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V.

Bartholomeus Haller von Hallerstein Schultheiß zu Frankfurt am Main

durch die Vorbitte Kaiser Carls V.

Die

Die Schultheißenstelle an dem Schöffenstuhl zu Frankfurt, ward, als dieses provinzielle Gericht noch eines weiter aus. gedehnten Würkungskreises sich erfreute, von dem Reichs, eberhaupt selbst vergeben. Später kam diese Befugniß wie so manche andere Parzellen der Hoheitsrechte des deutschen Königsthrons als Reichspfandschaft aus der Hand dessen der sie zudor ausgeübt hatte, und wurde in dem Jahre 1372 von dem Magistrat dieser Stadt erworben, der von da an ungestört die oberste Stelle feines Justizkollegs durch eigne Wahl beseßte. Nur der mächtigste Monarch, der je Deutschland beherrschte, Karl V. hielt diese Stelle eines Rückblicks nicht unwerth, um sie durch sein mächtiges Vorwort, einem alten treuen Diener seines Hauses zuzuwenden. Keinem Unwürdigen ward diese Empfehlung zu Theil. Bartholomeus Haller, aus einer der ältesten Geschlechterfamilien Nürnbergs, hatte bereits 1529 seiner Vaterstadt als Reichs- Bann und Stadtrichter seine Dienste geweiht. Acht Jahre früher hatte ihm der Kaiser den Bei namen von Hallerstein verliehen, später machte er sich der Königin Maria von Hungarn durch treue Geschäftsführung beliebt, und ward mit Titeln und Würden von dem Hause Desterreich belohnt, die leßte war das hiesige Schultheißenamt, das er durch die Unterschrift seines Bestallungsbriefes den 27. Mai 1549 antrat, ohne es lange zu beklciden. Er starb den 4. Merz 1551, und ward in der Dom

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kirche begraben, wo ein schönes Monument sein Andenken. erneuert. Eine Schaumünze die auf der einen Seite sein Brustbild, auf der andern sein Geschlechtswappen zeigt, befand sich in der Sammlung des Herrn Johann Chriftian Gerning, und ward ihrer Seltenheit wegen in Kupfer gestochen. Von seinen drei Söhnen die in den Diensten des Hauses Oesterreich zu den angesehensten Ehrenstellen emporstiegen befand sich der mittelste, Wolff, als Reichspfennigmeister bei der Belagerung Frankfurts im Jahre 1555, mit bei der die Stadt vertheidigenden Besaßung.

Das kaiserliche Vorwort das dem Schultheißen Haller seine Stelle verschaffte, fällt in die glänzendste Epoche der Gewalt Karls V. in Deutschland, we mehrere deg mächtigsten Reichsfürsten dem drohenden Befehle des Herrschers gehorchen mußten. Der Wunsch des Monarchen, dem minder Mächtigen als Bitte dargelegt, ist, im lebhaften Gefühl der eignen Kraft nach errungenem Siege wo alte Formen. und Geseze so unbedeutend scheinen, und gewöhnlich überschritten werden eine wohlthätige Erscheinung, und das Andenken an dies der Humanität gebrachte Opfer wird den hier folgenden Aktenstücken, ihre Stelle in diesen Blättern vergönnen. *

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I.

Carl von Gottes Gnaden römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs. Ehrsame liebe Getreue. Nachdem Wir in glaublich Erfahrung kommen, wie ihr dieser Zeit mit keinem Schultheiß versehen, und Wir dann Unsern und des Reichs lieben Getreuen Bartholo

* Man vergleiche Kirchners Gesch. von Frankfurt II, 160.

meen Haller von Hallerstein, Ritter, Unsern Rath, einer solchen Schicklichkait, Erfahrnus und Ehrbar. keit erkennen, daß Wir ihne zu diesem Amt ganz thauglich, auch euch und gemainer Stat ehrlich und nüßlich achten, und derhalben, und dann in Bedacht seiner getreuen und fleissigen Dienst, so er Uns, und der durchlauchtigen Fürstinn, Frauen Marien zu Hungarn und Behaim Küniginn, Unser freundlichen lieben Schwester, in vil wege erzaigt hat, mit sondern Gnaden zu fürdern gewogen. seyn. So ist demnach Unser gnädigs Begehren an euch, ihr wollet uns zu fonderm Gefallen denselben Bartholomeen Haller Unsern Rath zu euerm Schultheißen zu diesem mahl gutwillig annehmen und euch dermaßen beweisen und erzeigen, auf daß er dieser Unser Furschrift, damit wir ihn ganz gnädiglich mainen, fruchtbarlich genossen zu haben, empfinden möge. Das soll euch an euren Freyheiten in all weg unabbrüchlich und unnachtheilig sein, und ihr thut Uns daran ein besonder angenems gutes Gefallen, und Wollen solches gegen euch und gemeiner stadt mit allen Gnaden erkennen. Und wie wol Wir uns hierinn keins Abschlags bei euch versehen; So begehren Wir doch dessen euer schriftlich Antwort. Geben in Unser Stadt Brüssel in Brabant am 9 Tag Monats January A°. 1549 Unsers Kaiserthumbs im 29.

