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Das Armenwesen der Stadt Warburg bis zum 19. Jh. S. 129-208. 3) Dr. Jos. Tochtrop, Der Königshof Erwitte bis zum Ende des 17. Jh. S. 209-67.

Marburg.

K. Wenck.

Kleine Schriften und Aufsätze.

Der 32. Jahrgang 1909 der Jahresberichte der Geschichtswissenschaft enthält II, 376-406 die Literaturübersicht von W. Velke für Mittelrhein und Hessen. In den Anmerkungen sind 426 Titel verzeichnet.

Der Artikel Hessen und Hessen-Nassau in Die Religion in Geschichte und Gegenwart, Handwörterbuch in gemeinverständlicher Darstellung... herausg. von Fr. M. Schiele and Leopold Zscharnack (Tübingen, Mohr) in Bd. II (1910) Sp. 2159-2194 zerfällt in 6 Abschnitte, von denen für uns insbesondere 1. Hessen bis 1800, Sp. 2160-71, von Walter Köhler, 3. Kurhessen 1800-1866, Sp. 2176-80, von Ph. Losch und 6. Preußische Provinz HessenNassau (seit 1866), a. Konsistorialbezirk Kassel, Sp. 2187-90, ebenfalls von Ph. Losch in Betracht kommen. Auch auf den Artikel Fulda von Fritz Vigener Sp. 1110-13 sei verwiesen.

Dr. Walther Diemer, Neuere Beiträge zur Landeskunde von Hessen: Anthropogeographie S. 80–96 und Kartographie und Führerliteratur S. 97-118 in Geographische Mitteilungen aus Hessen.“ VI. Heft 1911. Herausgegeben im Auftrage der Gesellschaft für Erd- und Völkerkunde zu Gießen von Prof. Dr. Wilh. Sievers. Ein kundiger junger Forscher berichtet im Einzelnen über die Arbeiten zur Siedlungs- und Verkehrsgeographie beider Hessen, vornehmlich in den letzten 6-7 Jahren, oder verzeichnet wenigstens die Titel. Die Kurhessen und Oberhessen betreffenden Schriften waren zumeist auch in dieser Zeitschrift zur Anzeige gelangt, der weitere Überblick ist zweifellos Vielen erwünscht, ganz ohne Wettbewerb aber steht die Übersicht über die Kartographie da, über die staatlichen Veröffentlichungen und sonstigen Karten und Führer.

Auch für uns bietet manches der Aufsatz von Prof. Dr. Anthes, Darmstadt, Römisch-germanische Forschungen und Funde I. Neue Literatur (22 Besprechungen) im Korrespondenzblatt des Gesamtvereins der deutschen Geschichtsund Altertumsvereine 59. Jahrg. 1911 No. 3 Sp. 133-46.

In den Deutschen Geschichtsblättern, Monatsschrift zur Förderung der landesgeschichtl. Forschung hera. v. Dr. Armin Tille (Gotha, Perthes) bietet Bd. XII Heft 5 (Febr. 1911) S. 129-45 Hans Legband (Kassel) einen Aufsatz Register landesgeschichtlicher Zeitschriften, der durch die von L. übernommene Herstellung eines Registers für unsere Zeitschrift veranlaßt ist, Bd. XII Heft 11/12 (Aug.Sept. 1911 (S. 291-7) Kurt Seidel (Leipzig) einen Aufsatz, Klosterrechnungen als Geschichtsquelle. Angeführt seien noch nachträglich aus Bd. XI Heft 1 S. 11-21: Eduard Pelissier, Der gegenwärtige Stand der Landwehrforschung und aus Bd. XI Heft 5 S. 125-41: Hans Beschorner, Literatur zur Landwehrforschung.

