élargi le cercle de ses recherches. Les documents publics, qui avaient servi de base à ses premiers travaux, en particulier le cartulaire et l'histoire de la famille de Hunolstein, ont été soumis par lui à une sérieuse revision. L'auteur n'a pas craint de remonter aux sources, de consulter les archives de Nancy, Coblentz, Metz, de la Bibliothèque nationale à Paris, et de procéder ainsi d'une manière vraiment scientifique. Le résultat obtenu par une patience et une activité dignes d'éloge a été considérable, étant donnée l'importance relative de la Seigneurie dont il s'était fait l'historien, et nous ne pouvons que l'en féliciter.

Néanmoins l'auteur a voulu rester modeste, il a reculé devant une histoire proprement dite de la Seigneurie de Château-Voué. Il s'est contenté de publier un excellent recueil de documents ou les chercheurs pourront puiser avec sûreté et avec fruit, d'excellents matériaux.

Quant à l'agencement du travail, il est bien simple. Les documents réunis sont classés dans l'ordre simplement chronologique, cités avec indication de sources, parfois in extenso, le plus souvent en résumé, mais dans leur forme originale ils constituent ainsi des espèces de regestes (expliquées par des commentaires et par des notes trop multipliées) destinées à former l'histoire des familles ayant fondé la Seigneurie de Château-Voué: les Volmerange, les Morsberg, Guermange, Haulze von Divelich, Pfaffenhoven, Helmstadt, enfin les Voués de Hunolstein.

En somme, malgré quelques petites erreurs de détails, surtout dans les notes, un ouvrage qui sera bien accueilli des travailleurs, un bon exemple auquel nous souhaiterions une foule d'imitateurs aussi sincères et aussi zélés. E. P.

Dr. Paul Darmstädter, Die Befreiung der Leibeigenen in Savoyen, der Schweiz und Lothringen. Strassburg 1897, J. Trübner.

Das neueste Heft der Abhandlungen aus dem von Professor Knapp so verdienstvoll geleiteten staatswissenschaftlichen Seminar zu Strassburg enthält eine eingehende Darstellung der Befreiung der Leibeigenen (Mainmortables) in Savoyen, der Schweiz und Lothringen von Dr. Paul Darmstädter, welche wegen der hoch interessanten Untersuchung und Erörterung der geschichtlichen Entwicklung der agrarischen Verhältnisse in Lothringen für uns von besonderem Werte ist. In Anlehnung an die vortrefflichen Arbeiten des Dr. Wittich über die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland und von Ludwig über den badischen Bauer im 18. Jahrhundert, giebt der Verfasser einen Ueberblick über die Gestaltung der bäuerlichen Verhältnisse in Westeuropa, insbesondere Frankreich, und beschreibt dann eingehend den Zustand in den Grenzgebieten romanischer und deutscher Zunge, in Savoyen, der Schweiz und dem ehemaligen Herzogthum Lothringen. Zum Schluss fasst der Verfasser die Ergebnisse seiner Ermittlungen in geistvoller Weise zusammen und stellt dar, wie die französiche Agrarverfassung wesentlich auf der Seigneurie, der Gerichtshoheit beruht, während die Grundherrschaft, das Obereigentum an Grund und Boden, mehr zurücktritt. Auf der andern Seite ist die Hörigkeit der Bauern in den romanischen Landesteilen, die Mainmorte, ein an die Person gebundenes Abhängigkeits-Verhältnis gewesen, während die deutschrechtliche Leibeigenschaft dagegen an dem Grund und Boden haftete. Die Befreiung von beiden Arten der Hörigkeit in den drei genannten Gebieten, in Savoyen insbesondere durch Karl Emanuel III. (1730-1774), in den Urkantonen der Schweiz schon mit der Loslösung von habsburgischer Gerichtshoheit zu Anfang des XIV. Jahrhunderts, in den neueren Kantonen und den unterworfenen Landesteilen viel später und grossenteils erst im XVIII. Jahrhundert, in Lothringen endlich wesentlich unter Herzog Leopold (1697-1729), findet in der Abhandlung eingehende Darstellung, die nicht nur in hohem Grade interessant, sondern auch in vielen Beziehungen sehr lehrreich ist. Zu bedauern ist nur, dass nicht auch die Verhältnisse in Burgund und den drei Bistümern, insbesondere dem Bistum Metz, und in dem Gebiete der Stadt Metz, etwas eingehender behandelt sind, zumal namentlich in letzteren Landen die Leibeigenschaft als solche viel früher verschwunden ist als in dem benachbarten Herzogtum Lothringen. Schon das um die Wende des XVI. Jahrhunderts zusammengestellte Landrecht des Bistums Metz stellt an die Spitze: »en l'évéché de Metz, qui d'ancienneté est dit le FrancEvéché, les personnes sont censées de condition libre jusqu'à ce qu'il appert du contraire, und im grossen Gebiete der Reichsstadt Metz beginnen die Coutumes mit dem Satze, dass >toutes personnes sont franches, nulles de servile condition. --Dabei waren aber Grundlasten, Abgaben und Dienste an die Seigneurs nicht ausgeschlossen. Nur das persönliche Abhängigkeitsverhältnis hatte hier einen andern Charakter als im benachbarten Frankreich und Französisch-Lothringen.

