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Inhalt des vierundsechzigsten Bandes.

Erste Hälfte.

Das angebliche Senioratsgesetz des Herzogs Břetislaw I. und die böh-
mische Succession in der Zeit des nationalen Herzogthums. Ein
Beitrag zur altböhmischen Rechtsgeschichte. Von J. Loserth
Geschichte der österreichischen Minoritenprovinz. Von G. E. Friess
Die Wiedervereinigung der Lausitz mit Böhmen (1462). Von Dr. Adolph
Bachmann.

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EINLEITUNG.

Als eines der wesentlichsten Verdienste des Herzogs Břetislaw wird es bekanntlich bezeichnet, dass derselbe kurz vor seinem Tode Bestimmungen getroffen hat, durch welche die bis dahin unsicheren Successionsverhältnisse Böhmens in fester Weise geregelt werden sollten. Sie bilden das sogenannte Břetislaw'sche Thronfolgegesetz vom Jahre 1055, das von einigen Geschichtschreibern übrigens schon in das Jahr 1054 gesetzt wird.

Dieses angebliche Gesetz ist bekanntermassen nicht in Gesetzesform überliefert. Nur aus der Darstellung des Cosmas hat man entnehmen wollen, dass Břetislaw im Vereine mit den Grossen ein derartiges Gesetz gegeben habe. Ueber die Frage, 1 ob dasselbe die Seniorats- oder Primogeniturerbfolge festsetzte, gab es noch im vorigen Jahrhunderte verschiedene Ansichten, als deren Vertreter Dobner und Pubitschka erscheinen. Dem ersteren folgend, pflegt man noch heute von dem Senioratsgesetze des Herzogs Břetislaw zu sprechen, wiewohl man längst beobachtet hat, dass die meisten Successionen nach Břetislaw mit diesem Gesetze in einem zum Theile in die Augen fallenden Widerspruch stehen. Dann ist in unseren Tagen überhaupt geleugnet worden, dass ein derartiges Gesetz Rechtskraft erlangt hätte, wogegen sich freilich ein lebhafter und im

1 Diese Streitfrage kann in dieser Abhandlung nur gelegentlich gestreift werden, da die letztere überhaupt die Ansicht verwirft, als habe Břetislaw die in Böhmen von Alters her bestehenden Successionsverhältnisse geändert.

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