C. Henß in Windecken, Aus alter Zeit. Maibräuche, Pfingsttänze und ähnliches im Hanauer Landim Hanauer Anzeiger vom 3. Juni 1911, ein sehr hübscher reichhaltiger Aufsatz geschöpft aus Kirchenvisitationsprotokollen und anderen Akten des 16. u. 17. Jh., der nicht in der Tageszeitung untergehen sollte. Ebenso ist wohl manchen erwünscht der Hinweis auf einen anderen Aufsatz H.'s: Aus den Aufzeichnungen eines Windecker Bürgers. Bemerkenswerte Witterungsverhältnisse aus den Jahren 1784-1830 im Hanauer Anzeiger vom 12. u. 13. Juli 1910. Von noch anderen eindringenden geschichtlichen Studien zeugt der soeben im Pastoralblatt für den Konsistorialbezirk Cassel, 20. Jahrg. Nr. 10 v. 1. X. 1911 S. 90-94 zum Teil veröffentlichte Vortrag: Zur Geschichte des geistlichen Standes der Grafschaft Hanau-Münzenberg im Jahrhundert der Reformation. Wir kommen später darauf zurück.

Marburg.

K. Wenck.

Karl Probst, Die Entwicklung der Gerichtsverfassung und des Civilprozesses in Kurhessen. Dargestellt nach den Landesordnungen und Gesetzen. Hallenser juristische Dissertation. Halle a. S. 1911. 69 S.

Der Verfasser gibt an der Hand der Gesetzgebung eine knappe Übersicht über die Gesamtentwicklung der im Titel seiner Schrift genannten Materien für Kurhessen. In den wichtigen Fragen der Rezeption bot ihm Stölzels Gelehrtes Richtertum, für den Gang der Prozeßentwicklung J. Chr. Schwarz's Vierhundert Jahre deutscher Civilprozeß, für den Werdegang der oberen Gerichtsorganisation die Arbeit von Keck, Entwicklung des Oberappellationsgerichts Cassel (1906) wichtige Anhaltspunkte. Die Gerichtsorganisation wird übrigens vom Verfasser nur gestreift. Insbesondere findet sich über die Gestaltung der Untergerichte nur das Allernötigste angedeutet, und gerade hier wäre noch manches zu sagen, während die Entwicklung der oberen Gerichte ja durch die erwähnten Schriften in der Hauptsache klargestellt ist. Wünschenswert ist die Untersuchung der einzelnen Untergerichtsbezirke seit dem Mittelalter, sowie die Nachforschung über ihren Zusammenhang mit den alten Hof-, Märker- etc. Gerichten, Fragen, zu denen sich z. B. in Varrentrapps Gemeine Marken wertvolle Vorarbeiten finden. Dieser von der Zukunft zu erhoffenden Arbeit wird freilich erst mit Erfolg näher getreten werden können, wenn die von der hessischen historischen Kommission in Angriff genommene Ausgabe der städtischen und ländlichen Rechtsquellen (vgl. F. Küch, Denkschrift über die Herausgabe von Quellen etc. 1911) vorliegt. Von hier aus wird sich dann manche wichtige Frage der späteren Gerichts-Organisation und der Entwicklung des materiellen Rechts lösen lassen, insbesondere auch feststellen lassen, wie das fremde Recht und das gelehrte Richtertum auf dem Lande und in den kleinen Städten sich tatsächlich durchgesetzt hat, eine Frage, die trotz aller wertvollen allgemeinen Erörterungen über die Rezeptionsgeschichte nur lokalhistorisch und an der Hand einzelner Prozeßakten wirklich zum Austrag gebracht werden kann und deren Lösung manche Überraschungen bringen dürfte. Was die Geschichte des Rechtsgangs selbst anlangt, so bringt der Verfasser manche interessante Einzelheit bei, ohne daß an den von Schwarz aufgestellten großen Richtlinien etwas Erhebliches sich änderte. Für den Begriff der Güte kommt er zu einer Vermittlungsmeinung zwischen Rosenthal und Stölzel (S. 22). 24

Zeitschr. Bd. 45.