Der Unterschied in der agrarischen Entwicklung der Landesteile deutscher und derjenigen französicher Zunge ist denn auch in der Abhandlung mit Recht hervorgehoben. In dem Grenzgebiete haben sich die einzelnen germanischen und romanischen Einrichtungen und Rechte vielfach vermischt und verändert, vielleicht aber dürfte der Unterschied im Grunde noch viel schärfer gewesen sein, als der Verfasser annimmt. Wenn z. B. Seite 123 Note 1 der Grundsatz angeführt wird, dass nach gemeinem lothringischen und französischen Rechte >nulle terre sans seigneur sei, die Freiheit von Oberherrschaft also in jedem einzelnen Falle zu beweisen sei, so trifft das für das französisch-sprachliche Ge

biet des Herzogtums allerdings zu, während im deutschen Sprachgebiete und im Gebiete von Metz umgekehrt die Vermutung für eine franc alleu, für freies Eigentum spricht und die Unterordnung unter höhere Gewalt erst zu beweisen ist. So wird in einem Prozesse der Johanniter wider angebliche hauts justiciers eines ihrer Güter vor dem Metzer Parlament noch im Jahre 1727 ausgeführt, dass der Teil des Landes, um den es sich hier handelt, alter freier Besitz der Franken gewesen sei, das jetzige Frankreich aber von den Franken erobertes Land sei, in welchem letztere und ihr König durch die Eroberung ein Obereigentum an allem Grund und Boden erworben haben. Damit stimmt, was der Verfasser S. 209 ausführt, dass in dem keltischen Gallien zu keltischer und römischer Zeit die Grundherrschaft bereits vorherrschend war.

Wenn aber der östliche Teil Lothringens ursprünglich von freien Leuten bebaut wurde, wie kam es dann, dass im Laufe der Jahrhunderte auch hier eine Hörigkeit und sogar volle Leibeigenschaft sich entwickeln konnte? Der Verfasser schildert uns den Zustand Lothringens zwar gegen Ende des XVII. Jahrhunderts und es lag nicht in seinem Plane, der Entstehung der damaligen wirtschaftlichen Zustände und Verhältnisse nachzugehen. Wäre das geschehen, so würde sich voraussichtlich ergeben haben, dass ein beträchtlicher Teil der Lasten, denen der bäuerliche Grundbesitz damals unterworfen war, in der karolingischen Villikationsverfassung seinen Ursprung nicht hatte. Diese früh-mittelalterige Ordnung ist allerdings, wie der Verfasser hervorhebt, vielfach der Ausgangspunkt der späteren Hörigkeitsverhältnisse geworden (S. 211), aber die Ausdehnung der bäuerlichen Lasten und die Ausbildung der Hörigkeit beruht doch wesentlich auch auf der Ausbildung des Herrschaftsbegriffes des späteren Mittelalters. In gleicher Weise, wenn auch nicht in gleichem Masse, wie die Territorialherren sich über ihre Stände erhoben und mehr und mehr in ihrem ganzen Gebiete sich zu selbstständigen Herrschern, obersten Richtern und insbesondere unmittelbaren Herren über die Steuerkraft entwickelt haben, ist es auch dem Adel und den Klöstern als Grossgrundbesitzern gelungen, ihre Güter, Dörfer und deren Bewohner in immer grössere direkte Abhängigkeit zu bringen und auch letzteren mehr und mehr persönliche Lasten aufzulegen. Der Unterschied der Bildung, die vielfach herrschende Unsicherheit, welche für den kleinen Mann einen kräftigen Schutz erforderte, die eingetretene Schwächung der Zentralgewalt oder zunächst der karolingischen Grafschaft, welche nicht mehr als ein Organ des Reiches, sondern als eigene Macht auftrat, wenn sie nicht andern stärkeren Territorialherren ganz gewichen war, das wirtschaftliche Bedürfnis der entstandenen Herrschaften, die einseitige juristische Darstellung endlich der von Anschauungen des römischen Rechts beherrschten Gelehrten, welche geneigt waren, die Hörigen den römischen servi gleich zu stellen, und alles und jedes Recht nur auf der Seite des Herrn anzunehmen, gaben vielfach Anlass zu einer ungerechtfertigten, drückenden Belastung, sodass die Verhältnisse, wie sie sich im vorigen Jahrhundert darstellten, jedenfalls nicht allein Ausfluss des mittelalterigen Hofrechts gewesen sind. So finden sich in Akten und Urkunden zahlreiche Beispiele der Klagen über ungerechtfertigte Lasten. Ob die Herrschaft in Püttlingen (S. 245) sich neben Ablösungsgeld für Personaldienste noch diese Dienste selbst hat leisten lassen, mag dahingestellt bleiben. Schlagend ist aber z. B. eine Eingabe der Stadt Saarburg an den Herzog vom Jahre 1531, in welcher dieselbe sich beschwert, dass ihre Nachbarn, die Herren von Lützelburg, von Heringen und von Hassonville, ihre