Carolus.

Ad Mandatum Caesareae et Catholicae

Majestatis proprium.

Obernburg.

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II.

Allerdurchleuchtigster 2. 20.

w. Kaiserl. Maj. seyen unsre unterthänigste schuldige und gehorsame Dienst alles Vermögens zuvor. Allergnädig fter Herr. Ew. Kaif. Maj. Schreiben des dat. Brüssel d. 9. January nehst verschienen, darinn Ew. Maj. gnedigst an uns begehren, den strengen Herrn Bartholomeen Haller von Hallerstein Ew. Maj. Rath zu dem Schultheißenamt bei uns, Ew. Maj. zu sonderm Gefallen zu diesem Mal gutwillig anzunehmen, welches doch uns an unsern Freiheiten in alle Weg unabbrüchlich und unnachtheilig sey, haben wir den 27 obermelts Monats empfangen. und Inhalts unterthänigst vernommen. Und sollen darauf Ew. Kais. Maj. nicht verhalten, daß wir gleich wohl verschiener Zeit albereits erledigten Schultheißenamts halben mit einer Person von Adel in Handlung gestanden, auch beynahend mit derselben geschlossen gehabt. Nach dem aber obermelt Ew Maj. Schreiben uns zu kommen, haben wir, als die so Ew. Maj. in allen muglichen Dingen Unterthänigste Gehorsam zu erzeigen, nicht allein uns schuldig erkennen, sondern auch gern jederzeit dazu sonderlich geflissen erfunden werden wolten, die vorige Handlung mit obbemeldter Person von Adel gepflegt, dahin richten müssen, damit Ew. Majestät unterthänigste gehorsame Willfahrung bewiesen werden mögte. Und als solches so schnell mit Fugen nit wohl geschehen mögen, hat es sich damit dermassen verzogen, daß wir auch bis anher Ew. Maj. derhalben auf Ihr Schreiben, Derselben gnädigsten Begern nach, nit haben gründlich verantworten mögen, deshalb langt an Ew. Maj. unfre unterthänigste Bitt, die wolle uns, aus oberzählten Ursachen, das sichs mit unser Antwort bis anher

verweilt hat, Gnädigst entschuldigt haben. Demnach fügen. Ew. Maj. in Unterthänigkeit ferner zu wissen daß wir zu unterthänigstem Gehorsam und Willfahrung Ew. Kaif. Maj. obgemelten Herrn Bartholomeum Hallern zu obgcdachtem Schultheißen-Amt in gewöhnlicher Form und Maß, wie solches von Alters alweg bei uns herkommen, anzunehmen ganz gutwillig, doch mit der Unterthänigsten Hofnung und Zuversicht, Ew. Maj. werde uns solches, Ihrer gnädigen Zusage nach, hinfürters in unsern Freyheiten unabbrüchig und unnachtheilig sein lassen. Und thun Denselben Ew. Kais. Maj. uns hiermit zu Gnaden aufs unterthänigst empfehlen. Datum Donnerstags den 14. Febr. 2° 1549.

Ew. Kaif. Maj.

unterthänigstgehorsame

Burgermeister und Rath der Stadt Frankfurt.

III.

Carl von Gottes Gnaden 2c.

Chrsame liebe Getreue. Wir haben euer schriftlich Ant

wort, so ihr uns auf Unser jüngstes Schreiben und gnädig Begehren, von wegen Unsers Raths und des Reichs lieben Getreuen Bartholomeen Haller v. Hallerstein, daß ihr Denselben zum Schultheißen bei euch zu Frankfurt annehmen wollet, jeßt gethan habt, empfangen, und darinn euer gutwillig Erzeugung und darneben die Ursachen der Verweilung samt euerer Entschuldigung alles gnädiglich vernommen, tragen euer bewiesenen Gutwilligkeit ein sonder annehmigs gnediges Gefallen, und wollen solches gegen euch und gemeiner Stadt mit allen Gnaden bedenken. Es soll auch solche eure Willfahrung euch und gemeiner Stadt

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