Im Ganzen ist Probsts Arbeit sorgfältig (aber Seite 3 n. 3 Copp statt Kopp, S. 38: „diesen Ausführungen ist in seinem Kern beizutreten und bietet einen nützlichen Überblick über den Entwicklungsgang, den sie dankenswert bis ins 19. Jahrhundert hinein verfolgt und dem sie eine kurze Skizze der hessischen Anwaltsgeschichte (S. 56-66) beifügt. Marburg a. L. Professor Dr. E. Heymann.

Grundfragen der evangelischen Kirchenverfassung Drei Vorträge gehalten in Darmstadt auf Veranlassung der freien Landeskirchlichen Vereinigung für das Großherzogtum Hessen von D. Paul Drews, Dr. Friedrich Curtius (und) Dr. Julius Friedrich. Darmstadt 1911. A. Bergsträßers Hofbuchhandlung (W. Kleinschmidt) 56 S. Für uns kommt nur der erste Vortrag von dem bekannten früher Gießener jetzt Hallischen Prof. der prakt. Theologie Paul Drews: Die Entstehung der protestantischen Kirchenverfassungen, insbesondere der hessischen (S. 5-25) in Betracht und auch er nur zum Teil, da Dr. von den Zeiten des Landgrafen Moritz ab die Entwickelung in Hessen-Kassel unberücksichtigt läßt. Für das erste protestantische Jahrhundert aber bietet Dr., der schon mit andern Arbeiten auf diesem Gebiete eingegriffen hat, in großen Zügen einen geistvollen Abriß. Er zeigt wie nach der Superintendentenordnung von 1537 der Landesherr zwar die Oberaufsicht und Schutzherrschaft hat. das Schwergewicht der Kirchenverfassung aber bei den von den Pfarrem gewählten Superintendenten und der vorwiegend aus ihnen bestehenden Generalsynode ruht, wie dann auf Grund der Ziegenhainer Zuchtordnung Martin Bucers von 1539 als ein ganz anderes Element allmählich das Presbyterialsystem mit der Kirchenzucht der Einzelgemeinde sich daneben stellt, ohne daß doch die Einzelgemeinden sich fähig erweisen. mit ihren Presbyterien sich selbst zu regieren. Daher greift die landesherrliche Gewalt mit der aus eigener Vollmacht erlassenen,,Reformationsordnung von 1572 in verstärktem Maße ein, noch mehr mit der Agende von 1574, die Superintendenten erscheinen nun als Beauftragte des Landesherrn mit ausgedehnter Disziplinargewalt über die Geistlichen. über ihnen als letzte Instanz der Landesfürst oder seine Räte, und. nachdem durch die konfessionellen Gegensätze seit 1582 eine General synode unmöglich geworden ist, ist tatsächlich die höchste kirchliche Gewalt nur noch die fürstliche Kanzlei. Der reformierte Landgraf Moritz erfüllt vom Gedanken der absoluten Episkopalgewalt“ richtet endlich 1610 sogar den abgesonderten Kirchenrat und Konsistorium ein". Damit hatte sich auch in Hessen allen Theorien und allen Ordnungen der Vergangenheit zum Trotz das lutherische Prinzip, ein fest entwickeltes Staats- und Landeskirchentum durchgesetzt.

Nicht blos als verheißungsvolle Grundlage künftiger Veröffentlichungen, sondern auch um seines reichen, belehrenden Inhalts willen sei der Anhang des diesjährigen 14. Jahresberichts der historischen Kommission für Hessen und Waldeck S. 13-29 verzeichnet: F. Küch, Denkschrift über die Herausgabe von Quellen zur Rechts- und Verfassungsgeschichte der hessischen Städte und über die Veröffentlichung der landesherrlichen Urbare Hessens.