Unterthanen zu Leibeigenen machen wollen, denselben das Leben in und die Heirat nach Saarburg verbieten, von den Bürgern Abgaben für Weidgang und Holzfuhren verlangen und dergleichen mehr.

Diese Bemerkungen über den Ursprung der Lasten beeinträchtigen natürlich den Wert der Darstellung des Dr. Darmstädter über die Befreiung von denselben in keiner Weise. Die Ausführungen desselben über die Loi de Beaumont und die vielfachen Bestrebungen der Lothringer Herzoge und insbesondere über die Reformen des Herzogs Leopold sind vielmehr erschöpfend und zutreffend, ebenso richtig auch die Bemerkung (S. 204), dass in dem deutschen Teile des Herzogtums dieselben nicht Anwendung fanden, dass hier vielmehr erst die Revolution Wandel schaffte. Die ganze Arbeit ist überhaupt eine sehr dankenswerte Bereicherung unserer Kenntnisse von den agrarischen Zuständen der Lothringer Vorzeit. Wenn endlich erst die Gesetze von 1789 bis 1799 und der Code Napoleon den Rest der alten Unfreiheit und der erdrückenden Lasten auch in unseren Gegenden beseitigt haben, so sehen wir doch, dass hier die Männer der Revolution wesentlich nur die Bahnen weiter verfolgten, auf welchen erleuchtete Lothringer Herzoge ihnen rühmlich vorangegangen waren.

H.

Die,,Relation du siège de Metz en 1552" par Ambroise Paré wird von Dr. L. Stern in Metz in der zu Amsterdam erscheinenden medizinischen Zeitschrift Janus (Juli-August 1897) neu herausgegeben. Es sind hauptsächlich medizingeschichtliche Gründe gewesen, welche die Publikation veranlasst haben; denn Paré, der Arzt war, kommt vielfach in seiner Schilderung auf die Heilkunde zu sprechen. Stern giebt seinen Abdruck nach dem Neudruck Chaberts von 1846; wir hätten gewünscht, dass er auf den Originaldruck von 1664 zurückgegangen wäre; denn Chabert ist durchaus nicht zuverlässig. Wenn wir dem Herausgeber auch dankbar dafür sind, dass er dies hochinteressante geschichtliche Denkmal weiteren Kreisen zugänglich macht, so können wir doch einige Bedenken gegen seine geschichtliche Auffassung der Belagerung von Metz nicht unterdrücken. Er schreibt über die Relation, sie zeige wie Metz im Jahre 1552 den Kaiser Carolus Quintus heimgeschickt und spricht dann weiter über die glückliche Vertreibung Kaiserl. Römischer Majestät von den Wällen des ehrwürdigen Divodurum. Man braucht kein Verehrer Karls V. zu sein, aber die Thatsache lässt sich nicht aus der Welt schaffen, dass er bei seiner Belagerung eine deutsche Reichsstadt vom französischen König zurückgewinnen wollte. Es mag bei dieser Gelegenheit noch bemerkt werden, dass die Parésche Relation auch 1885 von L. Dussieux herausgegeben worden ist. W.

In dem von Reginald Lane Poole herausgegebenen,,Historical Atlas of modern Europe" veröffentlicht Walter E. Rhodes auch eine Karte von Frankreich, Lothringen und Burgund im XI. und XII. Jahrhundert. Für Lothringen speziell bietet das neue Werk keinen Fortschritt; Einzelheiten sind so gut wie gar nicht ausgearbeitet. Ꮃ .

In dem Bulletin des Sociétés artistiques de l'Est, 1897, veröffentlicht G. Save einen auch als Sonderabdruck herausgegebenen Aufsatz über „Les Fresques de

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