Professor Oskar Bethge, Bemerkungen zur Besiedlungsgeschichte des Untermainlandes in frühmittelalterlicher Zeit, im Jahresbericht der Humboldtschule (städtischen höheren Mädchen

schule) zu Frankfurt a. M. Schuljahr 1910/11. Frankf. a. M. Druck v. L. Adelmann 1911 (1911 Progr. Nr. 91) S. 4-40. 4°. Die lehrreiche und anregende Abhandlung des schon früher auf dem Gebiete der hessischen Siedlungsgeschichte tätigen Verfassers (Hessenland 1906 Nr. 23-24 vgl. Ztschr. 40, 377) will „nur die unerläßlichen Vorarbeiten zu der mehr systematischen, die Ergebnisse zusammenfassenden Hauptarbeit bringen, die in größeren Zügen das Planmäßige der „fränkischen“ Besetzung und Besiedlung des Untermainlandes darlegen soll und auch auf die geographische Lage der Orte wie auf das sogenannte „volksmäßige" Siedlungssystem einzugehen hat." B. untersucht zunächst die Frage, inwieweit zwischen der römischen und der fränkischen Zeit eine allemannische Periode (vom Ende des 3. bis vielleicht zum 5. Jh.) anzunehmen sei, nimmt an, daß die Chatten-Hessen schon im 5. Jh. wenigstens das Land nördlich des Mains in ihrem Besitz hatten und handelt namentlich eingehend von dem Königsgut, für das er wertvolle statistische Zusammenstellungen bietet. B. beherrscht das Quellenmaterial und die mannigfaltige Literatur nachbarlicher Wissenszweige vollständig, den Forschungen Rübels steht er kritisch, aber mit Anerkennung namentlich seiner älteren Ergebnisse gegenüber.

Marburg.

K. Wenck.

In der Zeitschr. für deutsche Mundarten Jahrg. 1911 Heft 4 setzt Wilh. Schoof seine verdienstvollen Arbeiten auf dem Gebiete der hessischen Namensforschug mit einem Aufsatze über „Schwälmer Vornamen fort. Er gibt zunächst die mundartliche Form der gebräuchlichen Vornamen, von denen sich die Doppelnamen heute besonderer Beliebtheit erfreuen, und schließt daran eine Reihe von Kinderneckreimen, die in den einzelnen Schwalmdörfern auf manche dieser Namen umlaufen.

Marbury.

E. Maurmann.

Rudolf Werneburg aus Gotha, Gau, Grafschaft und Herrschaft in Sachsen bis zum Übergang in das Landesfürstentum = Forschungen zur Geschichte Niedersachsens III, 1 (1910) III und 79 S. 2 M., auch Göttinger Dissertation 1910. W. untersucht zunächst mit großer Selbstständigkeit, wie sah die Verwaltung in Sachsen vor Karl dem Gr. aus? Diesem schreibt er dann eine organische Fortentwickelung der altsächsischen Verfassung zu, Karl hat die Namen beweisen es vielfach Sachsen, aber auch zugewanderte Franken mit dem Grafenamt bekleidet. Wenn diese Ergebnisse der dankenswerten Abhandlung bei der Jahrhunderte langen Zugehörigkeit südsächsischer Teile zum Hessengau für uns wertvoll sind, so insbesondere auch die weiteren über das Verhältnis von Gau und Grafschaft, wonach eine grundsätzliche Übereinstimmung beider in Sachsen niemals bestanden hat. Auch die Darlegungen des Übergangs von Grafschaften an geistliche Stiftungen berühren unmittelbar das hessische Interesse. Das zweite Kapitel handelt von der Entwickelung der Grafschaft zur Herrschaft und zerfällt in die vier Abschnitte Comitatus und Territorium, die Burgen und ihre Bedeutung, die Entstehung der gräflichen Familien, die Verwaltung der gräflichen Territorien. Möchte die tüchtige Arbeit anregend für ähnliche bei uns zu unternehmende Untersuchungen wirken!

J. Schmidt, Prof. Dr., Mainz, Die Erzbischöfe von Mainz und ihr Verhältnis zum Apostolischen Stuhl. Im Katholik, 1911, Heft 2, 4, 6 u. 7. Diese Reihe von Aufsätzen, die im

7. Heft bis zum Jahre 1259 gelangt sind, wollen mit Zurückgehen auf die Quellen, aber ohne kritische Erörterungen dem größeren Publikum dienen. In den Anmerkungen sind vor allem Regestenwerke angeführt. Das besondere ist die Durchführung des im Titel ausgesprochenen Gesichtspunkts, und zur ersten Übersicht werden diese Aufsätze auch dem Forscher gelegentlich gute Dienste leisten können, auch wenn er dem Stoffe andere Anschauungen entgegenbringt.

In der besonders reich und glänzend ausgestatteten Nummer 3541 der (Leipziger) Illustrierten Zeitung vom 11. Mai 1911, der Festnummer zum 25 jährigen Jubiläum der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft (Einzelpreis 2 M) hat Hugo Brunner (S. 2—5) in großen Zügen, welche die völlige Beherrschung des Stoffes zeigen, u. d. T. „Cassel im Wandel der Zeiten" ein fesselndes Bild von der Entwickelung der hessischen Hauptstadt von 913 bis zur Gegenwart gegeben. 14 Lichtdrucke von städtischen Bauten und Plätzen, von Gemälden der Bildergalerie und von Ansichten Wilhelmshöhes schmücken diese Seiten. In Buntdruck ist ein Gemälde Herbert Arnold's Bauernball in der Schwalm wiedergegeben.

Rektor Schenk, Aus Frankenbergs Vorzeit. Mit Führer durch Frankenberg. Der lieben teuren Heimat gewidmet. Frankenberg F. Kahm [1910]. 59 S. 16. 80 h. Festschrift dargebracht den Vertretern des 21. Hessischen Städtetags [am 8.-10. Juni 1911] von der Stadt Gudensberg [verf. von Oberlehrer a. D. Grebe-Cassel. 56 S. 16". Diese beiden Schriften sind nicht als Bereicherungen der hessischen Geschichtsliteratur anzusehen. Ihre Verfasser, die diesen Anspruch wohl auch kaum erheben, sind zu sehr beherrscht von romantischen Neigungen, die ihnen die Empfänglichkeit für die Ergebnisse kritischer Forschung benehmen. Die Schrift Grebes ist vielfach in einem geradezu enthusiastischem Stil geschrieben. Diejenige Schenks kann den Untertitel „Führer“ nur etwa durch die knappe Aufzählung von Sehenswürdigkeiten der Stadt" auf S. 59 beanspruchen.

Marburg.

K. Wenck.

Wie sich erwarten ließ, ist Friedrich Kurze, der Herausgeber der Fuldaer Annalen des 9. Jahrhunderts in den „Scriptores rerum Germanicarum" der „Monumenta Germaniae historica", die Antwort auf Siegmund Hellmanns weit von seiner Beurteilung dieser wichtigen Quelle abweichenden Aufstellungen (vgl. diese Zeitschr. Bd. 42 S. 177 f. und 43 S. 435 f.) nicht schuldig geblieben. In einem Aufsatze „Die Annales Fuldenses" (Neues Archiv der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde Bd. 36 S. 343–393) setzt er sich ausführlich mit seinem Gegner auseinander. Nach ihm ist nur eine Reihe editionstechnischer und paläographischer Berichtigungen H.'s anzuerkennen. In den Hauptpunkten aber hält K. an seiner alten Ansicht fest und weiß sie, in oft recht eindrucksvoller Weise, neu zu stützen. So erschließt er aus den Handschriften nach wie vor zwei Redaktionen des bis 882 reichenden Teiles der Annalen, eine originale Fassung und eine Überarbeitung durch einen Anderen, während H. in der handschriftlichen Überlieferung nur eine einzige Redaktion erkennen will. Am wichtigsten ist die Verfasser-Frage. H. nimmt, abgesehen von der natürlich selbständigen bayrischen Fortsetzung, Abfassung durch Einen Verfasser an, der ältere Aufzeichnungen in nicht genauer zu erkennender Weise benutzt und übrigens gar nicht in Fulda, sondern in Mainz geschrieben

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